„Führungskräfte brauchen betriebswirtschaftliches Gespür“

So sichern Sie Ihre Liquidität in Krisenzeiten

Die drastische „Therapie“ der europäischen Regierungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus hat eine immense „Nebenwirkung“ auf die Unternehmen: Einzelhändler und Tourismusbetriebe verlieren durch vorgeschriebene Geschäftsschließungen ihren gesamten Umsatz, Handwerker durch Grenzschließungen ihre Mitarbeiter und manchen Produktionsunternehmen fallen die (italienischen) Lieferanten aus. Anderen Unternehmen (Event-Veranstalter, Fotographen, Flughafen-Taxis) wird zwar nichts verboten, sie haben aber trotzdem ihre Geschäftsgrundlage verloren. Mit wenigen Ausnahmen bluten fast alle Unternehmen derzeit aus.


Wirtschafts-Rettungspakete

Die österreichische Bundesregierung hat daher parallel ein umfassendes Wirtschafts-Rettungspaket auf den Weg gebracht. Zum einen können Unternehmen auf Umsatzrückgänge schneller und stark erleichtert ihre Kostenbasis senken, v.a. durch subventionierte Kurzarbeitsmodelle. Zum anderen wird befristet auf die Eintreibung von Steuer- bzw. Sozialversicherungszahlungen verzichtet. Diese Maßnahmen lindern zwar die kurzfristigen (Liquiditätsabgänge) und (dauerhaften) Verluste, verhindern sie jedoch nicht völlig.

Das Epidemiegesetz aus 1950 sieht in §32 (4) für wegen einer Epidemie staatlich geschlossene Betriebe vor, dass eine „Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen“ ist. Somit könnte etwa der Gewinn während der Epidemieperiode (angenommen März – Mai 2020) mit dem Gewinn des Vergleichszeitraums der Vorjahre (zB März – Mai 2017-19) verglichen werden und das Unternehmen hätte auf das Delta einen Rechtsanspruch. Wohl aufgrund der unabsehbaren Kosten hat der Gesetzgeber diesen Paragraphen durch eine speziellere Regelung overrult. Diese sieht ein bestimmtes Volumen (per 18.3.2020 sind €15 Mrd. angekündigt worden), welches in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse („Nothilfe“) direkt an Branchen ausbezahlt werden soll, „die es besonders hart trifft“.

Sofern die o.a. ex-post-Betrachtung weiterhin angewendet werden würde (dafür spricht, dass bei sofortiger Auszahlung sehr willkürliche Annahmen zu treffen wären), bleibt das akute Problem des Liquiditätsabgangs ungelöst und Unternehmer sind wohl auch mit der angekündigten Verlängerung der Insolvenzantragspflicht von 60 auf 120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht zu trösten.

Kreditgarantien als schnellster Weg

Die schnelle Liquidität kann nur von den Banken zur Verfügung gestellt werden, die sich auch wegen der regulatorischen Maßnahmen nach der Krise 2008/2009 aktuell in guter Verfassung zeigen. Allerdings kann den Banken nicht zugemutet werden, etwa Unternehmen ohne Umsätze zu finanzieren, noch dazu, wo aktuell das Ende der gesundheitspolitischen Maßnahmen nicht abzusehen ist. Eine derartige Kreditvergabe könnte seit dem vielzitierten Urteil „Hypo Alpe Adria – Styrian Sprit“ einer strafrechtlichen Untreue gleichkommen.

Die Lösung stellen daher staatliche Haftungen (Garantien, Bürgschaften) für Bankkredite dar, wofür in Österreich per 18.3.2020 €9 Mrd. vorgesehen sind: Dadurch wird die gute Liquidität der Banken mit der guten Bonität der öffentlichen Hand verknüpft und damit den Unternehmen die Zahlungsfähigkeit gesichert.

Technisch sollte solch ein Kredit wie folgt strukturiert werden:

  • Die Kredithöhe entspricht dem voraussichtlichen Verlust aufgrund der Corona-Krise; betriebswirtschaftlich wären dies nicht gedeckte (allenfalls durch Maßnahmen wie Kurzarbeit bereits reduzierte) Fixkosten während der Zeitdauer der gesundheitspolitischen Maßnahmen – aktuell sollten mangels besserer Informationen mE eine Periode von ca. 3 Monaten herangezogen werden
  • Wie bei jedem Kredit sollte die Rückführung plausibel sein. Im Normalfall wird diese aus der Unternehmensplanung abgeleitet – diese ist jedoch aktuell mit zu großen Unsicherheiten behaftet. Daher dürften Kapitalgeber v.a. die Vergangenheitswerte (Jahre 2018 und 2019) heranziehen: Reicht der in diesen Jahren erzielte Cashflow aus, um die bestehenden Kredite und den gegenständlichen Neukredit über die gewählte Kreditlaufzeit (meist ca. 3-5 Jahre) rückzuführen, wäre die Kreditfähigkeit gegeben
  • Die Zinsen und Gebühren sollten großteils von der öffentlichen Hand übernommen werden
  • Sollte ein Unternehmen in weiterer Folge von einem der o.a. Zuschüsse profitieren, wären diese Zuschüsse primär zur Rückführung der staatlich garantierten Kredite heranzuziehen

Wie kommt ein Unternehmen zu diesen Instrumenten?

Aktuell werden die Richtlinien der Förderinstrumente ausgearbeitet. Es wird sowohl bundesseitig (durch die aws, ÖKB und ÖHT) als auch landesseitig (durch die Förderstellen der jeweiligen Bundesländer), aber auch durch die Wirtschaftskammer Angebote geben. Unternehmen haben diese mithilfe spezieller Antragsformulare zu beantragen, wobei im Fall der Kreditgarantien die finanzierende Bank mit-beantragt.

Weiterführende Links

http://mitglieder.gerichts-sv.at/Lichtenecker/


Weiterbildungstipp

Kreditfinanzierung | Wie strukturieren Banken Kredite?
Online am 20. April 2020 | Information und Anmeldung

Finanzierungsstrategie und Kreditfinanzierung | Wählen Sie die „richtige“ Finanzierungsform
Online am 27. und 28. April 2020 | Information und Anmeldung

So sichern Sie Ihre Liquidität in Krisenzeiten | Webinar-Reihe „Controller Institut on Spot“
Online am 30. April 2020 | 12:00 bis 13:00 Uhr | Information und Anmeldung

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