Stresstest: IFRS @ COVID-19 | Teil 1–4
Nach der erfolgreichen Umsetzung von IFRS 16 im letzten Jahr und der Verschiebung des Inkrafttretens von IFRS 17 von Anfang 2021 auf den Beginn des Jahres 2023 dachten die meisten Unternehmen, dass sich IFRS-mäßig eine etwas ruhigere Zeit einstellen würde. Doch die sich seit Q1 2020 ausbreitende Coronavirus-Epidemie (COVID-19) belehrte die Unternehmen eines Besseren: Nun stellt sich plötzlich die Frage, wie mit den Auswirkungen von COVID-19 bilanziell umzugehen ist. Und betroffen davon ist eine Vielzahl verschiedener IFRS. Im Folgenden soll daher auf die wesentlichsten IFRS-Themen im Zusammenhang mit COVID-19 eingegangen und dabei in 4 Teilen aufgezeigt werden, worauf insbesondere zu achten ist.
Da die Pandemie sowohl in ihrer Stärke als auch in ihrer Dauer nach wie vor zunimmt, sind Unternehmen mit Bedingungen konfrontiert, die häufig mit einem allgemeinen wirtschaftlichen Abschwung verbunden werden.
Dies umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, Volatilität und Erosion der Finanzmärkte, sich verschlechternde Kredite, Liquiditätsbedenken, weitere Erhöhungen der staatlichen Interventionen, Entlassungen und dadurch steigende Arbeitslosigkeit, weitgehende Rückgänge bei den seitens der Verbraucher nachgefragten Nicht-Basiskonsumgütern, steigende Lagerbestände, Produktionsrückgänge aufgrund geringerer Nachfrage und/oder Probleme in internationalen Lieferketten und Kurzarbeit sowie andere Restrukturierungsmaßnahmen.
In einem ersten Teil sollen die Auswirkungen von COVID-19 auf den Ausweis wesentlicher Ermessensentscheidungen und Unsicherheiten, die Going-Concern-Prämisse, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, außerplanmäßige Abschreibungen nicht-finanzieller Vermögenswerte und Finanzinstrumente aufgezeigt werden.
Vergangenes Jahr hat die internationale Börsenaufsichtsbehörde IOSCO Unternehmen dazu aufgerufen, in einem Umfeld erhöhter Unsicherheit für eine ausreichende Offenlegung in Finanzberichten zu sorgen, um so ein adäquates Transparenzniveau erreichen und die Informationsbedürfnisse der Investoren stillen zu können, um so deren Vertrauen sicherzustellen. Und die ESMA hat in einer öffentlichen Stellungnahme schon ganz ähnlich lautende Vorgaben publiziert. So Unternehmen IAS 34 (Interim Financial Reporting) anwenden, sind diese auch auf Finanzberichte für Zwischenperioden (Quartals- und Halbjahresabschlüsse) anzuwenden. Management-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sind hier gefordert, auf die Einhaltung der entsprechenden Regelungen zu achten.
Im zweiten Teil soll daher auf weitere wesentliche IFRS-Themen im Zusammenhang mit COVID-19 eingegangen werden: Gewinn- und Verlustrechnung (statement of profit or loss), alternative Leistungsmaße (alternative performance measures), Erlöse aus Verträgen mit Kunden, Restrukturierungspläne, Drohverlustrückstellungen und Versicherungsentschädigungen.
Im dritten Teil der Artikelserie soll auf weitere wesentliche IFRS-Themen im Zusammenhang mit COVID-19 eingegangen und dabei aufgezeigt werden, worauf insbesondere zu achten ist. Konkret werden folgende Themen behandelt: Leasing- und Mietverträge, Konsolidierung, Unternehmenserwerbe und Veräußerungen, leistungsorientierte Pensionspläne, aktienbasierte Zahlungen, sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie Fremdwährungsdifferenzen bei langfristigen, konzerninternen Fremdfinanzierungen ausländischer Betriebe.
Im Zuge von COVID-19 wurden seitens der Regierungen zahlreiche wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen und von Unternehmen in Anspruch genommen, deren richtige Bilanzierung geklärt werden muss. Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der einkommensteuerbezogenen Bilanzierung. Im abschließenden Teil 4 zu IFRS @ COVID-19 sollen weitere kritische Themen besprochen und dabei aufgezeigt werden, worauf in den Rechnungswesenabteilungen insbesondere zu achten ist.
Die Artikel sind ursprünglich in CFOaktuell erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at
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