Negativzinsen im Firmenkundengeschäft

Aktuelle Entwicklungen aufgrund der OGH-Judikatur

Der OGH hat der Praxis der Banken, bei variabel verzinsten Krediten, im Falle eines negativen Euribors  zumindest die Marge als Zinssatz vorzuschreiben, eine Absage erteilt. Allerdings betrafen die Entscheidungen stets Konsumentenkredite. In folgendem Artikel sollen Implikationen für die Unternehmensfinanzierung dargestellt werden.

Wie sieht die Deckungsbeitragsrechnung von Banken aus?

Jede Bank steht im Kreditgeschäft vor der Herausforderung, einen Zinssatz für den Kreditnehmer („Außenzinssatz“) zu ermitteln und danach auszuverhandeln, der die variablen Kostenarten deckt. Die stufenweise Deckungsbeitragsrechnung könnte dabei wie folgt aussehen:

3-Monats-Euribor („Referenzzinssatz“)

+ weiterverrechnete Liquiditätskosten

+ Zinsaufschlag (Marge)

Kunden-/Außenzinssatz

+ Provisionen (Bearbeitungsgebühr, Bereitstellungsgebühr…)

Bruttoertrag

– Refinanzierungskosten der Bank (3-Monats-Euribor zzgl. Liquiditätskosten)

– Bearbeitungskosten (variabel)

– Kreditrisikokosten

– Eigenkapitalkosten

Deckungsbeitrag (Überschuss über variable Kosten)

 

Nimmt man an, dass sich eine Bank zum Euribor zzgl. eigener Liquiditätskosten refinanzieren kann, und dass die Provisionen eine untergeordnete Rolle spielen, muss der Zinsaufschlag die Bearbeitungs-, Kreditrisiko- und Eigenkapitalkosten decken.

 

3-Monats-Euribor ist seit Ende April 2015 negativ (im August 2017 -0,33%)

Aufgrund des seit 2 Jahren negativen Euribors ist obige Annahme jedoch unzutreffend, da sich Banken nicht mehr ausschließlich zum Euribor refinanzieren können, sondern etwa privaten Spareinlagenkunden zumindest eine Nullverzinsung bieten müssen. Letzteres ist einerseits rechtlich durch eine OGH-Entscheidung (5 Ob 138/09v) abgesichert, aber wohl auch faktisch, da bei Verrechnung von Negativzinsen Sparer ihr Geld als Bargeld abheben und dann etwa in einem Safe deponieren würden, um somit wieder auf eine Nullverzinsung zu kommen.

Um weiterhin die variablen Kosten gedeckt zu halten, haben die meisten österreichischen Banken im Jahr 2015 ihre Kreditkunden informiert, dass sich der Kundenzinssatz nicht mehr als Addition des (meist 3-Monats)-Euribor und einer Marge errechnet, sondern zumindest die Marge verrechnet wird; technisch gesprochen, wird der Euribor bei 0% „gefloort“.

Nunmehr wurde in mehreren OGH-Entscheidungen (zB 4 Ob 60/17b) jedoch eine nachträgliche, einseitige Einführung eines Floors für nicht zulässig erachtet, wobei v.a. zwei Argumente gebracht wurden:

  1. Der Zinsformel im Kreditvertrag („Außenzinssatz = Euribor + Marge“) ist eindeutig und es spricht nichts dafür, dass sie nicht auch bei einem negativen Euribor anzuwenden ist
  2. Konsumentenschutzrechtlich (§6 Abs. 1 Z.5 KSchG) ist der Euribor-Floor unzulässig, weil Verträge, welche Konsumenten ein höheres Entgelt als bei Vertragsabschluss aufbürden (was bei einem variabel verzinsten Kredit bei steigendem Euribor der Fall ist), nur zulässig sind, wenn auch eine entsprechende unlimitierte Entgeltsenkung denkbar ist. Lt. OGH bedarf daher ein Floor auch einen – wirtschaftlich korrespondierenden – Cap

Bei einem Euribor von -0,33% und einer Marge von 1% sind daher 0,67% und nicht 1% zu verrechnen. Allerdings wurde vom OGH (10 Ob 13/17k) ebenfalls entschieden, dass der Außenzinssatz nicht unter 0% fallen darf. Implizit darf daher der Referenzzinssatz in Höhe der (negativen) Marge gefloort werden: Bei einem CHF-Libor von -0,73% und einer Marge von 0,5% kann daher der Außenzinssatz mit 0% (und nicht mit -0,23%) festgelegt werden.

Neuere Kreditverträge enthalten bereits den Euribor-Floor bei 0%: Damit wird o.a. Argument 1 adressiert, nicht jedoch Argument 2.

Aufgrund der Judikatur haben die Banken angekündigt, ihren (Privat)-Kunden zu hoch verrechnete Zinsen wieder gutzuschreiben bzw. in Zukunft die Zinssätze strikt nach der Formel zu berechnen.

 

Anwendbarkeit für Unternehmenskredite

Obige OGH-Entscheidungen betrafen stets Konsumentenkredite; bislang sind keine Prozesse von Unternehmen gegen Banken zum Thema Negativzinsen bekannt. Legt man jedoch die OGH-Argumentation auf Unternehmenskredite um, so wäre o.a. Argument 2 nicht heranzuziehen, da es auf dem Konsumentenschutzgesetz beruht, welches für Firmenkredite nicht anwendbar ist. Das Argument 1 wäre jedoch durchaus gültig; ob es allein ausreicht, um die Praxis des nachträglichen Euribor-Floors bei 0% für unzulässig zu erklären, müsste noch geklärt werden.

Fazit

Der Außenzinssatz bei Unternehmenskrediten hängt daher vom Verhältnis Referenzzinssatz zu Marge und von der kreditvertraglichen Gestaltung ab:

Kreditzinssatz bei negativem Referenzzinssatz (Unternehmenskredite)
Außenzinssatz
Kreditvertragliche Gestaltung < 0% bzw.

Referenzzins > Marge

>= 0% bzw.

Referenzzins <= Marge

Alt-Kreditverträge ohne Floor Zu klären, aber mind. 0% Zu klären
Neu-Kreditverträge mit Floor Marge Marge

 

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