Stresstest: IFRS @ COVID-19 (Teil 2)

Erst jüngst hat die internationale Börsenaufsichtsbehörde IOSCO Unternehmen dazu aufgerufen, gerade in einem Umfeld erhöhter Unsicherheit für eine ausreichende Offenlegung in Finanzberichten zu sorgen, um so ein adäquates Transparenzniveau erreichen und die Informationsbedürfnisse der Investoren stillen zu können, um so deren Vertrauen sicherzustellen.


Wenige Tage davor hat die ESMA in einer öffentlichen Stellungnahme schon ganz ähnlich lautende Vorgaben publiziert. So Unternehmen IAS 34 (Interim Financial Reporting) anwenden, sind diese auch auf Finanzberichte für Zwischenperioden (Quartals- und Halbjahresabschlüsse) anzuwenden. Management-, Verwaltungs- und Aufsichts­organe sind hier gefordert, auf die Einhaltung der entsprechenden Regelungen zu achten.

Im folgenden zweiten Teil soll daher auf weitere wesentliche IFRS-Themen im Zusammenhang mit COVID-19 eingegangen und dabei aufgezeigt werden, worauf insbesondere zu achten ist.

1. Einleitung

In ihrem am 29. 5. 2020 verlaut­barten „Statement on Importance of Disclosure on COVID-19“ hat die internationale Börsenaufsichtsbehörde IOSCO ( International Organization of Securities Commissions) betont, wie wichtig gerade in einem Umfeld erhöhter Unsicherheit eine ausreichende Offenlegung in Finanzberichten ist, um ein angemessenes Transparenzniveau zu erreichen und die unternehmensspezifischen Unsicherheiten bei Ermessens­entscheidungen und Schätzungen darzulegen. 1 Dabei seien die wesentlichen Auswirkungen von COVID-19 auf spezifische Vermögens­werte und Verbindlichkeiten, die Liquidität und die Solvenz bzw die going concern-Prämisse 2 des Unternehmens offenzulegen. Weiters ist auch auf wesentliche Unsicherheiten, Annahmen, Sensitivitäten, Ergebnistreiber, Risiken 3 und Zukunftsaussichten einzugehen. Dies im Jahresabschluss sowie im Lagebericht klar erläutern zu können, ist essenziell, um die Bedürfnisse der Investoren zu erfüllen und Vertrauen bei ihnen zu schaffen. Statt wenig aussagekräftige boilerplates zu verwenden, müssen Unternehmen Folgendes darlegen: (i) wie die COVID-19-Krise die Cashflows, das Unternehmensergebnis und die finanzielle Situation des Unternehmens beeinflusst bzw voraussichtlich noch beeinflussen wird, (ii) wie die Unternehmensstrategie und –ziele modifiziert wurden, um der COVID-19-Krise Rechnung zu tragen und (iii) die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise zu adressieren und abzuschwächen.

Bereits am 20. 5. 2020 hat die ESMA in einer öffentlichen Stellungnahme schon ganz ähnlich lautende Vorgaben wie die IOSCO publiziert. So Unternehmen IAS 34 ( Interim Financial Reporting) anwenden, sind diese Regelungen auch auf Finanzberichte für Zwischenperioden (Quartals- und Halbjahresabschlüsse) anzuwenden. Management-, Verwaltungs- und Aufsichts­organe sind hier gefordert, auf die Einhaltung der Regelungen zu achten, wobei dabei insbesondere auch auf die Verantwortlichkeit des Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat hingewiesen wird. Außerdem beabsichtigt die ESMA auch, die Einhaltung der entsprechenden Regelungen zu überprüfen und aus den erzielten Ergebnissen Prüfungsschwerpunkte für das Enforcement der Jahresabschlüsse 2020 abzuleiten.

Nachdem in Teil 1 wesentliche Ermessens­entscheidungen und Unsicherheiten, die Unternehmensfortführung, Werterhellung vs -beeinflussung, die außerplanmäßige Abschreibung nicht-finanziellen Anlage­vermögens und Finanzinstrumente in Hinblick auf die IFRS-Rechnungslegung besprochen wurden, sollen nachfolgend weitere betroffene Bilanzierungsthemen aufgegriffen werden.

2. Gewinn- und Verlust­rechnung (statement of profit or loss)

IAS 1.97 verlangt: „When items of income or expense are material, an entity shall disclose their nature and amount separately.” Wenn es praktikabel ist, solche spezifischen Positionen zu identifizieren und quantifizieren, so hat ein gesonderter Ausweis in der Gesamtergebnis­rechnung ( statement of profit or loss and other comprehensive income) oder in den Anhangsangaben ( notes) zu erfolgen.

Im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Krise bedeutet das, dass ein separater Ausweis dann angebracht erscheint, wenn der wirtschaftliche Effekt eindeutig auf COVID-19 zurückgeführt werden kann. Dies könnte etwa bei außerplanmäßigen Abschreibungen sowie bei Restrukturierungs­rückstellungen der Fall sein. In vielen Fällen wird es jedoch schwierig sein, den Effekt der COVID-19-Krise von den Auswirkungen anderer Gründe zu trennen ohne dabei mehr oder weniger willkürliche Annahme zu treffen.

Ein Unternehmen sollte auch die Anforderungen in IAS 1.85 berücksichtigen, um zusätzliche Positionen, Überschriften oder Zwischensummen zu zeigen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der finanziellen Leistung des Unternehmens relevant ist. 4 Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Darstellung von Positionen als „außergewöhnlich“ nach IAS 1.87 (sowohl in der Gesamtergebnis­rechnung als auch in den Anhangsangaben) ausdrücklich untersagt ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausweis eines pro forma-Ergebnisses, welches COVID-19-Auswirkungen exkludiert , 5 als eigene Zwischensumme sehr kritisch zu sehen und abzulehnen ist, nicht zuletzt, da dies dem Erfordernis der Analyse der Aufwendungen in der GuV-Rechnung nach dem Gesamt- oder Umsatz­kostenverfahren gem IAS 1.99 widersprechen würde. Ebenso wenig wird man argumentieren können, dass sich die Gliederung des Gesamt­kostenverfahrens aufgrund von COVID-19 verändert habe. Bisweilen lässt sich auch die Praxis beobachten, eine GuV-Rechnung mit drei Spalten zu erstellen, in der von der unbereinigten Ausgangsdar­stellung mittels einer Korrekturspalte auf ein angeblich bereinigtes Zahlenwerk übergeleitet wird, mit der Zielsetzung einer vereinfachten Vergleichbarkeit zur Vorjahresperiode oder um so die „tatsächlich“ zugrundeliegende Geschäftsentwicklung zu zeigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die meisten wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise der „tatsächlich“ zugrundeliegenden Geschäftsentwicklung zuzurechnen und Korrekturen nur in den seltensten Fällen opportun sein werden.

3. Alternative Leistungsmaße (alternative performance measures)

Die COVID-19-Krise könnte bei Unternehmen dazu führen, dass diese neue alternative Leistungsmaße (ALMs) präsentieren oder aber bereits bestehende entsprechend anpassen. Unter ALMs versteht man dabei Kennzahlen, die nicht aus den für die externe Rechnungslegung angewandten Regelungen resultieren. Da ALMs von Regulatoren schon immer kritisch beäugt wurden, verwundert es nicht, dass die ESMA dazu 2015 entsprechende Richtlinien erlassen 6 und diese am 17. 4. 2020 durch COVID-19-bezogene Q&As ergänzt hat.

Darin wird darauf hingewiesen, dass bei bereits bestehenden ALMs grundsätzlich auf Stetigkeit im Zeitablauf zu achten ist. Bei neu eingeführten ALMs gilt es, darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nicht irreführend sind. In beiden Fällen sind die qualitativen Kriterien der Nützlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit hinsichtlich Cashflows, Periodenergebnis und finanzieller Lage zu beachten und eine entsprechende Begründung der Neueinführung bzw Modifikation von ALMs anzu­geben. Nicht angebracht ist eine Neueinführung oder Modifikation von ALMs, wenn die COVID-19-Krise im Jahresabschluss allgegenwärtige Auswirkungen zeitigt. In diesem Fall sind stattdessen Anhangsangaben zu verbessern und verbale Erläuterungen zu inkludieren. Darin sind die Auswirkungen anzuführen, die Unsicherheiten zu benennen und gegen COVID-19 getroffene Gegenmaßnahmen darzulegen. Wo anwendbar, ist anzu­geben, wie spezifische, COVID-19-bezogene Umstände Annahmen und Schätzungen als Input­faktoren ALMs mitbeeinflusst haben. Dies könnte etwa bei außerplanmäßigen Abschreibungen, reduzierten Leasing­zahlungen oder erhaltenen Zuschüssen der Fall sein.

Die ESMA-Richtlinien betreffend ALMs sind auch auf jene ALMs anwendbar, die gleichzeitig innerhalb und außerhalb des Jahresabschlusses gezeigt werden. Zu beachten ist jedenfalls, dass ALMs nicht prominenter dargestellt werden dürfen als sich aus dem regulären Jahresabschluss ergebende Kennzahlen.

4. Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Ein Vertrag mit einem Kunden ist von einem Unternehmen nur dann gem dem 5-Schritte-Modell von IFRS 15 zu bilanzieren, wenn die Kriterien gem IFRS 15.9 erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere auch, dass die Rechte und Pflichten der Vertragsp­arteien identifizierbar sind und sich diese dazu (zB per Unterschrift) bekannt haben, sodass die vertraglichen Rechte und Pflichten rechtlich durchsetzbar sind. 7 Sollte dies nicht der Fall sein, so dürfen auch keine Umsatzerlöse realisiert werden. 8

Ebenso muss der Effekt einer Klausel betreffend höhere Gewalt (force majeure) , die auch die COVID-19-Krise mitabdeckt und es Kunden erlaubt, den Vertrag unter außergewöhnlichen Umständen höherer Gewalt ohne Straf­zahlung zu kündigen, entsprechend berücksichtigt werden.

Die Einschätzung der wahrscheinlichen Einbringlichkeit der Kunden­zahlung ist erst nach Berücksichtigung von (expliziten und impliziten) Preiskonzessionen, die variable Zahlungen iSd IFRS 15 darstellen, vorzunehmen. Dabei ist es irrelevant, ob die Preisnachlässe auf das Bonitätsrisiko des Kunden zurückzuführen sind. Wenn die Einbringlichkeit nicht auf Ebene der einzelnen Verträge zu eruieren ist, so kann auch eine Portfolio-Betrachtung (etwa bezogen auf verschiedene Branchen, Regionen, Kundengrößen oder anderer Risikoprofile) angestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Granularität der Portfolien durch die COVID-19-Krise möglicherweise verändert (hat) (zB weil gewisse Branchen von der jetzigen Wirtschaftskrise stärker betroffen sind). Wenn die Zahlungswahrscheinlichkeit eines (Portfolios von) Kunden signifikant sinkt (Indikatoren dafür wären etwa Liquiditätsschwierigkeiten oder eine Herabstufung eines Bonitätsratings), so hat das Unternehmen eine Neubeurteilung vorzunehmen, 9 wobei auf eine entsprechende Dokumentation der zugrunde gelegten Daten und der getroffenen Annahmen zu achten ist.

Wenn ein Unternehmen einem Kunden eine Preiskonzession gewährt, so ist zu untersuchen, ob es sich dabei um ein variables Entgelt handelt, das bereits zu Beginn des Vertrags bestand (und wo es sich zB jetzt klärt, dass es gewährt wird), oder um eine erst durch COVID-19 ausgelöste Vertragsmodifikation der Rechte und Pflichten der Vertragsp­arteien.

Eine Vertragsmodifikation kann aber auch in einer Anpassung des Vertragsumfangs bestehen (zB in einer Reduktion der vertraglich fixierten Mindestabnahmemengen). Erhöht sich der Vertragsumfang gegen ein zusätzliches Entgelt, so ist zu prüfen, ob ein separater Vertrag gem IFRS 15.20 zu bilanzieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn die zusätzlichen Güter und/oder Dienst­leistungen vom Kunden zu deren Einzelveräußerungspreisen (unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise) bezogen werden, wobei die Vertragsumstände entsprechend zu würdigen sind (so ginge etwa ein Preisrabatt in Ordnung, der gewährt wird, weil keine zusätzlichen Vertriebs­kosten anfallen).

Wenn es sich bei der Vertragsmodifikation lediglich um eine Preisreduktion handelt oder kein separater Vertrag gem IFRS 15.20 zu bilanzieren ist, so ist zu prüfen, ob gem IFRS 15.21 (i) der alte Vertrag zu beenden und ein neuer zu initiieren ist, da die verbliebenen Dienst­leistungen und Güter von den ursprünglichen deutlich unterschieden werden können (womit eine prospektive Anwendung zu erfolgen hat), (ii) eine kumulativ aufholende Anpassung des alten Vertrags vorzunehmen ist (weil keine deutliche Unterscheidbarkeit vorliegt) oder aber (iii) von einer Kombination von (i) und (ii) auszugehen ist.

Sind bereits alle Leistungs­verpflichtungen erfüllt worden und wird ein Preisnachlass gewährt, so ist dieser als Minderung des Transaktionspreises gem IFRS 15.88 Umsatzerlös-mindernd in der GuV-Rechnung zu berücksichtigen.

Variables Entgelt gem IFRS 15 kann Rabatte, Skonti, Refundierungen (zB aufgrund von Warenretouren), Preisnachlässe und Straf­zahlungen umfassen. Gemäß IFRS 15.56 sind solche Bestandteile nur dann als Umsatzerlöse zu realisieren, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es bei Auflösung der Unsicherheit hinsichtlich des variablen Entgelts nicht zu einer signifikanten Reduktion der kumulierten Umsatzerlöse als Korrektur kommen wird.

Außerdem ist der Transaktionspreis in jeder Berichtsperiode zu aktualisieren. In Bezug auf die COVID-19-Krise können Änderungen einerseits daraus resultieren, ob und, wenn ja, wie das Unternehmen seine Leistungs­verpflichtungen erfüllen kann und andererseits aufgrund geänderter Verhaltensweisen der Kunden. Bei Unternehmen kann dies zB (allenfalls durch Vertrags­klauseln betreffend höhere Gewalt reduzierte oder ausgeschlossene) Vertrags­strafen oder Schadenersatz aufgrund von nicht rechtzeitiger Leistung oder Nicht-Entsprechung vertraglich verein­barter Qualitätsanforderungen bei den zugesagten Gütern bzw Dienst­leistungen umfassen. Weiters haben Unternehmen die Erzielbarkeit von Meilenstein­zahlungen, Leistungsboni, im Nachhinein gezahlten Provisionen für Vertragserneuerungen und sonstiges leistungsbezogenes Entgelt zu berücksichtigen. Bei Kunden kann dies erhöhte Retourware, eine Reduktion der Nutzung von Gütern oder Dienst­leistungen bzw entrichteten Lizenz­gebühren, ein geändertes Abgabeverhalten bei Gutscheinen und geänderte Mengenrabatte beinhalten.

Eine resultierende Reduktion des Transaktionspreises wäre grundsätzlich bei allen Leistungs­verpflichtungen zu berücksichtigen, wobei die Aufteilung basierend auf den ursprünglichen Einzelveräußerungspreisen zu erfolgen hat. In gewissen Fällen wird aber auch wohl eine Zurechnung zu einzelnen Leistungs­verpflichtungen oder (Serien von) Gütern bzw Dienst­leistungen möglich sein (s IFRS 15.85, 86 und 89).

Da sich die Einschätzung der variablen Entgeltbestandteile aufgrund der Unwägbarkeiten der COVID-19-Krise als schwierig erweisen wird, wird auch hier auf eine entsprechende Dokumentation der zugrunde gelegten Daten und der getroffenen Annahmen zu achten sein.

Bei (teilweiser) Bezahlung durch den Kunden in Form von Sachleistungen ( non-cash consideration) sind Änderungen bei der Bewertung dieser mit dem fair value, die nur auf die Entgeltform (zB Aktienpreis) zurückzuführen sind, nicht als variables Entgelt zu berücksichtigen. Hier wäre der jeweils relevante IFRS anzuwenden.

Es kann sein, dass ein Unternehmen Kunden als Antwort auf Umsatzrückgänge Kaufanreize anbietet, wie zB Preisrabatte auf zukünftig zu beziehende Güter oder Dienst­leistungen.

In diesem Fall muss das Unternehmen beurteilen, ob es sich dabei um eine (explizite oder implizite) abgegrenzte Vertragsoption (material right) handelt, die mit dem vorliegenden Vertrag in Zusammenhang steht (IFRS 15.B40), was eine separate Leistungs­verpflichtung zur Folge hätte, oder aber ein Preisrabatt vorliegt, der erst bei zukünftiger Einlösung gem IFRS 15.72 realisiert wird.

Bei neuen oder modifizierten Verträgen kann es erforderlich sein, den Einzelveräußerungspreis der Vertragsoption neu einzuschätzen (zB aufgrund einer Verlängerung der Periode, in der die Vertragsoption ausgeübt werden kann, oder wegen der Gewährung zusätzlicher Anreize an die Kunden). Auch eine Neubeurteilung der Annahmen betreffend die Inanspruchnahme der Vertragsoption (zB aufgrund von Verlängerungen oder Änderungen im Muster des Gebrauchs seitens der Kunden) kann erforderlich sein.

Sowohl im Falle, dass Kunden Liquiditätsschwierigkeiten haben und ihnen das Unternehmen deshalb eine Verlängerung der Zahlungs­frist gewährt, als auch im Fall, dass das Unternehmen selbst Zahlungsprobleme hat und seine Kunden daher auffordert, eine Vorab­zahlung zu leisten, um die Leistungserbringung der Dienst­leistungen oder Güter zu gewährleisten, ist zu untersuchen, ob eine signifikante Finanzierungskomponente iSd IFRS 15.60-65 vorliegt. Bei Änderung der Zahlungsbedingungen eines bestehenden Vertrags sind die obigen Ausführungen betreffend Vertragsmodifikation zu beachten. Im Falle einer Verlängerung der Zahlungs­frist wird auch die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit der Kunden­zahlung zu überprüfen sein.

Wenn ein Unternehmen Kunden dadurch unterstützt, dass es ihnen kostenlos gewisse Güter liefert oder Dienst­leistungen erbringt, so ist zu überprüfen, ob eine implizite Leistungs­verpflichtung iSd IFRS 15.24 vorliegt, deren Erbringung von den Kunden aufgrund von Geschäftsgepflogenheiten, veröffentlichter Leitlinien oder spezifischer Aussagen des Unternehmens gerechtfertigterweise erwartet werden kann.

In Fällen, in denen diese kostenlosen Güter oder Dienst­leistungen nicht Bestandteil eines bestehenden Vertrags sind, gilt es zu überprüfen, ob es sich um eine Modifikation eines bestehenden Vertrags handelt oder um Kosten, die separat zu erfassen sind. Dazu kann überprüft werden, ob Verträge mit demselben Kunden (oder nahestehenden Unternehmen und Personen dieses) gem IFRS 15.17 zusammenzufassen sind oder nicht. 10 In den meisten Fällen im Zusammenhang mit COVID-19 wird wohl nicht von einer Vertragsmodifikation auszugehen sein; insbesondere dann nicht, wenn diese nicht spezifisch ist und mit dem Kunden nicht verhandelt wurde (wie zB wenn ein Internet Service Provider die Datenmengen für alle Kunden pauschal über einen Zeitraum von drei Monaten erhöht, um die Arbeit im homeoffice sowie das homeschooling zu fördern).

Da Unternehmen Schwierigkeiten haben können, die vertraglich zugesagten Leistungen zu erbringen (zB aufgrund von Problemen in der Lieferkette), wird es in diesen Fällen erforderlich sein, das Timing der Realisation der Umsatzerlöse zu überdenken. Weiters wäre zu überprüfen, ob aufgrund der verzögerten Leistungserbringung nicht Vertrags­strafen fällig werden, da diese die Höhe des Transaktionspreises beeinflussen würden.

Wenn eine Leistung gar nicht mehr erbracht werden kann, ist die Beendigung des Vertrags, die Rückgängigmachung der bisher realisierten Umsatzerlöse und die Erfassung einer Verbindlichkeit für die Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge zu erwägen.

Die Leistungserbringung kann jedoch auch deshalb stocken, weil Kunden nicht in der Lage sind, Produkte entgegenzunehmen (zB weil Lagerpersonal oder –platz fehlt, sich die Produktion verzögert etc) oder aufgrund anderer externer Faktoren (zB weil sich Transporte verzögern). In diesen Fällen ist hinsichtlich der Umsatzrealisation darauf zu achten, wann die Verfügungsmacht (control) 11 auf den Kunden übergeht (zB vor oder nach dem Transport der Ware, was idR vertraglich, zB mittels Incoterms, geregelt ist). Falls in den obigen Fällen bill and hold -Arrangements zur Anwendung gelangen, sind die entsprechenden Vorschriften gem IFRS 15.B79-B82 anzuwenden.

Im Falle einer Umsatzrealisation über die Zeit ist bei Anwendung einer inputorientierten Methode zur Messung des Leistungsfortschritts, die auf den angefallenen Kosten beruht, zu beachten, dass außergewöhnlich hohe Kosten, die auf wesentliche Ineffizienzen in der Leistungserbringung zurückzuführen sind und im Verkaufspreis keine Deckung finden, nicht zur Erfassung von Umsatzerlösen führen dürfen, weshalb der Grad des Leistungsfortschritts entsprechend anzupassen ist (vgl IFRS 15.9 (a)).

Aus den obigen Themen­stellungen ergeben sich zahlreiche Offenlegungsanforderungen, wie zB aufgrund von wesentlichen Änderungen des Buchwerts eines vertraglichen Vermögens­werts aufgrund einer außerplanmäßigen Abschreibung oder der Zahlungsbedingungen (inkl einer wesentlichen Finanzierungskomponente). Weiters ist anzu­geben, wann sich ein Unternehmen die Umsatzrealisation der verbleibenden, noch unerfüllten Leistungs­verpflichtungen erwartet. Aufgrund der mit der COVID-19-Krise verbundenen Unsicherheit (zB, ob es eine zweite Infektionswelle geben wird), ist es erforderlich, wesentliche Ermessens­entscheidungen und Schätzungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Umsatz-generierenden Kunden­verträgen offenzulegen (wie zB die Einschätzung der Einbringlichkeit der Umsatzerlöse, die Abschätzung und Begrenzung des variablen Entgeltbestandteils, die Bewertung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Retourwaren, Refundierungen uÄ, die Leistungsfortschrittsmessung bei Realisation von Umsatzerlösen über die Zeit, die Bestimmung der Einzelveräußerungspreise und Annahmen betreffend die Inanspruchnahme der Vertragsoptionen).

5. Restrukturierungspläne

In einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld und bei Problemen, eine ausreichende Finanzierung zu erhalten, kann es für Unternehmen sinnvoll sein, Restrukturierungspläne zu erstellen, die den Verkauf, die Schließung oder die (temporäre oder permanente) Verkleinerung von Geschäftsaktivitäten beinhalten.

Die Passivierung einer derartigen Restrukturierungs­rückstellung kann dann vorgenommen werden, wenn einerseits ein formaler Plan dazu vorliegt und andererseits eine berechtigte Erwartung bei den Betroffenen geweckt wurde, dass die Restrukturierung durchgeführt wird, was bedeutet, dass entweder schon mit der Implementierung begonnen worden sein muss oder den Betroffenen bereits die Hauptmerkmale der Restrukturierungspläne mitgeteilt worden sind.

Wenn ein Geschäftsbereich sofort zum Verkauf verfügbar ist und es wahrscheinlich ist, dass so ein Verkauf innerhalb eines Jahres abgewickelt werden kann, sind die Vermögens­werte und Schulden als held to sale gem IFRS 5 zu klassifizieren und auf ihren fair value less costs to sell abzuschreiben, wenn dieser niedriger als ihr Buchwert ist.

6. Drohverlust­rückstellungen

Der Ansatz von Drohverlust­rückstellungen bei schwebenden Geschäften gem IAS 37 kann erforderlich sein, weil durch die COVID-19-Krise Kosten entstehen, 12 die die erwarteten wirtschaftlichen Vorteile übersteigen. Die Drohverlust­rückstellung ist dabei mit dem geringeren Betrag der Vertragserfüllungs­kosten und Kompensations- bzw Straf­zahlungen für die Nichterfüllung des Vertrags anzusetzen. Wenn jedoch spezielle Vermögens­werte für diesen Vertrag zweckgewidmet sind, sind diese zuerst außerplanmäßig abzuschreiben, bevor eine separate Rückstellung angesetzt wird. Wenn Kompensations- bzw Straf­zahlungen für die Nichterfüllung eines Vertrags in der COVID-19-Krise aufgrund einer Vertrags­klausel betreffend höhere Gewalt (force majeure) nicht schlagend werden würden, wäre in solch einem Fall keine Drohverlust­rückstellung zu bilden.

Keine Drohverlust­rückstellungen wären auch in den folgenden Fällen anzusetzen:

  • Straf­zahlungen für verspätete Leistungserbringungen sind gem IFRS 15 als Teil des variablen Entgelts zu bilanzieren. Nur wenn der gesamte Vertrag aufgrund dieser Straf­zahlung wirtschaftlich unvorteilhaft werden sollte, wäre eine Drohverlust­rückstellung gem IAS 37 anzusetzen.
  • Gemäß IFRS 16 anzusetzende Leasing­verträge, die nach ihrem Vertragsabschluss ( inception date) wirtschaftlich nachteilig werden, sind nach den Regeln dieses Standards zu bilanzieren, was idR einen Wertminderungstest des Nutzungs­rechts ( right-of-use assets) gem IAS 36 umfassen wird. Der Ansatz einer Drohverlust­rückstellung gem IAS 37 kann jedoch für separat angesetzte Nicht-Leasing-Komponenten ( non-lease components) erforderlich sein.
  • Wenn keine gegenwärtige Verpflichtung und damit Schuld besteht (wie zB im Falle von für die Zukunft erwarteten, bis zu einer Restrukturierung eintretenden Verlusten).

7. Versicherungsentschädigungen

Verpflichtungen aus erhöhten gesundheitlich-medizinischen Ansprüchen, außerplanmäßigen Wertminderungen, Betriebsunterbrechungen, Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären uÄ können in vielen Unternehmen Verpflichtungen darstellen, die versichert sind.

Zu beachten ist dabei, dass ein eine Versicherungsentschädigung repräsentierender Vermögens­wert getrennt von der jeweiligen Schuld zu bilanzieren ist, wobei Ersterer maximal in Höhe Letzterer angesetzt werden kann (während in der GuV-Rechnung ein saldierter Betrag aus den antizipierten Kosten der Verpflichtung abzüglich der Versicherungsentschädigung ausgewiesen werden kann).

Ein Eventual­vermögen (sogenanntes contingent asset) darf nur dann angesetzt werden, wenn es so gut wie sicher (virtually certain) ist, dass es erhalten werden wird. Dabei muss die Versicherungsentschädigung gewiss sein, nicht deren Betrag. 13 Da dies wesentliches Ermessen beinhaltet, sind alle verfügbaren Fakten und Umstände miteinzubeziehen. Dabei sind Faktoren wie die Solvenz des Versicherers, Erfahrungen in der Vergangenheit und Diskussionen mit dem Versicherer, um einschätzen zu können, ob die Zahlung des vorliegenden Versicherungs­anspruchs erfolgen wird, ein allfälliger Versicherungsausschluss, da eine Pandemie nicht als versichertes Ereignis gilt, der versicherte Betrag und diesbezügliche Begrenzungen (inkl jener aufgrund von Mehrfach­versicherungen) und das Ausmaß, in dem der Versicherer Versicherungsansprüche beeinsprucht mit zu berücksichtigen.

8. Zusammenfassung und Ausblick

Wie bereits im Titel dieses Beitrags angekündigt, ist die COVID-19-Krise auch ein Stresstest dafür, ob die IFRS die wirtschaftlichen Verwerfungen der aktuellen Zeit richtig, vollständig und zeitge­recht abzubilden vermögen. Noch viel mehr gefordert sind aber natürlich die Unternehmen selbst, die sich bei Bedarf rechtzeitig professionelle Unterstützung holen müssen, und deren Wirtschaftsprüfer. Eine besondere Bedeutung wird bei den nächsten Abschlüssen aber auch den Enforcement-Stellen zukommen, die die veröffentlichten Zahlen challengen müssen.

Ein „separater Ausweis“ in der GuV sowie die „Modifikation bestehender“ oder die „Verwendung neuer ALMs“ im Zusammenhang mit COVID-19 wird „nur in klar zurechenbaren“ und „eng umrissenen Fällen“ möglich sein. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Zusammenhang mit Kunden­verträgen die Durchsetzbarkeit dieser Verträge, die Einbringlichkeit der Umsatzerlöse, das Vorliegen von Vertragsmodifikationen, die Ermittlung der variablen Vergütungsbestandteile, die Existenz von Vertragsoptionen oder einer wesentlichen Finanzierungskomponente und das Bestehen impliziter Leistungs­verpflichtungen zu überprüfen sein wird. Auch auf den Zeitpunkt der Umsatzrealisation sowie Offenlegungserfordernisse im Anhang wird zu achten sein.

Bei Restrukturierungsplänen werden die Voraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung gem IAS 37 zu prüfen sein sowie, ob die Vorschriften des IFRS 5 zur Anwendung zu gelangen haben.

Bei Drohverlust­rückstellungen wird auf aufgrund von Vertrags­klauseln betreffend höhere Gewalt (force majeure) nicht schlagend werdende Kompensations- bzw Straf­zahlungen und auf Fälle zu achten sein, die von anderen internationalen Rechnungslegungsstandards (zB IFRS 15 und 16) abgedeckt werden.

Hinsichtlich Versicherungsentschädigungen sind diverse Einfluss­faktoren zu überprüfen, um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für den Ansatz eines Eventual­vermögens (contingent assets) gem IAS 37 gegeben sind und falls ja, in welcher Höhe eine derartige Bilanzposition anzusetzen ist.


Quellen

1 Vgl zu Letzteren bereits Haring (2020), IFRS @ COVID-19 (Teil 1), CFO aktuell, Mai 2020, 87 (2. Abschnitt).

2 siehe dazu etwa Haring (2020), IFRS @ COVID-19 (Teil 1), CFO aktuell, Mai 2020, 88 (3. Abschnitt).

3 siehe bzgl Liquiditätsrisiken zB Haring (2020), IFRS @ COVID-19 (Teil 1), CFO aktuell, Mai 2020, 90.

4 Diese Entscheidung sollte auf der Art der Aufwendungen (bzw der Erträge) und deren Höhe fußen, wobei die Zielsetzung und der Nutzen der zusätzlichen Position vor Augen zu führen sind.

5 Dies könnte etwa unter dem Hinweis versucht werden, das Ergebnis der laufenden Periode mit jenem der Vorjahresperiode vergleichbar machen zu wollen.

6 Diese stehen im Einklang mit dem von der IOSCO (International Organization of Securities Commissions) 2016 erlassenen „Final Statement on Non-GAAP Financial Measures“.

7 Weiters müssen die Zahlungskonditionen identifizierbar sein, die Transaktion über wirtschaftliche Substanz verfügen (es darf also kein Schein­geschäft vorliegen) und es muss wahrscheinlich sein, dass das Unternehmen die Zahlung vom Kunden erhalten wird.

8 Umsatzerlöse dürfen erst dann realisiert werden, wenn (i) alle Voraussetzungskriterien dafür erfüllt worden sind, (ii) sämtliche Leistungen, zu denen das Unternehmen verpflichtet gewesen ist, erbracht und so gut wie alle Zahlungen vom Kunden geleistet worden sind oder (iii) der Vertag vorzeitig beendet worden ist und die vom Kunden bereits erhaltenen Zahlungen nicht mehr rückzahlbar sind.

9 Bei einer späteren signifikanten Verbesserung der Zahlungsfähigkeit gilt natürlich Analoges, nur umgekehrt.

10 Zu einer Zusammenfassung von Verträgen kommt es dann, wenn (1) die Verträge gemeinsam mit nur einem wirtschaftlichen Ziel verhandelt wurden, (2) der unter einem Vertrag zu bezahlende Betrag vom Preis oder der Leistung des anderen Vertrags abhängt oder (3) Güter bzw Dienst­leistungen des einen Vertrags zusammen mit gewissen des anderen Vertrags zusammen betrachtet als eine Leistungs­verpflichtung anzusehen wären. Weiters ist auch auf den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion, Güter bzw Dienst­leistungen kostenlos anzubieten, zu achten und zu ermitteln, ob eine Kombination oder eine separate Behandlung der Verträge zu einer getreueren Umsatzrealisation der Güter bzw Dienst­leistungen des ursprünglichen Vertrags führen würde.

11 Über diese verfügt jemand, wenn er einerseits den Gebrauch der Vermögens­werte bestimmen kann und ihm im Wesentlichen alle noch verbleibenden wirtschaftlichen Vorteile zufließen, die mit Letzteren verbunden sind (IFRS 15.33).

12 Beispiele für derartige Kosten wären Personal, welches aufgrund von COVID-19-Infektionen ersetzt werden muss, Materialien, die aufgrund von Unterbrechungen der Lieferketten woanders teurer bezogen werden müssen uÄ.

13 Nur wenn eine verlässliche Schätzung der Entschädigungs­zahlung nicht möglich sein sollte, wäre eine Aktivierung als Vermögens­wert ausgeschlossen.


Der Artikel ist in CFO aktuell (Heft 4/2020) erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at


Weiterbildungstipp

Certified IFRS Accountant | Internationale Rechnungslegung verstehen und anwenden
Wann? Start am 17. September 2020 | Wo? roomz Vienna Prater, 1020 Wien, Rothschildplatz 2 | Info und Anmeldung

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert