Stresstest: IFRS @ COVID-19 (Teil 4)

Stresstest des internationalen Rechnungslegungssystems: Im folgenden, abschließenden Teil zu IFRS @ COVID-19 sollen weitere kritische Themen besprochen und dabei aufgezeigt werden, worauf in den Rechnungswesenabteilungen insbesondere zu achten ist.


Im Zuge von COVID-19 wurden seitens der Regierungen zahlreiche wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen und von Unternehmen in Anspruch genommen, deren richtige Bilanzierung geklärt werden muss.

Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der einkommen­steuerbezogenen Bilanzierung.

Ausgelöst durch die aktuellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommt es momentan auch wieder verstärkt zum Bruch von Kredit­vertragsklauseln. Deren bilanzielle Auswirkungen sollen in einem gesonderten Abschnitt dargestellt werden.

Im Zusammenhang mit Zwischenberichten gilt es, die going concern-Prämisse laufend zu überprüfen, zT spezifische Ansatz- und Bewertungs­vorschriften zu beachten, einkommen­steuerbezogene Sachverhalte richtig zu bilanzieren und über entsprechende Anhangsangaben eine ausreichende Transparenz für die Adressaten des Finanzabschlusses sicherzustellen.

Im Rahmen sonstiger bilanzieller Überlegungen wird auf die Klassifikation von Investments als cash and cash equivalents eingegangen, eine ggf erforderliche Unterbrechung der Aktivierung von Fremd­kapitalkosten und die Frequenz der Ermittlung von Fremdwährungskursen diskutiert.

Schließlich ist auch zu beachten, dass die COVID-19-bedingte Wirtschaftskrise Auswirkungen auf die Dividendenpolitik der Unternehmen haben wird.

1. Einleitung

Im nachfolgenden, abschließenden Teil zu Themen der IFRS-Rechnungslegung unter der Einwirkung der COVID-19-Pandemie sollen weitere kritische Frage­stellungen diskutiert und dabei dargelegt werden, welche Punkte dabei im Speziellen berücksichtigt werden müssen.

2. Bilanzierung von Unterstützungsmaßnahmen durch Regierungen

Regierungen unterstützen Unternehmen in der durch COVID-19 ausgelösten wirtschaftlichen Krise durch eine Vielzahl an Maßnahmen (so etwa in Österreich durch Fixkostenzuschüsse, Investitionsfrei­beträge, die Möglichkeit, Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, Steuerstundungen etc).

In IAS 20.2 (b) wird festgehalten, dass bestimmte einkommen­steuerbezogene Sachverhalte nicht unter IAS 20 fallen. 1 Umgekehrt beschäftigt sich IAS 12 gem IAS 12.4 nicht mit staatlichen Zuschüssen oder Investitionsfrei­beträgen ( investment tax credits). 2 Der Begriff des Investitionsfrei­betrags wird jedoch nicht näher definiert. Deshalb muss in einem ersten Schritt entschieden werden, ob staatliche Hilfsmaßnahmen unter IAS 12 oder IAS 20 fallen.

So werden etwa Fixkostenzuschüsse oder Kurzarbeitshilfen 3 gem IAS 20 als sogenannte government grants zu bilanzieren sein, Steuerstundungen hingegen lt IAS 12.

Im Falle von Investitionsfrei­beträgen muss IAS 8 zur Anwendung gelangen, um eine geeignete Bilanzierungs­methode festzulegen. Dabei können – bei entsprechender Eignung – die Regelungen des IAS 12 oder IAS 20 angewendet werden. Im erstgenannten Fall wird ein entsprechender Vermögens­wert und ein Einkommen­steuerertrag (bzw eine Reduktion des Einkommen­steueraufwands) zu erfassen sein, sobald das Unternehmen die Voraussetzungen dafür erfüllt, den Investitionsfrei­betrag zu erhalten (alsbald die betroffenen Maßnahmen gesetzlich verfügt oder durch eine Verordnung behördlich beschlossen worden sind). Entspricht der Investitionsfrei­betrag inhaltlich jedoch eher einem staatlichen Zuschuss, so wird Ersterer über jene Zeit zu realisieren sein, über die Aufwendungen anfallen, die kompensiert werden sollen (wie zB Abschreibungen eines Gegenstands des Anlage­vermögens).

Staatliche Unterstützung kann auch in der Form von Kreditnachlässen oder vergünstigten Krediten auftreten. Ein nachgelassener Kredit ist dann als staatliche Hilfe zu bilanzieren, wenn es ausreichend sicher ist, dass das Unternehmen die ggf fest­gesetzten Bedingungen erfüllt. Erhält ein Unternehmen von einem Staat hingegen einen vergünstigten Kredit mit einem niedrigeren Zinssatz, so ist dieser Kredit gem IFRS 9 zu bewerten und anzusetzen. Die Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag und dem Buchwert des Kredits ist als staatliche Hilfe gem IAS 20 zu bilanzieren (und entspricht dem Barwert der Differenzen zwischen dem marktüblichen und dem vergünstigten Zinssatz). Letztere ist wiederum gem dem matching principle in jenen Perioden zu erfassen, in denen auch die Aufwendungen anfallen, die durch diese Unterstützungs­leistung kompensiert werden sollten.

Um die staatliche Hilfe im Jahresabschluss zu erfassen, müssen ggf verein­barte Bedingungen erfüllt worden sein (wie zB der Anfall von Personal­kosten im Rahmen der Kurzarbeitsunterstützung). Müssen hingegen nur gewisse Kriterien (wie zB Umsatzeinbußen von mindestens 40 % beim Fixkostenzuschuss) erfüllt sein, aber keinen weiteren Bedingungen mehr entsprochen werden, so reicht es für die Realisation aus, dass der Zufluss der staatlichen Hilfen ausreichend sicher ist.

Bei staatlichen Hilfen, die die GuV-Rechnung betreffen, kann als (bei ähnlichen Sachverhalten konsistent auszuübendes) Bilanzierungswahl­recht bekanntlich zwischen einem Ausweis als Ertrag und einer Verminderung der zugehörigen Aufwendungen gewählt werden.

Bei staatlichen Hilfen, die Unternehmen für bestimmte Vermögens­werte gegeben werden, kann – wiederum als (bei ähnlichen Sachverhalten konsistent auszuübendes) Bilanzierungswahl­recht – zwischen einer Erfassung als abgegrenztem Ertrag, der über die Laufzeit des betroffenen Vermögens­werts zu erfassen ist, und einem direkten Absetzen von diesem Vermögens­wert gewählt werden. In letzterem Fall erfolgt die Realisation der staatlichen Hilfe etwa bei einem abnutzbaren Vermögens­wert über den Weg reduzierter Abschreibungen.

Es kann jedoch auch Unterstützungen von Regierungen geben, die sich nicht ertragsmäßig in der GuV-Rechnung niederschlagen. Ein Beispiel dafür wären kurz­fristige Überbrückungskredite für vor der COVID-19-Krise wirtschaftlich gesunde Unternehmen, die durch die aktuelle Wirtschaftskrise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind. Obgleich diese bei Vorliegen marktüblicher Konditionen (insb bei der Verzinsung) nicht zu einem bilanziellen Ansatz einer staatlichen Hilfe gem IAS 20 führen, ist zu überprüfen, ob nicht entsprechende Anhangsangaben hinsichtlich der Art, der Höhe und der Dauer dieser Unterstützungs­leistungen ( government assistance) zu tätigen sind, damit der Jahresabschluss nicht irreführend wirkt. In einem weiteren Sinne müssen Unternehmen, um den Anforderungen des IAS 20.39 gerecht zu werden, nicht nur klare Angaben zu den Ansprüchen auf die sowie den Bedingungen und Konsequenzen der staatlichen Unternehmenshilfen machen, sondern auch allfällige zugrundeliegende Ermessens­entscheidungen offenlegen.

3. Einkommen­steuerbezogene Bilanzierung

Unternehmen sollten überlegen, wie sich die durch COVID-19 veränderte Liquiditäts- und Profitabilitätssituation sowie ggf vorzunehmende außerplanmäßige Abschreibungen 4 auf die Bilanzierung von Einkommen­steuern gem IAS 12 auswirken. So kann es sein, dass aufgrund einer Reduktion des laufenden Ergebnisses sowie einer Erwartung zukünftig verminderter Unternehmenserfolge die für latente Steuern angesetzten Vermögens­werte zu hinterfragen sein werden. Insbesondere gilt das in Fällen einer bereits in der Vergangenheit instabilen bzw negativen Ergebnishistorie und einer durch COVID-19 erwarteten Verlustserie. Wenn negative Ergebnisver­änderungen oder außerplanmäßige Abschreibungen zu Verlusten führen, so gilt es zu überprüfen, inwieweit diese mittels Verlustvortrag (bzw Verlustrücktrag) mit ausreichend positiven Ergebnissen in der Zukunft (bzw Vergangenheit) verrechnet werden können.

Bei der Einschätzung wahrscheinlicher zukünftiger versteuerbarer Ergebnisse sollten Unternehmen außerdem auf die Plausibilität der zugrundeliegenden Unternehmenspläne achten und die Konsistenz der darin verwendeten Annahmen mit jenen anderer bilanzieller Schätzungen, die vergleichbare Jahresabschlusselemente betreffen (wie zB goodwill-impairment-Tests). Die Annahmen sollten sich dabei auf den Berichtszeitpunkt beziehen. 5

Der Steuersatz und die steuerliche Bemessungsgrundlage, die bei der Berechnung der latenten Steuer­beträge verwendet werden, sollten die Art und Weise widerspiegeln, wie das Unternehmen die Vermögens­werte zu realisieren bzw die Verbindlichkeiten zu begleichen gedenkt, die den latenten Steuern zugrunde liegen. Unternehmen müssen mithin überlegen, ob sich die Strategien, die sie verwenden, um die sich aus COVID-19 ergebenden Herausforderungen zu adressieren, auf den Ansatz und die Bewertung latenter Steuern auswirken. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Unternehmen sich dazu entschließt, Anlage­vermögen zu verkaufen, um dringend benötigte Liquidität zu generieren und diese Anlagenveräußerung steuerlich anders zu behandeln ist als die operative Nutzung dieses Vermögens­werts.

Ebenso zu berücksichtigen sind Buchwert­änderungen der von latenten Steuern betroffenen Vermögens­werte und Verbindlichkeiten (zB aufgrund außerplanmäßiger Abschreibungen oder wegen Minderungen von Pensionsüberschüssen), da diese zu Änderungen der temporären Differenzen führen.

Wie von IAS 12.39 erlaubt, kann es sein, dass ein Unternehmen latente Steuerverbindlichkeiten, die mit Tochter­unternehmen, Joint Ventures, assoziierten Unternehmen (oder Zweigstellen) in Verbindung stehen, nicht angesetzt hat, da es den Zeitpunkt der Umkehr der zugrundeliegenden temporären Differenzen kontrollieren kann und es bisher nicht wahrscheinlich erschienen ist, dass sich die temporären Differenzen in absehbarer Zeit umdrehen werden. Im Gegensatz dazu wird dieses Unternehmen jedoch latente Steueransprüche im Zusammenhang mit solchen Investitionen aktiviert haben, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Differenzen in absehbarer Zeit umkehren werden und ein zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die temporären Differenzen verwendet werden können (IAS 12.44). Es kann erforderlich sein, diese Sachverhalte neu einzuschätzen, wenn sich die Absicht bzgl der Rückführung einbehaltener Gewinne einer Investition ändert, um die Liquidität zu unterstützen.

Im Zuge der Auswirkungen von COVID-19 auf das Unternehmen können auch andere unsichere Steuerpositionen entstehen. Das kann etwa bei im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen stehenden Steuerpositionen der Fall sein, wenn die gewählte Vorgehensweise unterstützende Benchmarkstudien nicht länger valide sind, weshalb IFRIC 23 anzuwenden wäre.

Manche Jurisdiktionen entscheiden anhand des Unternehmenssitzes, von wo aus das Management das Unternehmen führt, ob bzw wo ein Unternehmen steuerbar ist. Durch COVID-19 ausgelöste Reisebeschränkungen können bewirken, dass die physische Teilnahme an Vorstandssitzungen nicht mehr möglich ist und überlegt werden muss, welcher Ort nunmehr als Sitz des Unternehmens anzusehen und wo letzteres daher zu besteuern ist.

4. Bruch von Kredit­vertragsklauseln

Instabile Geschäftsbeziehungen und Liquiditätsengpässe können dazu führen, dass Unternehmen Kredit­vertragsklauseln brechen. In diesen Fällen müssen Unternehmen überlegen, welche Auswirkungen das auf den Rückzahlungszeitpunkt des Kredits (und weiterer Verbindlichkeiten) hat (zB könnte ein Kredit zurückzuzahlen sein, sobald das der Gläubiger wünscht) und wie dadurch die Klassifizierung der Verbindlichkeiten im Berichtszeitpunkt betroffen wird. 6

Wenn der Bruch der Kredit­vertragsklausel zum oder vor dem Berichtszeitpunkt eintritt und der Gläubiger über das Recht verfügt, die Rückzahlung des Kredits innerhalb eines Jahres zu verlangen, so ist dieser in der Bilanz als kurz­fristig auszuweisen. 7

Im Gegensatz dazu ist der Bruch einer Kredit­vertragsklausel nach dem Berichtszeitpunkt als Wertbeeinflussung (non-adjusting event) anzusehen, die im Anhang offenzulegen ist, so die Information als wesentlich anzusehen ist. Der Bruch einer Kredit­vertragsklausel nach dem Berichtszeitpunkt kann auch ein Anlass dafür sein, das Fortbestehen der going concern-Prämisse kritisch zu hinterfragen. 8

Es muss aber hinzugefügt werden, dass die Verwendung von Kredit­vertragsklauseln in letzter Zeit zurückgegangen zu sein scheint. 9

5. Zwischenberichte

Unternehmen, die Zwischenabschlüsse gem IAS 34 publizieren, sind dazu verpflichtet, jene bilanziellen Vorgehensweisen anzuwenden, die auch im kommenden Jahresabschluss Verwendung finden werden. Dies ist bzgl aller in dieser Artikelserie abgehandelten Themen zu berücksichtigen.

5.1. going concern

Die Vorschriften gem IAS 1.25 und 1.26 betreffend going concern sind auch auf Zwischenberichte anzuwenden. Deshalb ist vom Management zu beurteilen, inwiefern die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie andere Ereignisse oder Umstände, die das Unternehmen betreffen, zu wesentlichen Unsicherheiten führen, die erhebliche Zweifel betreffend die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens für zumindest die kommenden zwölf Monate (ab dem Bilanz­stichtag des Zwischenberichts) aufkommen lassen. Um diese Einschätzung zu treffen, sind alle Informationen bis zur Billigung des Zwischenberichts mit zu berücksichtigen. 10

5.2. Ansatz und Bewertung

IAS 34.41 verlangt, dass die in Zwischenberichten angewendeten Bewertungs­methoden verlässliche Information generieren und alle wesentlichen Finanzinformationen in Anhangsangaben offengelegt werden. Insofern müssen die Herausforderungen, die sich etwa im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Ansatzes von Drohverlust­rückstellungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, der Berechnung des erzielbaren Betrags nichtfinanzieller Vermögens­werte und erwarteter Kreditverluste finanzieller Vermögens­werte ergeben, auch in den Zwischenberichten adressiert werden. Obgleich vernünftige Schätzungen sowohl in Zwischenberichten als auch in Jahresabschlüssen anzuwenden sind, gesteht IAS 34.41 ein, dass in Zwischenberichten ein größeres Ausmaß an Schätz­methoden als im Jahresabschluss benötigt werden wird.

Ein weiteres grundlegendes Prinzip von IAS 34 ist, dass die Häufigkeit der Zwischenberichte keinen Einfluss auf die Bewertungsergebnisse im Jahresabschluss haben darf. Eine Ausnahme davon ist die außerplanmäßige Abschreibung des goodwills , wie in IFRIC 10 festgehalten. Diese ist, wenn sie auftritt, in der Zwischenperiode zu erfassen, eine allfällige spätere Umkehrung (dh Zuschreibung) jedoch nicht. 11

Die erläuternden Beispiele ( illustrative examples) von IAS 34 dienen dazu, die Ansatz- und Bewertungs­methoden zu erläutern. Im Speziellen klärt IAS 34.B9, dass Pensions­kosten für eine Zwischenperiode (seit Jahresbeginn) auf Basis eines versicherungsmathematisch bestimmten Pensionsaufwandsverrechnugssatzes am Ende des vergangenen Finanzjahres zu bestimmen sind, wobei Anpassungen um wesentliche Marktfluktuationen seit diesem Zeitpunkt (wie sie in COVID-19-Zeiten auftreten) und signifikante Einmaleffekte (wie zB Verbesserungen, Kürzungen oder Begleichungen der Pensionspläne) vorzunehmen sind.

Das Erfordernis, Leerkosten im Falle einer abnormalen Reduktion des Produktionsniveaus in jener Periode in der GuV-Rechnung zu erfassen, in der diese angefallen sind (s IAS 34.B28), wird insbesondere für Unternehmen relevant sein, die in der COVID-19-Krise Werkschließungen vornehmen müssen oder mit einer deutlich reduzierten Nachfrage konfrontiert sind.

Auch IAS 10 ist auf Zwischenabschlüsse anzuwenden und daher zu untersuchen, ob nach dem Bilanz­stichtag des jeweiligen Zwischenabschlusses angefallene Sachverhalte als werterhellend oder –beeinflussend einzustufen sind. Obgleich von IAS 34 nicht gefordert, kann es für die Adressaten des Jahresabschlusses von Interesse sein, zu wissen, wann der jeweilige Zwischenabschluss unterzeichnet wurde, da damit klar wird, dass danach stattgefundene Geschäftsfälle und Ereignisse im vorliegenden Zwischenabschluss keine Berücksichtigung gefunden haben.

5.3. Bilanzierung von Einkommen­steuern

Aufgrund des Prinzips, dass Ansatz- und Bewertungs­methoden in Zwischenperioden so anzuwenden sind, wie dies auch im kommenden Jahresabschluss geschehen wird, ist bei der Ermittlung des Einkommen­steueraufwands der Zwischenperioden der geschätzte durchschnittliche jährliche effektive Einkommen­steuersatz anzuwenden.

Dabei ist nach Möglichkeit ein separater Steuersatz für jede Steuerhoheit zu ermitteln und auf das Ergebnis vor Steuern der jeweiligen Steuerhoheit anzuwenden. Dasselbe Prinzip trifft zu, wenn für verschiedene Einkunfts­arten unterschiedliche Steuersätze gelten. Sollte aufgrund von COVID-19 eine differenzierte Steuer­ermittlung jedoch nicht möglich sein, so dürfen Unternehmen einen (über die Steuerhoheiten bzw die Einkunfts­arten) gewichteten durchschnittlichen Steuersatz verwenden, wenn dadurch eine angemessene Annäherung an das tatsächliche Ergebnis erreicht werden kann.

COVID-19-bedingte Anpassungen der von den Unternehmen in der COVID-19-Zeit erwarteten Ergebnisse sind bei Berechnung des jährlichen effektiven Steuersatzes mit zu berücksichtigen. Wenn Unternehmen im COVID-19-bedingt volatilen und unsicheren Unternehmensumfeld etwa Maßnahmen setzen, welche die Cashflows und Ergebnisse beeinflussen, muss der in einer Zwischenperiode erfasste Steueraufwand gegebenenfalls adaptiert werden, wenn der geschätzte durchschnittliche jährliche effektive Einkommen­steuersatz (basierend auf einer Berechnung vom Beginn des Jahres weg bis zum Bilanz­stichtag der aktuellen Zwischenperiode) angepasst werden muss.

Die Ansatzkriterien für Vermögens­werte im Zusammenhang mit latenten Steuern sind auch in Zwischenperioden anzuwenden und nur wenn sie erfüllt sind, kann der steuerliche Verlust der aktuellen Zwischenperiode in die Berechnung des geschätzten durchschnittlichen jährlichen effektiven Einkommen­steuersatzes miteinbezogen werden. Unternehmen müssen dabei in ihren Annahmen bzgl der Auswirkungen von COVID-19 auf die Cashflows und Ergebnisse konsistent sein.

Änderungen in Steuersätzen oder andere Anpassungen in Steuer­gesetzen (bzw -verordnungen) sind erst dann bei der Schätzung des jährlichen Effektivzinssatzes zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Regelungen (im Wesentlichen) beschlossen worden sind.

Steuer­gutschriften, die sich auf ein einmaliges Ereignis beziehen, sind jedoch nicht in die Berechnung des jährlichen Effektivzinssatzes mit einzubeziehen, sondern in jener Zwischenperiode zu erfassen, in der das Ereignis eingetreten ist.

Wenngleich die erläuternden Beispiele ( illustrative examples) in IAS 34 dabei helfen, den Einkommen­steueraufwand in Zwischenperioden richtig zu bemessen, so werden darin ein paar Themen doch nicht adressiert:

  • einmalige Ereignisse, die nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt steuerbar sind;
  • zuvor für latente Steuern angesetzte Vermögens­werte, die als nicht mehr wiedererlangbar eingestuft werden;
  • eine Änderung im Steuersatz, die eine Auswirkung auf den vorgetragenen oder in der Zwischenperiode auftretenden latenten Steuer­betrag hat, bei dem die zugrundeliegende temporäre Differenz jedoch nicht mehr im aktuellen Geschäftsjahr rückgängig gemacht werden wird.

In allen zuvor angeführten Fällen kann ein Unternehmen eine der beiden nachstehenden Bilanzierungs­methoden wählen und stetig anwenden:

  • den Effekt der Transaktion auf den Effektivzinssatz in der Periode zu berücksichtigen, in der das Ereignis eintritt, oder
  • Anwendung eines konstanten Steuersatzes über das Jahr hinweg, sodass der Effekt der Transaktion über das Finanzjahr verteilt realisiert wird.

5.4. Anhangsangaben

Das übergeordnete Ziel von IAS 34 besteht darin, dass ein Zwischenabschluss eine Erklärung und ein Update zum Jahresabschluss liefert. Wesentliche Ereignisse und Transaktionen, die aus der COVID-19-Pandemie resultieren und eine Offenlegung im Anhang rechtfertigen, sind insb die folgenden:

  • außerplanmäßige Abschreibung von Vorrats­vermögen auf den Nettoveräußerungs­wert;
  • Erfassung einer außerplanmäßigen Abschreibung auf Finanz­vermögen, Sachanlage­vermögen, Nutzungs­rechte ( right-of-use assets), immaterielles Vermögen, vertragliche oder andere Vermögens­werte;
  • Verkauf von Sachanlage­vermögen;
  • Änderungen im fair value von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien;
  • Änderungen in den geschäftlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die den fair value finanzieller Vermögens­werte oder Verbindlichkeiten beeinflussen (unabhängig davon, ob diese zum fair value oder zu fortgeführten Anschaffungs­kosten bilanziert werden);
  • jedweder Bruch eines Kredit­vertrags (insb Zahlungsverzug oder -einstellung), der nicht bis zum Ende der Zwischenperiode behoben worden ist;
  • Änderungen in der Klassifikation finanzieller Vermögens­werte als Konsequenz einer Änderung des Verwendungszwecks;
  • Abfertigungs­aufwendungen für Mitarbeiter und
  • die Bildung von Drohverlust­rückstellungen.

Zusätzlich verlangt IAS 34.16A die Offenlegung spezifischer Informationen, einschließlich der nachfolgenden:

  • Art und Betrag der Änderungen der Einschätzungen der zuvor angeführten Werte;
  • Art und Betrag von Positionen, die hinsichtlich ihrer Art, Größen­ordnung oder Häufigkeit ungewöhnlich sind (und Vermögens­werte, Verbindlichkeiten, Eigen­kapital, Cashflows und/oder das Ergebnis betreffen);
  • Ausgaben, Rückkäufe und Bezahlungen von Schulden und Wertpapieren;
  • Ereignisse nach der Zwischenperiode, die keinen Niederschlag im Zwischenabschluss finden;
  • Auswirkungen von Änderungen in der Zusammensetzung des Unternehmens in der Zwischenperiode, einschließlich des Verlustes des beherrschenden Einflusses auf Tochter­unternehmen, Restrukturierungen und aufge­gebene Geschäftsbereiche und
  • spezielle Informationen bzgl den fair values von Finanzinstrumenten, wie sie von IFRS 7 und IFRS 13 verlangt werden.

Zusätzlich zu den spezifischen, oa Informationen müssen Unternehmen zusätzliche Anhangsangaben beachten, die notwendig sein können, um das zuvor genannte, übergeordnete Ziel von IAS 34 zu erreichen. In einem volatilen und unsicheren Unternehmensumfeld, wie unter COVID-19, kann dies etwa zusätzliche Angaben zu wesentlichen Auswirkungen von Ereignissen nach dem Ende der Zwischenperiode erforderlich machen.

IAS 1.17 (c) und 1.31 verlangen ggf zusätzliche Informationen zu jenen, die aufgrund der einzelnen IFRS erforderlich sind, wenn diese nicht ausreichen, um Adressaten des Finanzabschlusses dazu zu befähigen, die Auswirkung spezieller Transaktionen, Ereignisse und Umstände auf die finanzielle Lage oder Performance des Unternehmens einzuschätzen. Dies kann aufgrund von COVID-19 oft der Fall sein und Anhangsangaben umfassen, die sonst nur für komplette Jahresabschlüsse gemacht werden müssen, wie etwa Informationen zu den wesentlichen Ermessens­entscheidungen und Annahmen sowie Sensitivitätsanalysen, wie sie aufgrund von IAS 1.122 und 1.125 erforderlich sein können. 12 Weiters wird es Sinn machen, die Anhangsangaben gem IAS 36.134 (d) und (f) ggf auch in Zwischenabschlüsse zu inkludieren.

6. Sonstige bilanzielle Überlegungen

6.1. Cash and Cash Equivalents

Gemäß IAS 7.6 handelt es sich bei cash and cash equivalents um kurz­fristige, hoch liquide Investitionen, die ohne weiteres in Geld umgewandelt werden können und nur geringfügigen Wertschwankungen unterliegen. Im Zuge von COVID-19 müssen Unternehmen prüfen, ob die als cash and cash equivalents klassifizierten Investitionen die obigen Kriterien nach wie vor erfüllen, oder aber eine Reklassifizierung erforderlich ist.

So ist etwa zu überprüfen, ob Investitionen in Geldmarkt­fonds zuletzt einen wesentlichen Wertverlust erlitten haben oder der Fondsmanager in außergewöhnlichen Umständen, zu denen auch die COVID-19-Krise zählen kann, Einschränkungen bzgl der Rückerstattung der getätigten Investition verfügen kann.

Änderungen in der Klassifikation aufgrund von Fakten und Gegebenheiten sind prospektiv anzuwenden (dh keine Anpassung der Vergleichsperiode).

6.2. Aktivierung von Fremd­kapitalkosten

Zinskosten für die Anschaffung oder Herstellung sogenannter qualifizierter Vermögens­werte (qualifying assets) sind gem IAS 23 zu aktivieren. Wenn es im Zuge von COVID-19 zu Unterbrechungen über eine längere Zeitperiode kommt (aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten, Regierungsauflagen, unsicherer Entwicklung auf den Märkten etc), sollte die Aktivierung von Fremd­kapitalkosten ausgesetzt werden, bis die Aktivitäten wieder fort­gesetzt werden. Da die Zinskosten in der temporären Unterbrechung nicht zur Anschaffung oder Herstellung der qualifizierten Vermögens­werte notwendig sind, sind diese als Aufwand in der GuV-Rechnung zu erfassen.

6.3. Fremdwährungskurse

Unternehmen, die mit vielen Fremdwährungskursen operieren, verwenden aus Vereinfachungsgründen oft monatliche oder quartalsweise Wechselkurse und ignorieren die Tagesschwankungen. Dabei ist darauf zu achten, dass es zu keinen wesentlichen Unterschieden zum korrekten Ergebnis kommt. Kritisch werden größere Einmaltransaktionen oder signifikante Wechselkursschwankungen zu beurteilen sein. In diesen Fällen wird zu überlegen sein, ob nicht ein kürzerer Zeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Wechselkurse herangezogen werden sollte.

7. Ausschüttbare Gewinne

Unternehmen, die in Jurisdiktionen tätig sind, in denen sich die ausschüttbaren Gewinne auf Basis der IFRS-Rechnungslegung ergeben, müssen die Auswirkungen von COVID-19 auf ihren Jahresabschluss berücksichtigen, um ihre Fähigkeit, Dividenden ausschütten zu können, richtig einschätzen zu können.

8. Zusammenfassung und Ausblick

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Krise wurden von Regierungen in vielen Staaten zahlreiche wirtschaftliche Hilfsprogramme verabschiedet und von vielen Unternehmen bereitwillig genutzt. Dabei ist eine Vielzahl an bilanziellen Themen zu beachten, wie etwa die Abgrenzung von IAS 12 und IAS 20 im Zusammenhang mit Investitionsfrei­beträgen.

Im Zuge der Fragen im Zusammenhang mit der einkommen­steuerrechtlichen Bilanzierung wurde insbesondere auf latente Steuern, (durch die COVID-19-Krise ausgelöste) steuerliche Änderungen und unsichere Steuerpositionen eingegangen.

Im Anschluss wurde diskutiert, welche Folgen im Jahresabschluss der Bruch von Kredit­vertragsklauseln zeitigen kann.

Auch im Zuge von Zwischenberichten gilt es verschiedene Themen zu beachten, wie zB die Überprüfung der going concern-Prämisse , bestimmte Ansatz- und Bewertungs­vorschriften, die korrekte unterjährige Bilanzierung einkommen­steuerbezogener Sachverhalte und welche Angaben im Anhang getätigt werden müssen, um den Finanzabschluss für dessen Adressaten nachvollziehbar zu machen.

Im Zuge sonstiger Rechnungslegungsthemen wurde auf eine mögliche Änderung im Umfang von cash and cash equivalents eingegangen, die Frage der Aktivierbarkeit von Zinsaufwendungen für qualifizierte Vermögens­werte bei länger­fristigen Unterbrechungen diskutiert und schließlich auch noch besprochen, was eine höhere Fluktuation von Fremdwährungskursen für die Frequenz der Ermittlung von Wechselkursen in der COVID-19-Krise bedeutet.

Und natürlich wird die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wirtschaftskrise auch Konsequenzen für die Dividendenpolitik jener Unternehmen haben, die ihre ausschüttbaren Gewinne auf Basis der IFRS-Rechnungslegung ermitteln.


Quellen:

1 Dazu zählt „government assistance that is provided for an entity in the form of benefits that are available in determining taxable profit or tax loss, or are determined or limited on the basis of income tax liability. Examples of such benefits are income tax holidays, investment tax credits, accelerated depreciation allowances and reduced income tax rates”.

2 Sehr wohl jedoch mit daraus ggf resultierenden temporären steuerlichen Differenzen.

3 Vgl zur Gehaltsfort­zahlung bei temporärer Freistellung von der Beschäftigung Teil 3 dieser Artikelserie: Haring, CFO aktuell 2020, 182, Kap 7.

4 Vgl zur Bilanzierung dieser Teil 1 dieser Artikelserie: Haring, CFO aktuell 2020, Kap. 5, 88 f.

5 S zu Ereignissen nach dem Bilanz­stichtag Haring, CFO aktuell 2020, 88, Kap 4.

6 Weiters sind auch mögliche Änderungen des Konsolidierungskreises durch den Bruch von Kredit­vertragsklauseln zu beachten. Vgl dazu Haring, CFO aktuell 2020, 180, Kap 3.1.

Falls wesentlich, ist auch die erwartete Auswirkung des Bruchs von Kredit­vertragsklauseln auf die Liquidität des Unternehmens als Ermessens­entscheidung und Annahme im Anhang offenzulegen. Vgl dazu Haring, CFO aktuell 2020, 87, Kap 2.

7 S dazu bereits Haring, CFO aktuell 2020, 90.

8 Vgl zur going concern-Prämisse im Zuge von COVID-19 Haring, CFO aktuell 2020, 88.

9 „A lending frenzy in recent years meant more loans were issued without covenants – clauses which, if breached, allow creditors to have a say in how a business is run. Almost all euro-denominated leveraged loans, for instance, were “covenant-lite” at the start of 2020; in 2013, fewer than a tenth were.“ (The Economist, 26. 9. 2020, Why COVID-19 will make killing zombie firms off harder, https://www.economist.com/finance-and-economics/2020/09/26/why-COVID-19-will-make-killing-zombie-firms-off-harder) (Zugriff am 7. 10. 2020).

10 Zu weiteren Informationen zur going concern-Prämisse im Zuge von COVID-19 vgl Haring, CFO aktuell 2020, 88.

11 Dh, auch dann nicht, wenn ein impairment-Test zu einem späteren Zeitpunkt zu einer geringeren oder gar keiner außerplanmäßigen Abschreibung geführt hätte.

12 S dazu schon Haring, CFO aktuell 2020, 87, Kap 2.


Der Beitrag ist in CFOaktuell (Heft 5/2020) erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at


Weiterbildungstipp

Certified IFRS Accountant | Internationale Rechnungslegung verstehen und anwenden
Wann? Start am 11. März 2021 | Wo? roomz Vienna Prater | 1020 Wien, Rothschildplatz 2 | Information und Anmeldung  

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