Stresstest: IFRS @ COVID-19 (Teil 1)

Nach der erfolgreichen Umsetzung von IFRS 16 im letzten Jahr und der Verschiebung des Inkrafttretens von IFRS 17 von Anfang 2021 auf den Beginn des Jahres 2023 dachten die meisten Unternehmen, dass sich IFRS-mäßig eine etwas ruhigere Zeit einstellen würde. Doch die sich seit Q1 2020 ausbreitende Coronavirus-Epidemie (COVID-19) belehrte die Unternehmen eines Besseren: Nun stellt sich plötzlich die Frage, wie mit den Auswirkungen von COVID-19 bilanziell umzugehen ist. Und betroffen davon ist eine Vielzahl verschiedener IFRS. Insbesondere in Hinblick auf den Halbjahresabschluss 2020 stellen sich zahlreiche Fragen – nicht zuletzt deshalb, weil dieser potenziell Enforcement-Verfahren-verhangen sein könnte. Im Folgenden soll daher auf die wesentlichsten IFRS-Themen im Zusammenhang mit COVID-19 eingegangen und dabei aufgezeigt werden, worauf insbesondere zu achten ist.


In einem ersten Teil sollen hier die Auswirkungen von COVID-19 auf den Ausweis wesentlicher Ermessens­entscheidungen und Unsicherheiten, die Going-Concern-Prämisse, Ereignisse nach dem Bilanz­stichtag, außerplanmäßige Abschreibungen nicht-finanzieller Vermögens­werte und Finanzinstrumente aufgezeigt werden. 1

1. Einleitung

Da die Pandemie sowohl in ihrer Stärke als auch in ihrer Dauer zunimmt, sind Unternehmen mit Bedingungen konfrontiert, die häufig mit einem allgemeinen wirtschaftlichen Abschwung verbunden werden.

Dies umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, Volatilität und Erosion der Finanzmärkte, sich verschlechternde Kredite, Liquiditätsbedenken, weitere Erhöhungen der staatlichen Interventionen, Entlassungen und dadurch steigende Arbeitslosigkeit, weitgehende Rückgänge bei den seitens der Verbraucher nachgefragten Nicht-Basiskonsum­gütern, steigende Lagerbestände, Produktionsrückgänge aufgrund geringerer Nachfrage und/oder Probleme in internationalen Lieferketten und Kurzarbeit sowie andere Restrukturierungsmaßnahmen.

Obgleich auch die IFRS-Rechnungslegung primär vergangenheitsorientiert ist, spielt die Schätzung zukünftiger Cashflows in vielen Bereichen eine zentrale Rolle, so etwa bei außerplanmäßigen Abschreibungen nicht-finanzieller Vermögens­werte, den erwarteten Forderungsverlusten, der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern und der Fähigkeit eines Unternehmens, unter Beibehaltung der Going-Concern-Prämisse, fortgeführt zu werden.

Allerdings ergeben sich bei der Einschätzung der zukünftigen Cashflows Schwierigkeiten, da eine große Bandbreite an möglichen Ergebnissen denkbar erscheint und unklar ist, welcher wirtschaftliche Gleichgewichtszustand auf welchem Entwicklungspfad erreicht werden und wie lange dies dauern wird. 2

Dies deshalb, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in hohem Maße von einer Vielzahl von Variablen abhängen, die nur schwer zu prognostizieren sind. 3

Nichtsdestotrotz sind Unternehmen gefordert, ihr Bestmögliches zu tun, um zu vernünftigen Schätzungen zu gelangen, eine umfassende Dokumentation vorzubereiten, um diese Schätz­werte zu untermauern, sowie wesentliche Ermessens­entscheidungen und Schlüsselannahmen im Anhang offenzulegen. Auch Sensitivitäten auf Veränderungen werden gegebenenfalls anzu­geben sein.

2. Wesentliche Ermessens­entscheidungen und Unsicherheiten

Es wird erforderlich sein, passende Schlüsselannahmen zu treffen, um verlässliche Schätz­werte eruieren zu können. Dabei müssen alle verfügbaren Informationen genutzt und darauf geachtet werden, dass alle anwendbaren Offenlegungs­vorschriften eingehalten werden, inkl jener in IAS 1 ( Presentation of Financial Statements).

Da eine Reihe an Schlüsselannahmen und Schätz­werten mehr als nur einen Zweck erfüllt (zB werden geplante Umsatzerlöse sowohl für Impairment-Tests als auch für die Bilanzierung aktiver latenter Steuern relevant sein), ist bei den Einschätzungen auf die Konsistenz der zugrundeliegenden Daten zu achten.

Offenzulegen sind einerseits gem IAS 1.122 wesentliche Ermessens­entscheidungen 4 (mit der Ausnahme von Schätz­werten) im Zusammenhang mit der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungs­methoden ( accounting policies), die den signifikantesten Effekt auf die im Jahresabschluss enthaltenen Beträge haben.

Andererseits sind gem IAS 1.125 wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheit anzu­geben, wenn ein signifikantes Risiko besteht, dass die Buchwerte gewisser Vermögens­werte und Schulden innerhalb des nächsten Geschäftsjahrs wesentlich angepasst werden müssen. 5 Dazu zählen neben Annahmen auch andere Quellen von Schätzungsunsicherheit, wie zB Ermessens­entscheidungen, die Schätzungen betreffen.

Wesentliche Ermessens­entscheidungen und Annahmen in der aktuellen COVID-19-Krise können ua die Verfügbarkeit und das Ausmaß der verlaut­barten wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen der Regierung, die Verfügbarkeit, deren Zeitpunkt und das Ausmaß von Geldquellen (inkl der Frage der Erfüllung bzw erwarteten Aufhebung von Kredit­vertragsklauseln) sowie die Dauer der Maßnahmen zur Einhaltung physischer Distanz und deren potenzielle Auswirkungen betreffen.

3. Going-Concern-Prämisse

Da die COVID-19-Krise die Geschäftstätigkeit vieler Unternehmen empfindlich stört oder gar (fast) zum Erliegen bringt, gilt es einzuschätzen, ob diese Situation voraussichtlich länger anhalten und in einer verringerten Nachfrage nach den Produkten und Dienst­leistungen des jeweiligen Unternehmens und/oder zu signifikanten Liquiditätsengpässen führen wird. Abhängig von dieser Einschätzung muss das Management beurteilen, ob das Unternehmen zumindest (aber nicht limitiert auf) 12 Monate nach dem Bilanz­stichtag unter der Going-Concern-Prämisse fortgeführt werden wird können. Wenn die Unsicherheiten hinsichtlich der Going-Concern-Prämisse wesentlich sind, so müssen diese gem IAS 1.25 im Anhang offengelegt werden. 6 Dabei sind vom Management Ereignisse oder Umstände zu identifizieren, die zu einer Unternehmensinsolvenz führen könnten (außer jener, die eine nur geringe Wahrscheinlichkeit haben) und in diesem Zusammenhang auch die Erfolgswahrscheinlichkeiten von realistischerweise möglichen Gegenmaßnahmen mit zu berücksichtigen.

Betreffend die Liquidität sind aktuelle sowie potenzielle zukünftige Liquiditätsreserven inkl dem Zugang zu bestehenden und neuen Kreditfazilitäten (falls diese von der jeweiligen Gegenp­artei zur Verfügung gestellt werden können) zu berücksichtigen. Weiters sind auch liquiditätserhöhende Kreditsubstitute wie insbesondere (reverse) Factoring und Leasing mit zu bedenken. Der Zugang zu und Gebrauch von solchen Kreditfazilitäten und –substituten sollte im Anhang offengelegt werden.

In Durchbrechung des sonst geltenden Werterhellungs­prinzips sind auch Ereignisse nach dem Bilanz­stichtag (bis zur Autorisierung des Abschlusses durch das zuständige Management) wie insbesondere wirtschaftliche Einschränkungen und Hilfsprogramme der Regierung dahingehend zu untersuchen, ob sie die Going-Concern-Prämisse außer (bzw wieder in) Kraft setzen, und falls ja, entsprechend zu berücksichtigen.

Wenn die Going-Concern-Prämisse nicht mehr gilt, so ist dies und der Grund dafür gem IAS 1.25 im Anhang anzu­geben. 7

4. Ereignisse nach dem Bilanz­stichtag

Treten Ereignisse nach dem Bilanz­stichtag aber noch vor der Autorisierung des Abschlusses ein, dann sind diese hinsichtlich Bilanzansatz und Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie Gegebenheiten betreffen, die bereits am Bilanz­stichtag so bestanden haben ( Werterhellung, sog adjusting events gem IAS 10.3). Wenn dies hingegen nicht der Fall ist, so sind sie zumindest im Anhang offenzulegen, wenn sie wesentlich sind ( Wertbeeinflussung, sog non-adjusting events gem IAS 10.3). Letzteres wird bzgl COVID-19 für den Abschluss­stichtag 31. 12. 2019 der Fall sein, da sich der Coronavirus erst danach in Europa ausbreitete und auch die folgenreichen Einschränkungsmaßnahmen diverser europäischer Regierungen erst später erfolgten. Hier ist einerseits die Art der Ereignisse und andererseits deren finanzielle Auswirkungen im Anhang zu erläutern. 8

Deutlich herausfordernder wird die Unterscheidung zwischen Werterhellung ( adjusting events) und Wertbeeinflussung ( non-adjusting events) für Bilanz­stichtage nach dem 31. 12. 2019 sein.

5. Außerplanmäßige Abschreibung nichtfinanzieller Vermögens­werte

Impairment-Tests gem IAS 36 werden von COVID-19 auch stark betroffen sein, insbesondere weil von einer Reduktion der (ursprünglich) geplanten zukünftigen Cashflows und Wachstumsraten, 9 gleichzeitig aber auch von einer Erhöhung des Diskontierungszinssatzes auszugehen ist. Letzteres, weil aufgrund der erhöhten Volatilität mit einem größeren Risikozuschlag (zum risikofreien Zinssatz) zu rechnen ist. 10

Die Bedeutung außerplanmäßiger Abschreibungen gem IAS 36 ist auch deshalb so hoch, da neben Sachanlage­vermögen auch immaterielles Anlage­vermögen (inkl goodwill), Nutzungs­rechte ( right-of-use-assets), als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien und biologische Vermögens­werte (bei letzteren dreien nur, wenn sie zu Kosten bewertet werden) und Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint-Ventures, die nach der at equity-Methode bilanziert werden, unter den Anwendungsbereich von IAS 36 fallen. 11

Als Impairment-Trigger werden im Zusammenhang mit COVID-19 insbesondere signifikante, für das Unternehmen unvorteilhafte Änderungen in der Berichtsperiode oder der nahen Zukunft im Markt-, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist und der Vermögens­wert eingesetzt wird, zu beachten sein (IAS 36.12 (b)).

Weiters wird in Zeiten sinkender Börsenkurse zu überprüfen sein, ob der Markt­wert des Eigen­kapitals nicht unter dessen Buchwert liegt (IAS 36.12 (d)).

Auch auf wesentliche, für das Unternehmen nachteilige Veränderungen in der Berichtsperiode oder der nahen Zukunft, was das Ausmaß und/oder die Art des Einsatzes von Vermögens­werten anbelangt, wird zu achten sein. Zu diesen Änderungen gehören die Nichtnutzung eines Vermögens­werts, Pläne zur Einstellung oder Umstrukturierung eines Geschäftsbetriebs, zu dem ein Vermögens­wert gehört und Pläne zur Veräußerung eines Vermögens­werts vor dem bis dato erwarteten Datum (IAS 36.12 (f)).

Zu berücksichtigen sind auch Informationen aus Managementreports, die zeigen, dass die wirtschaftliche Leistung eines Vermögens­werts schlechter als erwartet ist bzw sein wird (IAS 36.12 (g)).

Bei der Berechnung des Nutzungs­werts (value in use) dürfen Effekte von Restrukturierungsplänen nicht mitberücksichtigt werden, solange sich das Unternehmen zu diesen noch nicht verpflichtet hat (IAS 36.45 (a)). 12 Ähnlich sind staatliche Wirtschaftshilfen erst dann in die Berechnung miteinzubeziehen, wenn das Unternehmen einen rechtlich verbindlichen Anspruch darauf hat.

Weiters kann es in gewissen Fällen Sinn machen, erwartete Cashflows heranzuziehen und nicht einfach nur Punktschätzungen. Erstere ergeben sich aus den jeweiligen Summen an Cashflows wahrscheinlichkeitsgewichteter Szenarien. Dies eröffnet zwar Ermessensspielräume (bei der Einschätzung der Cashflows sowie bei der Wahrscheinlichkeitsgewichtung der in Betracht gezogenen Szenarien), schafft aber Transparenz und erhöht die Nachvollziehbarkeit.

Die für die Berechnung des Nutzungs­werts herangezogenen Cashflows sollten auf der aktuellsten, vom zuständigen Management genehmigten Unternehmensplanung beruhen. In Zeiten wie diesen wird es vielfach nur möglich sein, verlässliche Detailplanungen für weniger als fünf Jahre zu entwickeln.

Bezüglich der nach dem Detailplanungs­zeitraum anzuwendenden Wachstumsraten kann es erforderlich sein, mit negativen Werten oder einem Wert gleich Null zu rechnen.

Die Schlüsselannahmen bei der Ermittlung der Nutzungs­werte inkl einer Beschreibung, wie das Management zu gewissen Werten gelangt ist, sind im Anhang offenzulegen. Dabei wird es insbesondere erforderlich sein, einerseits die Dauer und Intensität der COVID-19-bedingten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb einzuschätzen und andererseits jene der Phase der wirtschaftlichen Erholung.

Aber selbst wenn keine außerplanmäßige Abschreibung zu erfassen ist, ist zu jedem Berichtszeitpunkt zu untersuchen, ob die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Vermögens­werten, deren Abschreibungs­methode oder der geschätzte Residual­wert aufgrund der geänderten wirtschaftlichen (und rechtlichen) Rahmenbedingungen nicht anzupassen sind.

Bei Vorräten kann es zu einem außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf kommen, wenn etwa saisonale Ware oder Vorräte mit Ablaufdatum unter dem derzeit verlangsamten Umschlag leiden. Weiters können sich außerplanmäßige Abschreibungen durch ein Absinken von erwarteten zukünftigen Verkaufspreisen ergeben.

Variable Gemein­kosten sind bei Vorräten nur entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung zu erfassen. Fixe Gemein­kosten ebenso, im Vergleich zur Normalkapazität. Differenzen zwischen der Normalkapazität und der tatsächlich genutzten Kapazität sind als Leerkosten in der GuV-Rechnung zu erfassen – und Letztere dürften in der COVID-19-Krise steigen.

Bei gem IFRS 15 aktivierten Vertragserlangungs- bzw –erfüllungs­kosten wird einerseits die Abschreibungsdauer und andererseits der Bedarf einer außerplanmäßigen Abschreibung zu untersuchen sein.

Ebenso einem Wertminderungstest werden als Vermögens­wert aktivierte Zahlungen an Kunden, die den Transaktionspreis gem IFRS 15 mindern, zu unterziehen sein.

6. Finanzinstrumente

Aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklungen im Zuge der COVID-19-Krise wird bei vielen Unternehmen – in Abhängigkeit von deren branchenmäßiger und regionaler Zugehörigkeit – die Ausfallswahrscheinlichkeit (probability of default) bei deren Schuldnern steigen und sich auch die Verlustquote erhöhen, da etwa Besicherungen bei generell sinkenden Marktpreisen an Wert verlieren.

Daher ist mit steigenden Forderungs­wertberichtigungen (allowance for expected credit losses) zu rechnen, wobei der außerplanmäßige Abschreibungsbedarf als Erwartungs­wert der Ergebnisse wahrscheinlichkeitsgewichteter Szenarien zu berechnen und mittels angemessener und haltbarer Informationen zu untermauern sein wird (so Letztere ohne unangemessen hohe Kosten oder großen zeitlichen Aufwand beschafft werden können).

Betroffen sein werden va Banken und ähnliche Finanz­dienstleister, aber auch bei Industrie­unternehmen kann es zu wesentlichen Auswirkungen kommen. Dies deshalb, weil der außerplanmäßige Abschreibungsbedarf nicht nur für begebene Kredite, sondern auch für Finanzinvestitionen (zB in Anleihen und Schuldverschreibungen), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, vertragliche Vermögens­werte gem IFRS 15 (contract assets), 13 Leasingforderungen, gemachte Darlehenszusagen und begebene Finanzgarantie­verträge zu ermitteln ist. Die Auswirkungen können dabei in Einzelabschlüssen aufgrund konzerninterner Kredite oder Garantiezusagen nochmals erhöht sein.

Dem allgemeinen Impairment-Modell zufolge sind die erwarteten Kreditverluste entweder für die nächsten zwölf Monate oder aber die komplette Laufzeit des Finanzinstruments zu ermitteln, abhängig davon, ob seit dem erstmaligen Bilanzansatz ein signifikanter Anstieg im Kreditrisiko des betrachteten finanziellen Vermögens­werts stattgefunden hat oder nicht. Dazu ist die Veränderung der Ausfallswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung zukunfts­gerichteter Informationen zu ermitteln. Vor allem Letzteres wird sich angesichts der Unsicherheiten bzgl der Auswirkungen der COVID-19-Krise als herausfordernd erweisen. Dennoch müssen bestmögliche Annahmen getroffen und Schätzungen gemacht werden – die Wertminderungen aufgrund der Ungewissheiten nicht anzupassen kommt nicht in Frage.

Für kurz­fristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie vertragliche Vermögens­werte gem IFRS 15 kann ein vereinfachtes Impairment-Modell angewendet werden. Diesem zufolge können die erwarteten Kreditverluste ab dem Erstbilanzierungszeitpunkt für die komplette Laufzeit ermittelt werden. Der wahrscheinlichkeitsgewichtete erwartete Kreditverlust wurde bisher oft auf der Basis historischer Ausfallsraten für Portfolios an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit gemeinsamen Risikocharakteristika eruiert. 14 Weit verbreitet war hier die auf Überfälligkeitskategorien basierende, sogenannte Vorsorgematrix (provision matrix).

Obgleich IFRS 9 verlangt, dass historische Ausfallsraten im Lichte aktueller und geschätzter zukünftiger ökonomischer Bedingungen anzupassen sind, ist dies in der Vergangenheit selten passiert, da es kaum notwendig gewesen ist. Dies ändert sich nun mit COVID-19, da die Beträge und Zeitpunkte der erwarteten Kreditverluste neu einzuschätzen sein werden, was angesichts der zahlreichen Unsicherheiten (etwa hinsichtlich der finanziellen Überlebensfähigkeit der Schuldner, der Ausmaße an Staatshilfen etc) signifikante Ermessen­entscheidungen erfordern wird. Denn aufgrund der Einmaligkeit der aktuellen Krise werden historische Vergleichsdaten, auf denen man Schätzungen basieren könnte, vielfach fehlen.

Freilich kann man versuchen, von ersten beobachtbaren Kreditausfällen auf weitere zu schließen. Aufgrund von COVID-19-bedingten Störungen oder Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen oder verein­barten Zahlungsaufschüben kann es zu zeitlichen Verzögerungen in der Begleichung von Forderungen kommen. Hier gilt es zu eruieren, ob dies nur zu einer temporären Verschiebung führt (was unerheblich wäre, da der Effektivzinssatz kurz­fristiger Forderungen gleich Null ist) oder aber die Einbringlichkeit der Forderungen zu reduzieren vermag.

Bei sonstigen Forderungen, wie zB konzernintern oder –extern vergebenen Krediten oder Forderungen aus Unternehmensverkäufen, auf die das allgemeine Impairment-Modell anzuwenden ist, wird die Verwendung mehrerer wirtschaftlicher Szenarien und der Einfluss zukunfts­gerichteter Informationen noch bedeutsamer sein.

Die aufgrund verschiedener Programme der Zentralbanken und –regierungen zunehmend verbreiteten Bonitätsverbesserungen (credit enhancements) dürfen nur dann bei der Bemessung der Wertberichtigung berücksichtigt werden, wenn sie integraler Bestandteil der jeweiligen Forderung sind. Aber auch allgemeine Konjunkturhilfen oder Unterstützungs­leistungen für Schuldner werden das Ausfallsrisiko mitbeeinflussen.

Vom übergeordneten Unternehmen begebene Finanzgarantien bzw harte Patronatserklärungen für Tochter­unternehmen, Joint-Ventures oder assoziierte Unternehmen, die es Gläubigern erlauben, Verluste aufgrund der Nicht­zahlung seitens dieser Unternehmen bei den Erstgenannten einzufordern, sind von Ersteren mit dem höheren Betrag von gezahlter Garantie­prämie und erwartetem Kreditausfall als Verbindlichkeit zu passivieren, wobei Letzterer aufgrund von COVID-19 oftmals steigen dürfte.

Bei Fair Value-Bewertungen von Finanzinstrumenten werden beobachtbare Marktdaten nicht ignoriert werden können, selbst wenn die Marktpreise als nur temporär gesunken erachtet werden. Fair Value-Bewertungen, die auf nicht beobachtbaren Inputs beruhen (sogenannte level 3 measurements gem IFRS 13), müssen die Einschätzung der Marktteilnehmer bzgl der Auswirkung von COVID-19 auf die Cashflows, Diskontierungszinssätze und andere für die Finanzinstrumente wesentliche Bewertungsinputs widerspiegeln.

Produktionsunterbrechungen und verringerte Verkäufe können sich auf das Working Capital und die Eigen­kapitalquote auswirken und zum Bruch einer Kredit­vertragsklausel führen, was bewirken kann, dass die betroffene Verbindlichkeit umgehend fällig wird und in der Bilanz daher als kurz­fristig auszuweisen ist.

Um dieses Liquiditätsrisiko zu managen, können Unternehmen verschiedene Wege einschlagen:

Denkbar ist Factoring, dh die Vorfinanzierung von Forderungen durch Finanz­dienstleister. Bei derartigen Transaktionen wird zu untersuchen sein, ob eine Ausbuchung der betroffenen Forderungen erforderlich ist.

Im Falle von Reverse-Factoring finanzieren Banken Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten vor. Wenn es (COVID-19-bedingt) zu einer Verlängerung der Zahlungs­fristen kommt, ist zu untersuchen, ob die betroffenen Verbindlichkeiten in der Bilanz weiterhin als solche aus Lieferungen und Leistungen klassifiziert werden können, oder aber als Finanzverbindlichkeiten auszuweisen und entsprechende Anhangsangaben dazu zu machen sind. 15

Zu beachten ist das Klumpenrisiko, wenn die Kunden in gewissen von COVID-19 besonders betroffenen Branchen (wie zB der Event-, Flug-, Hotellerie-, Kultur-, Restaurant- oder Tourismusbranche) oder Regionen (wie zB den USA oder Europa) konzentriert sind. In solchen Fällen müssen Unternehmen im Anhang klar erläutern, welcher Einfluss auf die Liquidität erwartet wird, wenn dieser signifikant ist.

Wie das Working Capital gemanagt wird, muss in den Anhangsangaben zum Liquiditätsrisikomanagement gem IFRS 7 enthalten sein. Auch wenn Finanzinstrumente verkauft werden, um das Working Capital zu finanzieren, muss dies gem IFRS 7 in Hinblick auf die Regeln betreffend den Transfer von Finanzinstrumenten offengelegt werden.

Auch welche finanziellen Vermögens­werte als Zahlungsmitteläquivalente zu qualifizieren sind, kann sich durch COVID-19 ändern: Als solche gelten Investitionen, die dazu dienen, kurz­fristigen Zahlungs­verpflichtungen nachzukommen, und die jederzeit in bekannte Geldbeträge umgewandelt werden können und nur geringfügigen Wertschwankungen unterliegen. Die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen können dazu führen, dass die Volatilität der Preise vieler Investitionen steigt und ihre Liquidität reduziert wird.

Wenn Unternehmen sich dazu entscheiden, Forderungen zu verkaufen, um ihr Kreditausfalls- und/oder Liquiditätsrisiko zu steuern, stellt sich die Frage, ob beim vom Management verfolgten Geschäftsmodell nach wie vor von „held to collect“ auszugehen ist. Dabei wird zu untersuchen sein, ob es sich um eine permanente oder lediglich eine temporäre Erhöhung der Verkaufsaktivitäten handelt. Verkäufe aufgrund einer sich verschlechternden Bonität werden im Regelfall nicht als inkonsistent mit dem Geschäftsmodell „held to collect“ anzusehen sein, da solche Maßnahmen ja dazu dienen, die vertraglichen Cashflows zu sichern und die bonitäts­bedingten Kreditausfälle zu minimieren.

Umgekehrt kann es vorkommen, dass Unternehmen, die ein „held to collect and sell“- oder ein „held to sell“-Geschäftsmodell betreiben, plötzlich keine oder nur deutlich weniger Verkäufe abwickeln können, da entweder die Markt­werte der Finanzinstrumente gesunken sind, oder aber deren Liquidität abgenommen hat. IFRS 9.B4.4.3 hält hierzu fest, dass weder eine Absichts­änderung bzgl eines bestimmten Vermögens­werts (selbst bei signifikanten Änderungen der Marktbedingungen) noch das temporäre Verschwinden eines gewissen Markts eine Änderung im Geschäftsmodell bedeutet.

Eine Reklassifikation finanzieller Vermögens­werte aufgrund einer Änderung des Geschäftsmodells wird mithin nur äußerst selten vorkommen und lediglich dann passieren, wenn die Aktivität wesentlich für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens ist. 16

Kommt es im Zuge der COVID-19-Krise zu Modifikationen von Finanzverbindlichkeiten, so muss ein Unternehmen einschätzen, ob diese substanziell sind. Dabei ist sowohl auf quantitative (10 %-Barwerttest) als auch auf qualitative Faktoren Bedacht zu nehmen. Falls Wesentlichkeit vorliegt, so ist die bestehende Finanzverbindlichkeit auszubuchen und eine neue einzubuchen, wobei die Differenz ergebniswirksam in der GuV-Rechnung zu erfassen ist. Andernfalls ist der Buchwert anzupassen, indem die veränderten Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz abzuzinsen sind.

Auch wenn IFRS 9 keine Vorschriften bzgl der Modifikation finanzieller Vermögens­werte enthält, können zB die Regelungen zur Modifikationen von Finanzverbindlichkeiten analog angewendet werden. Falls es nicht zur Ausbuchung des finanziellen Vermögens­werts kommt, so ist gem IFRS 9.5.5.12 zu untersuchen, ob es zu einem signifikanten Anstieg der Ausfallswahrscheinlichkeit gekommen ist.

Bei konzerninternen Finanzierungen ist vor der Modifikation zu untersuchen, ob beim finanziellen Vermögens­wert ein außerplanmäßiger Wertminderungsbedarf vorliegt. Die sich bei einer Ausbuchung des bisherigen finanziellen Vermögens­werts ergebende Differenz zwischen dem Buchwert des abgehenden finanziellen Vermögens­werts und jenem des neu bilanzierten ist zwischen einer allfälligen Kapitalerhöhung oder –herabsetzung und einem GuV-wirksamen Effekt aufzuteilen.

Aufgrund von COVID-19 kann sich die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Bezahlung, einer Laufzeitverlängerung oder einer Umwandlung einer finanziellen Verbindlichkeit in Eigen­kapital ändern. Bei einem abzuspaltenden eingebetteten Derivat sowie bei Bewertung des gesamten Finanzinstruments zum Fair Value werden sich geänderte Ausübungswahrscheinlichkeiten in Letzterem widerspiegeln. Wenn solche Merkmale integrativer Bestandteil einer Finanzverbindlichkeit sind, welche zu fortgeführten Anschaffungs­kosten bewertet wird, ergeben sich auch hier GuV-wirksame Änderungen, zumal die veränderten Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz abzuzinsen sind. Wenn ein Wandlungs­recht als Eigen­kapital klassifiziert wird, so führen Änderungen von dessen Ausübungswahrscheinlichkeit nicht zu betraglichen Änderungen des ursprünglich im Eigen­kapital erfassten Werts.

Falls eine zukünftige Transaktion in einem Cashflow-Hedge als abgesichertes Grund­geschäft ( hedged item) designiert worden ist, so muss das Unternehmen untersuchen, ob die Transaktion noch immer als hochwahrscheinliche vorausgeplante Transaktion (highly probable forecasted transaction) gelten kann und, wenn nicht, ob noch immer angenommen werden kann, dass sie stattfinden wird. Als abgesicherte Grund­geschäfte von COVID-19 betroffen könnten etwa Kauf- oder Verkaufsvolumina, die geringer ausfallen als ursprünglich geplant, zeitlich verschobene oder stornierte Begebungen von Finanzverbindlichkeiten oder Unternehmenskäufe oder -verkäufe sein.

Wenn ein Unternehmen zum Schluss kommt, dass eine vorausgeplante Transaktion zwar nicht mehr als hochwahrscheinlich einzustufen ist, aber trotzdem noch stattfinden wird, dann muss das hedge accounting prospektiv beendet und der im sonstigen Gesamtergebnis im Eigen­kapital kumulierte Gewinn oder Verlust des absichernden Instruments ( hedging instrument) zeitlich aufgeschoben werden, bis die vorausgeplante Transaktion dann stattfindet.

Falls das Unternehmen hingegen nicht mehr davon ausgeht, dass die vorausgeplante Transaktion stattfinden wird, so muss der im sonstigen Gesamtergebnis im Eigen­kapital kumulierte Gewinn oder Verlust des absichernden Instruments umgehend in der GuV-Rechnung recycelt werden.

Wenn sich der Zeitpunkt, zu dem die vorausgeplante Transaktion hätte stattfinden sollen, verschiebt, so ist zu prüfen, ob die in der Hedging-Dokumentation identifizierte abgesicherte Transaktion noch immer die gleiche ist (dh weiter davon ausgegangen werden kann, dass sie stattfinden wird). Sollte es nach wie vor hochwahrscheinlich sein, dass die abgesicherte, vorausgeplante Transaktion stattfinden wird, so wird es idR zu einem GuV-Effekt kommen, da betragliche und/oder zeitliche Differenzen zwischen der abgesicherten, vorausgeplanten Transaktion und dem Sicherungsinstrument kommen wird. In der Praxis ist es üblich, dass ein hypothetisches Derivat ermittelt wird, welches die Terminierung und den Betrag des abgesicherten Instruments abbildet und dessen Fair Value mit jenem des absichernden Instruments vergleicht, um die Hedging-Ineffektivität zu ermitteln, die in der GuV-Rechnung zu erfassen ist. Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist auch das hypothetische Derivat zu rekalibrieren, um so zu gewährleisten, dass Hedging-Ineffektivitäten in der GuV-Rechnung korrekt ausgewiesen werden.

Schließlich kann eine Erhöhung des Kreditausfallsrisikos dazu führen, dass eine Absicherungsbeziehung den Hedging-Effektivitätstest nicht mehr erfüllt, wenn das Bonitätsrisiko die Wertänderungen, die aus der wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem abgesicherten Grund­geschäft und dem Sicherungsinstrument resultieren, dominiert.

Gemäß IFRS 9.2.4 ist IFRS 9 nicht auf Verträge anzuwenden, die den Erhalt oder die Lieferung von nichtfinanziellen Vermögens­werten in Einklang mit den erwarteten Kauf-, Nutzungs- und Verkaufserfordernissen des Unternehmens als Zweck haben (sogenannte own use exemption). Da es nun aber aufgrund von COVID-19 zu massiven Störungen und Unterbrechungen in der Versorgung und bei der Nachfrage kommt, kann es sein, dass es bei Eigennutzungs­verträgen (own use contracts) zu einer finanziellen Begleichung (net cash settlement) statt zu einer physischen Lieferung kommt. Dies würde aber bedeuten, dass solche Verträge als finanzielle Vermögens­werte und Verbindlichkeiten zu klassifizieren wären.

Bisweilen kommt es auch vor, dass Unternehmen Geld für die Lieferung nichtfinanzieller Vermögens­werte vorauszahlen, was in der bilanziellen Erfassung eines nichtfinanziellen Vermögens­werts resultieren kann, da die Anforderungen einer own use exemption erfüllt sind. Analoges gilt umgekehrt für den Lieferanten, der für die erhaltene Voraus­zahlung gegebenenfalls eine nichtfinanzielle Verbindlichkeit wird passivieren müssen. Wird nun jedoch etwa wegen COVID-19 ein finanzieller statt eines physischen Ausgleichs erwartet, so wären diese Beträge wiederum als finanzielle Vermögens­werte und Verbindlichkeiten einzustufen.

7. Zusammenfassung und Ausblick

Wie bereits im Titel dieses Beitrags angekündigt, ist die COVID-19-Krise auch ein Stresstest dafür, ob die internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS die wirtschaftlichen Verwerfungen der COVID-19-Krise richtig, vollständig und zeitge­recht abzubilden vermögen. Noch viel mehr gefordert sind aber natürlich die Unternehmen selbst, die sich bei Bedarf rechtzeitig professionelle Unterstützung holen müssen, und deren Wirtschaftsprüfer. Eine besondere Bedeutung wird bei den nächsten Abschlüssen aber auch den Enforcement-Stellen zukommen, die die veröffentlichten Zahlen und Anhangsangaben kritisch hinterfragen müssen.

Im vorliegenden Beitrag wurde gezeigt, dass im Zuge von COVID-19 wesentliche Ermessens­entscheidungen und Unsicherheiten im Anhang zu erläutern sein werden. Die Going-Concern-Prämisse wird aufgrund der COVID-19-bedingten wirtschaftlichen Schieflagen in vielen Unternehmen (va in den besonders betroffenen Branchen und Regionen) kritisch zu hinterfragen sein. Hinsichtlich der Ereignisse nach dem Bilanz­stichtag ist klar, dass COVID-19 für Abschlüsse zum 31. 12. 2019 als wertbeeinflussendes Ereignis zu sehen ist, während die Unterscheidung zwischen werterhellenden und –beeinflussenden Ereignissen für spätere Bilanz­stichtage ungleich anspruchsvoller werden dürfte. Aufgrund des weltweiten Konjunktureinbruchs aufgrund von COVID-19 werden viele Impairment-Tests nichtfinanzieller Vermögens­werte getriggert werden und durchzuführen sein, wobei diese aufgrund der zukunftsbezogenen Ungewissheiten noch stärker als sonst ermessensbehaftet sein und im Fokus bilanzpolitischer Überlegungen stehen werden, was eine besondere Herausforderung sowohl für die Wirtschafts­prüfung als auch für ein allfälliges, zeitlich nachgelagertes Enforcement darstellen wird. Zahlreich sind die Themen bei Finanzinstrumenten: Neben außerplanmäßigen Abschreibungen (bei denen auch Bonitätsverbesserungen durch staatliche Wirtschaftshilfen zu berücksichtigen sein werden), müssen auch die Auswirkungen von COVID-19 auf gegebene Finanzgarantien sowie harte Patronatserklärungen, Bewertungen zum fair value, das Liquiditätsrisikomanagement, die Klassifizierung finanzieller Vermögens­werte, Modifikationen von Finanzverbindlichkeiten, Änderungen in geschätzten Cashflows im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Bezahlung, einer Laufzeitverlängerung oder einer Umwandlung einer finanziellen Verbindlichkeit in Eigen­kapital, die Bilanzierung von Cashflow-Hedges bisher erwarteter und hochwahrscheinlicher zukünftiger Transaktionen sowie die Gültigkeit von own use exemptions untersucht werden.


Quellen

1
Weitere Themen werden dann in Teil 2 besprochen werden, der in der nächsten Ausgabe der CFO aktuell erscheinen wird.

2
So ist es denkbar, dass die Wirtschaftsentwicklung über die COVID-19-Krise hinweg die Form eines L, U, V oder W annimmt.

3
Beispiele dafür sind die einschränkenden und fördernden Maßnahmen von Regierungen, das Ausmaß der Compliance seitens der Bevölkerung und damit das Abflachen der Infektionskurve, die Eventualität zeitlich nachgelagerter Infektionswellen als auch die Effektivität der gesetzten wirtschaftlichen Fördermaßnahmen.

4
Dazu zählen etwa die Fragen, ob im Wesentlichen alle Chancen und Risiken auf ein anderes Unternehmen übergegangen sind (im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang finanzieller Vermögens­werte oder von Leasinggegenständen bei Leasinggebern), ob gewisse Verkaufsvorgänge unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Finanzierungsarrangements zu werten und daher keine Umsatzerlöse zu erfassen sind sowie ob die vertraglichen Cashflow-Charakteristika eines finanziellen Vermögens­werts „solely payments of principal and interest“ indizieren (IAS 1.123).

5
Solche signifikante Risiken werden in der COVID-19-Krise wohl vorliegen, denn IAS 1.127 besagt: „As the number of variables and assumptions affecting the possible future resolution of the uncertainties increases, those judgements become more subjective and complex, and the potential for a consequential material adjustment to the carrying amounts of assets and liabilities normally increases accordingly.” Betreffend diese Vermögens­werte und Schulden ist im Anhang sowohl deren Art als auch deren Buchwert am Ende der Berichtsperiode anzu­geben. Weiters kann es erforderlich sein, Sensitivitätsanalysen, möglich erscheinende zukünftige Buchwerte und/oder Erklärungen zu Veränderungen vergangener Annahmen offenzulegen (IAS 1.129).

6
Dabei sind dahingehend unternehmensspezifische Anhangsangaben zu machen, wie und wann sich diese Unsicherheiten materialisieren können und welche Auswirkungen sie auf die Ressourcen, Geschäftstätigkeiten, Liquidität und Solvenz des Unternehmens haben würden. Wenn keine solchen signifikanten Unsicherheiten vorliegen, so ist dies gem IAS 1.122 unter den wesentlichen Ermessens­entscheidungen im Anhang zu erläutern.

7
Außerdem ist die Bewertungsgrundlage anzuführen, auf Basis derer der Finanzbericht dann erstellt wurde.

8
Wo möglich, sollten die Einschätzungen der finanziellen Auswirkungen quantifiziert werden, auch wenn es „nur“ Bandbreiten sind. Ist das nicht möglich, so sind qualitative Erläuterungen fällig.

9
Zu einer Reduktion der (ursprünglich) geplanten zukünftigen Cashflows kann es etwa aufgrund einer geringeren Nachfrage nach den Dienst­leistungen und/oder Produkten des Unternehmens, Stornierungen oder zeitlichen Verschiebungen von Kundenaufträgen, wesentlicher Preiskonzessionen gegenüber Kunden, finanzieller Schwierigkeiten wichtiger Kunden und erhöhter Kosten wie zB aufgrund von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit aufgrund von behördlichen Einschränkungen und/oder Problemen in internationalen Lieferketten kommen.

10
Ein gegenläufiger Effekt kann sich ergeben, wenn die risikofreien Zinssätze sinken, weil Zentralbanken die Leitzinssätze senken, um die Konjunktur wieder anzukurbeln (wenngleich der verbleibende Spielraum hier in vielen Ländern nur gering ist), oder das Zinsniveau durch andere Maßnahmen wie zB Anleihenzukäufe ( quantitative easing) drücken. Risiken dürfen nur dann in den Diskontierungszinssatz einbezogen werden, wenn sie nicht schon in den Cashflows abgebildet wurden.

11
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint-Ventures, die nicht nach der at equity-Methode bilanziert werden, sowie vergebene Kredite sind hingegen gem IFRS 9 außerplanmäßig abzuschreiben. Im Einzelabschluss unterliegen Beteiligungen an Tochter­unternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint-Ventures, die nicht nach IFRS 9 bilanziert werden, ebenfalls den Vorschriften des IAS 36.

12
Bekanntermaßen dürfen auch Erweiterungsinvestitionen bei der Berechnung des Nutzungs­werts erst dann miteinbezogen werden, wenn sie getätigt worden sind, da der Vermögens­wert in seinem Zustand zum Berichtszeitpunkt abzubilden ist (IAS 36.45 (b)).

13
Für diese ist das gleiche Modell zur Berechnung außerplanmäßiger Abschreibungen heranzuziehen wie für Forderungen gegenüber Kunden.

14
Angesichts von COVID-19 wird zu untersuchen sein, ob die gemeinsamen Risikocharakteristika noch immer vorliegen, oder aber Subportfolios zu bilden und Einzel­wertberichtigungen vorzunehmen sind.

15
Entsprechend hat dann auch der Ausweis in der Cashflow-Rechnung zu erfolgen.

16
Änderungen sind dann prospektiv ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung anzuwenden.

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Der Artikel ist in CFO aktuell (Heft 3/2020) erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at


Weiterbildungstipp

Certified IFRS Accountant | Internationale Rechnungslegung verstehen und anwenden
Wann? Start am 17. September 2020 | Wo? roomz Vienna Prater, 1020 Wien, Rothschildplatz 2 | Info und Anmeldung

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