Aktuelle Entwicklungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Überblick zu den derzeitigen und künftigen Anforderungen

Aktuelle regulatorische Entwicklungen führen zu einer signifikanten Steigerung der Relevanz der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit der EU-Taxonomie-VO werden unter anderem neue offenzulegende KPIs für Unternehmen von öffentlichem Interesse eingeführt. Zusätzlich ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund des Entwurfs der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) künftig zwingend im Lagebericht vorzunehmen, wobei auch hier spezifische KPIs anzuwenden sind, welche derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden.

1. Ziele und Relevanz der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die aktuellen Entwicklungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind vor allem durch die ersten Offenlegungen seitens der Unternehmen gemäß EU-Taxonomie und den von der EFRAG Project Task Force veröffentlichten ersten Working Papers zu den Europäischen Sustainability Reporting Standards (ESRS) geprägt.

2. EU-Taxonomie

Mit der EU-Taxonomie-VO wurde das Fundament für mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft gelegt. Die EU-Taxonomie beruht derzeit auf drei Rechtsgrundlagen. Die Basis bildet die ursprüngliche Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. 6. 2020, welche mit 12. 7. 2020 in Kraft getreten ist und um folgende wesentliche delegierte Rechtsakte ergänzt wurde:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. 6. 2021, welche mit 29. 12. 2021 in Kraft getreten ist (diese beinhaltet die technischen Kriterien).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. 7. 2021, welche mit 30. 12. 2021 in Kraft getreten ist (diese definiert die geforderten KPIs und die Offenlegung).

Mit der Verabschiedung der EU-Taxonomie-Verordnung wurde ein Meilenstein für die Verwirklichung des EU-Aktionsplans „Sustainable Finance“ zur Finanzierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten gesetzt. Die EU-Taxonomie ist eine von mehreren Maßnahmen zur Erreichung der drei Ziele des Aktionsplans:

Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen;
Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, und
Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.

Für Unternehmen, die zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind, ergeben sich dadurch weitere Vorgaben, um die Transparenz der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zu erhöhen.

2.1. Ökologische und technische Kriterien gemäß EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Es werden in der EU-Taxonomie (genauer gesagt in der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. 6. 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852) technische Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten kann, und ob diese Wirtschaftstätigkeit dazu beiträgt, erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele zu vermeiden.

Inhalt dieser delegierten Verordnung ist eine nach Sektoren gegliederte Liste spezifischer Wirtschaftstätigkeiten, welche nach und nach erweitert wird, um die folgenden sechs Umweltziele bestmöglich zu erreichen: (1) Klimaschutz, (2) Anpassung an den Klimawandel, (3) nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, (4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie (6) Schutz und Wiederher­stellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Die Wirtschaftstätigkeiten und zugehörigen technischen Bewertungskriterien (Substantial contribution und Do no significant harm) für die ersten beiden Umweltziele wurden bereits veröffentlicht. Für die weiteren vier Umweltziele ist die Veröffentlichung der Wirtschaftstätigkeiten und technischen Bewertungskriterien für Q1 2022 angekündigt, welche dann für das Berichtsjahr 2022 zur Anwendung kommen sollen.

2.2. Geforderte KPIs und deren Definition

Im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung müssen qualitative und quantitative Informationen offengelegt werden, die darlegen, wie und in welchem Umfang die Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie entsprechen.

Nicht-Finanz­unternehmen legen den Anteil taxonomiekonformer, taxonomiefähiger (aber nicht taxonomiekonformer) und nicht taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten in Form von definierten KPIs offen – Umsatz, Capex und Opex. Die KPIs müssen anhand der Wirtschaftstätigkeit gemäß EU-Taxonomie aufgeschlüsselt werden, unter der Angabe, zu welchem Umweltziel die jeweilige Aktivität beiträgt, ob es sich um eine Übergangs- oderSeite 92 Ermöglichungsaktivität (transitional und enabling economic activity) handelt, und ob die Minimum Social Safeguards erfüllt werden.

In diese Betrachtung werden grundsätzlich alle vollkonsolidierten und quotal konsolidierten Konzern­gesellschaften hinsichtlich ihrer Umsatzerlöse, Investitions- und Betriebsausgaben einbezogen. Die Basisgröße für die Umsatzerlöse stellen die in der Gewinn- und Verlust­rechnung unter dieser Position ausgewiesenen Beträge dar. Basis der Investitionsausgaben sind die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögens­werten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und etwaigen Neube­wertungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts. Außerdem sind auch Zugänge zu Sachanlagen und immateriellen Vermögens­werten umfasst, welche aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren (Anwendung von IFRS (IAS 16, 38, 40, 41, IFRS 16) sowie nationale Rechnungslegungs­methoden, falls IFRS nicht angewendet werden). Erworbene Firmen­werte werden dabei nicht berücksichtigt. Investitionen in lang­fristige Vermögens­werte, die als zur Veräußerung oder als zur Ausschüttung klassifiziert sind, werden nur bis zum erstmaligen Zeitpunkt der entsprechenden Klassifikation berücksichtigt.

Die Basis für die Betriebsausgaben stellen die direkten, nicht aktivierten Kosten für Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurz­fristige Leasing­verhältnisse (Short-Term-Leasing), Wartung und Instandhaltung sowie alle anderen direkten Ausgaben für die laufende Instandhaltung von Sachanlagen durch das Unternehmen oder durch Dritte dar, die notwendig sind, um die fortlaufende und wirksame Funktionsfähigkeit dieser Anlagen zu gewährleisten.

2.3. Offenlegung in der nichtfinanziellen Erklärung

Im Hinblick auf die Klassifizierung einer Wirtschaftstätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der EU-Taxonomie ist eine Unterscheidung zwischen Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität erforderlich. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Delegierten Rechtsakt beschrieben ist und somit taxonomiefähig ist. Ausschließlich taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten können bei Erfüllung bestimmter Kriterien als „ökologisch nachhaltig“ gelten. Entsprechend ist im zweiten Schritt zu evaluieren, ob die genannten technischen Bewertungskriterien (Substantial contribution und Do no significant harm) erfüllt sind und die Minimum Social Safeguards eingehalten werden, um als taxonomiekonform klassifiziert zu werden.

Für das erste Berichtsjahr der EU-Taxonomie wurde eine Erleichterung vorgesehen. Ab 1. 1. 2022 bis zum 31. 12. 2022 müssen Nicht-Finanz­unternehmen den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten am Gesamtumsatz und an ihren Investitions- und Betriebsausgaben sowie die für die Offenlegung relevanten qualitativen Angaben offenlegen.

Ab dem 1. 1. 2023 sind die wichtigsten Leistungsindikatoren einschließlich etwaiger zu liefernder Begleitinformationen bereitzustellen. Dies gilt für Berichte die ab dem 1. 1. 2023 veröffentlicht werden.

Die Offenlegung hat entsprechend der bisherigen Vorgehensweise in der nichtfinanziellen Erklärung/dem nichtfinanziellen Bericht zu erfolgen. Ab Inkrafttreten der CSRD ist die Offenlegung gemäß dieser vorzunehmen.

2.4. Beispielhafte Darstellung anhand eines Stahl­unternehmens

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Abb 1: Wirtschaftstätigkeiten eines Stahl­unternehmens

In einem Beispiel (siehe Abbildung 1) ist dargestellt, wie und welche Wirtschaftstätigkeiten für ein Stahl­unternehmen relevant sein können und dem taxonomiefähigen Zähler der KPIs zugeordnet werden können (bitte beachten Sie die Nenner-Definition unter „2.2 Geforderte KPIs und deren Definition“). Dem Umsatz kann eindeutig dieSeite 93 Wirtschaftstätigkeit „3.9. Herstellung von Eisen und Stahl“ zugeordnet werden. Bezüglich des Capex und des Opex erfolgt, wie im Beispiel dargestellt, eine Erweiterung der Wirtschaftstätigkeiten. Im Capex wird zwischen einem verbundenen Capex, welcher direkt mit der umsatzgenerierenden Wirtschaftstätigkeit zusammenhängt, und einem nicht-verbundenen Capex unterschieden. Als verbunden wäre zB die Investition in einen neuen Hochofen anzusehen, da dieser als unabdingbar für die Herstellung angesehen werden kann. Dem nicht-verbundenen Capex wären Wirtschaftstätigkeiten wie zB der Fuhrpark zuzuordnen, welcher für PKWs durch die Wirtschaftstätigkeit „6.5. Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ und für LKWs „6.6. Güterbeförderung im Straßenverkehr“ abgedeckt wird.

Des Weiteren wurde im unten angeführten Capex die Annahme getroffen, dass das Stahl­unternehmen auf dem Gebäude der Unternehmenszentrale eine Photovoltaikanlage installiert hat. Diese Investition wäre der Wirtschaftstätigkeit „7.6. Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“ zuzuordnen. Für den Opex wird ein ähnliches Vorgehen gewählt, wobei hierbei darauf zu achten ist, dass die Grundgesamtheit (Nenner) wie oben beschrieben eingeschränkt ist. Wartung und Reparatur in der Stahlproduktion, an Gebäuden und PKWs können dem Zähler zugeordnet werden sowie auch dementsprechende Schulungen und Forschung und Entwicklung, welche das Ziel verfolgen, THG-Emissionen zu minimieren.

3. Europäischer Sustainability Reporting Standard (ESRS)

Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie für die Nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) hat die Europäische Kommission im Mai 2021 die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) damit beauftragt, einen europäischen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuarbeiten. Die Anwendung dieser European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wird gemäß den Vorschriften zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen (siehe aktueller Vorschlag CSRD, Art 19b) verpflichtend. Ziel ist es, eine Vereinheitlichung und somit Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsinformationen zu erzielen.

Die inhaltliche Abstimmung mit internationalen Berichterstattungsinitiativen wie der GRI Standards, sowie dem Sustainability Accounting Standards Board (SASB), dem International Integrated Reporting Council (IIRC), der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) und CDP (früher Carbon Disclosure Project) als auch den IFRS Sustainability Disclosure Standards, welche durch das neugegründete ISSB ausgearbeitet werden, wird angestrebt.

3.1. Aktueller Stand der Entwicklung der ESRS durch die EFRAG

Innerhalb der EFRAG ist eine Project Task Force on European Sustainability Reporting Standards (PTF-ESRS) für die inhaltliche Ausarbeitung der ESRS verantwortlich. Seit 20. 1. 2022 wurden die ersten Working Papers zum ESRS veröffentlicht. Die Working Papers bilden den derzeitigen Status der Standardsetzungsaktivitäten ab und zeigen bereits eine klare inhaltliche Ausrichtung (siehe Absatz 3.2.). Sie können in englischer Sprache auf der Internetseite der EFRAG abgerufen werden (https://www.efrag.org/Activities/2105191406363055/Sustainability-reporting-standards-interim-draft), befinden sich jedoch noch nicht in einer öffentlichen Konsultationsphase (Status 4. 3. 2022).

3.2. Architektur und inhaltliche Ausrichtung des ESRS

Die bisher veröffentlichten Working Papers veranschaulichen die Struktur der ESRS, welche auf drei Ebenen aufbauen (vgl Abbildung 2).

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Abb 2: ESRS Sustainability Reporting Architektur (Quelle: EFRAG PTF-ESRS, 18. 1. 2022, https://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=/sites/webpublishing/SiteAssets/Cover%20note%20for%20Batch%201%20WPs.pdf [Zugriff am 2. 3. 2022])

Die Grundlage werden sogenannte „sector agnostic“ Vorschriften bilden, in welchen allgemeingültige Angaben zur Berichterstattung festgehalten werden. In den „sector specific“ Standards werden Spezifika festgehalten, die nur für einzelne Industrien bzw Branchen gelten werden. Diese werden in der dritten Ebene durch „entity specific“ Angaben ergänzt werden müssen.

Die inhaltliche Gliederung der „sector-agnostic“ Standards orientiert sich an bereits etablierten Rahmenwerken und gliedert sich neben allgemeinen Informationen zu Strategie & Steuerung in die bekannten ESG-Säulen (Environment, Social, Governance) (siehe Abbildung 3).

Folgende Angaben von Unternehmen werden im sektorübergreifenden Standard gefordert:

Seite 94

Strategie und Geschäftsmodell,
Sustainability Governance und Organisation,
Sustainability Material Impacts, Risiken und Chancen.

Die geforderten Angaben zu Umweltbelangen orientieren sich an Umweltzielen, die in der CSRD und der EU-Taxonomie festgehalten werden und fordern somit Angaben zu:

Klimaschutz,
Verschmutzung,
Wasser- & Meeresressourcen,
Biodiversität und Ökosysteme,
Kreislaufwirtschaft.

Hinsichtlich sozialer Belange werden folgende Angaben gefordert:

Own-workforce,
Arbeiter in der Wertschöpfungskette,
Affected Communities und
Endkonsumenten/Verbraucher.

Weitere Veröffentlichungen zu den geforderten Angaben im Bereich Governance werden in den nächsten Wochen erwartet.

Datei: images/cfoaktuell_2022_3_94.jpg

Abb 3: Inhaltliche Struktur der ESRS, Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an EFRAG PTF-ESRS, 18. 1. 2022 https://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=/sites/webpublishing/SiteAssets/Cover%20note%20for%20Batch%201%20WPs.pdf [Zugriff: 2 3. 2022]

4. Zusammenhang EU-Taxonomie, CSRD und ESRS

Anders als bei der EU-Taxonomie-VO handelt es sich bei der CSRD um eine Richtlinie, die zunächst in nationales Recht übergeführt werden muss. Alle drei Regelwerke (EU-Taxonomie, CSRD und ESRS) sind inhaltlich aufeinander abgestimmt und sollen dazu beitragen, die übergeordneten Ziele des European Green Deals zu erreichen.

Die EU-Taxonomie verweist beispielsweise darauf, dass jene Unternehmen dazu verpflichtet sind, Angaben gemäß EU-Taxonomie zu machen, welche derzeit der NFRD (NaDiVeG, Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungs­gesetz) unterliegen, sowie jene, die zukünftig von der CSRD betroffen sein werden.

Des Weiteren ist ein klarer Zusammenhang in Bezug auf die Definition der Umweltziele erkennbar. Die sechs Umweltziele, die in der EU-Taxonomie definiert wurden, finden sich im derzeitigen Entwurf der CSRD unter dem Artikel 19b „Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“ und im derzeitigen Entwurf des ESRS wieder.


Weiterbildungstipp:

Certified ESG & Sustainability Professional

Certified Sustainability Reporting Specialist

Dieser Beitrag wurder zuerst veröffentlicht im CFOaktuell Heft 3/2022. Alle Infos unter: www.cfoaktuell.at

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