Internal Investigations

Wie Selbstbelastung zu Straffreiheit führt. Kommt es zu straf­rechtlichen Verstößen im Unternehmen, sind Manager verpflichtet, diesen nachzugehen. Immer öfter werden dazu unternehmensinterne Untersuchungen durch externe Berater durchgeführt. Wer potenzielle Gesetzesverstöße im Unternehmen intern so aufarbeitet, dass die erstellten Unterlagen der Staatsanwaltschaft bei deren Ermittlungen helfen können, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Die Unternehmensführung kann Imageschäden und damit einhergehende nachteilige Folgen vom Unternehmen fernhalten und gleichzeitig eine Verbandsgeldbuße mindern oder sogar vermeiden.


1. Straf­rechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen

Besteht der Verdacht, dass zB ein Vertriebsmitarbeiter Kunden betrogen hat, kann dafür unter bestimmten Voraussetzungen auch das Unternehmen straf­rechtlich haften. Ermöglicht wird eine solche straf­rechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen durch die Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeits­gesetzes (VbVG).

Demnach können Verbände (1) für straf­rechtliche Verstöße ihrer Mitarbeiter und Entscheidungsträger (2) verantwortlich gemacht werden, wenn die Tat entweder zugunsten des Verbands begangen wurde (das Unternehmen somit von der Straftat profitierte) oder durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen ( § 3 Abs 1 VbVG). Im zuletzt genannten Fall kann ein Unternehmen somit selbst dann straf­rechtlich haften, wenn es durch die Tat des Mitarbeiters nicht (wirtschaftlich) profitiert hat.

Für Mitarbeitertaten kann der Verband darüber hinaus nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein sogenanntes Organisations­verschulden vorliegt: Die Tat des Mitarbeiters muss dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein, dass die Manager die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, um gerade solche Taten zu verhindern. Der Verband wird somit vor allem dann für Mitarbeitertaten straf­rechtlich verantwortlich, wenn die Entscheidungsträger wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. (3)

Sind die Voraussetzungen des VbVG erfüllt, kann über den Verband eine Geldstrafe verhängt werden, die sogenannte Verbandsgeldbuße. Schwerer als die eigentliche Verbandsgeldbuße wiegen oft aber andere negative Konsequenzen, die aus der Verurteilung des Unternehmens resultieren. So werden bei Ausschreibungen straf­rechtlich vorbelastete Unternehmen vielfach ausgeschieden. Werden Verurteilungen medial bekannt, kann es dazu kommen, dass bestehende Geschäftsbeziehungen mit dem verurteilten Unternehmen aufgelöst werden und neue Geschäftskontakte gar nicht erst zustande kommen. Vielfach ziehen straf­rechtliche Verurteilungen auch Schadenersatzforderungen nach sich und Lizenzen können entzogen werden.

Diese Konsequenzen kann ein Verband vermeiden, wenn er rechtzeitig potenzielle Verstöße im Unternehmen aufklärt und folglich Schadensminimierung betreibt. Die Unternehmensführung ist daher gefordert, sich mit der Aufklärung verdächtiger Vorgänge im Unternehmen zu befassen und die notwendigen Schritte einzuleiten. In diesem Zusammenhang kommt der Durchführung sogenannter Internal Investigations eine tragende Rolle zu.

2. Internal Investigations

2.1. Definition

Unter Internal Investigations versteht man vonseiten des Unternehmens durchgeführte Ermittlungen, die der umfassenden Aufklärung potenzieller Verstöße im Unternehmen dienen. Im Rahmen dieser privaten Ermittlungstätigkeit wird umfangreiches Datenmaterial zusammengetragen und ausge­wertet. Mitarbeiter werden zum Sachverhalt befragt und entsprechende Interviewprotokolle erstellt. Am Ende der Internal Investigation steht der Endbericht, in dem die Ermittlungsergebnisse aufbereitet werden.

Die Idee, Internal Investigations durchzuführen, stammt aus den USA, wo es üblich ist, straf­rechtlich relevante Vorgänge unternehmensintern zu untersuchen. Interne Untersuchungen haben in den letzten Jahren aber auch im deutschsprachigen Raum zunehmend an Bedeutung gewonnen. In Österreich sind sie in komplexen Wirtschaftsstraf­verfahren besonders gefragt, kommen aber auch bei kleineren Fällen immer öfter vor.

2.2. Startschuss

Unternehmensinterne Untersuchungen werden – je nach Zielrichtung und Bekanntwerden eines relevanten Sachverhalts – zeitlich vor, nach oder parallel zu staatlichen Ermittlungen durchgeführt. Während interne Untersuchungen oft aktiv von der Unternehmensführung veranlasst werden, geht derzeit auch die Staatsanwaltschaft immer öfter auf die involvierten Unternehmen zu und bittet diese um Kooperation. Mag es hier auch Wechselwirkungen geben, so verlaufen private und staatliche Untersuchungen grundsätzlich unabhängig voneinander. Es besteht jedenfalls keine Pflicht des Unternehmens, mit den staatlichen Ermittlungsbehörden zu kooperieren.

2.3. Beauftragung externer Berater

Am Anfang einer Internal Investigation steht zumeist die interne Revision, die damit beginnt, Seite 119 verdächtige Sachverhalte im Unternehmen zu untersuchen. Oft werden der Untersuchung auch externe Berater, wie zB Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, hinzugezogen. Das unterstreicht die Unabhängigkeit und Professionalität der Untersuchungen gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie gegenüber den Medien. Die Beauftragung von Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern bringt aber auch den Vorteil, dass diesen ein aus dem Berufs­geheimnis resultierendes Aussageverweigerungs­recht zusteht, das nicht umgangen werden darf. (4) Davon umfasst sind auch Unterlagen, die zB von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer internen Untersuchung erstellt werden und damit aufgrund des Anwalts­geheimnisses geschützt sind. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei – in Ermittlungs­verfahren häufig durchgeführten – Hausdurchsuchungen keinen echten Zugriff auf diese Unterlagen hat. Von Anwälten erstellte Unterlagen dürfen von der Kriminalpolizei zwar grundsätzlich sichergestellt, jedoch nicht ausge­wertet werden und finden somit keinen Eingang in das Straf­verfahren. (5)

Entscheidet sich die Unternehmensführung somit für eine Auslagerung der internen Ermittlungen an externe Berater, hat das Unternehmen Kontrolle über das weitere Schicksal der privaten Ermittlungsergebnisse. Der Vorteil der Auslagerung ist damit evident: Geschäftsleiter heben sich in die Position, selbstbestimmt entscheiden zu können, ob, wann und in welchem Ausmaß sie mit den staatlichen Ermittlern kooperieren wollen.

2.4. Verpflichtung zur Durchführung interner Untersuchungen?

Eine explizite Verpflichtung zur Durchführung interner Untersuchungen gibt es nicht. Allerdings kann eine dahingehende Pflicht der Unternehmensführung aus den gesetzlichen Sorgfalts­pflichten hergeleitet werden. Konkret sind Manager verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ ( § 25 Abs 1 GmbHG) bzw „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ ( § 84 Abs 1 AktG) anzuwenden. Werden Geschäftsleiter auf potenzielle (Gesetzes-)Verstöße ihrer Mitarbeiter oder anderer Entscheidungsträger aufmerksam, müssen sie im Rahmen ihrer Sorgfalts­pflichten der Verdachtslage nachgehen, wenn das im Interesse des Unternehmens ist (was in der Regel der Fall sein wird). Damit wird gewährleistet, dass Verstöße abgestellt und weitergehende Schäden von der Gesellschaft abgewendet werden. Als ein wesentliches Mittel zur Aufklärung potenzieller Verstöße im Unternehmen können interne Untersuchungen insofern als Teil der Sorgfalts­pflichten von Geschäftsleitern verstanden werden.

3. Benefits interner Untersuchungen

3.1. Überblick

Die Gründe, aus denen interne Untersuchungen durchgeführt werden, sind vielschichtig. Einerseits erfüllen sie eine präventive Funktion, denn aus den Untersuchungsergebnissen können Handlungsempfehlungen bzw Säuberungsmaßnahmen abgeleitet werden, die der Risikominimierung künftiger Verstöße im Unternehmen dienen. Manager können aufgrund der Untersuchungsberichte sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen im Unternehmen setzen und strukturelle sowie personelle Konsequenzen ziehen. Einen wesentlichen Anreiz zur Durchführung interner Untersuchungen bietet aber auch das Unternehmensstraf­recht selbst: Wer sich zur umfassenden Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden entscheidet, darf nach den Bestimmungen des VbVG mit einer milderen Strafe rechnen. Im Idealfall wird der Verband sogar völlig straffrei. Wer in den Genuss dieser Erleichterungen kommen möchte, muss an der Aufklärungsarbeit der Staatsanwaltschaft erheblich mitwirken. Dazu bietet es sich an, den Ermittlungsbehörden die Ergebnisse der internen Untersuchungen zur Verfügung zu stellen.

3.2. Mildere Strafen durch Selbstbelastung

Steht fest, dass ein Verband nach dem VbVG zu bestrafen ist, verhängt das Gericht über das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße. Deren Höhe hängt von der Schwere der Tat, der Ertragslage des Unternehmens sowie von allfälligen Erschwerungs- und Milderungsgründen ab, die das Gericht gegeneinander abwägen muss.

Ein Unternehmen wird etwa dann härter bestraft, wenn der aus der Tat resultierende Schaden oder der daraus erlangte Vorteil für das Unternehmen groß ist. Hingegen können folgende (im VbVG nicht abschließend angeführte) Umstände die Verbandsgeldbuße mildern:

  • Der Verband hat die Folgen der Tat wieder gutgemacht;
  • der Verband hat vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder nachträglich Schritte zur künftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen;
  • der Verband hat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen. (6)

Somit kann das Unternehmen auch nach der Tat Schritte setzen, um zu einer milderen Strafe zu gelangen. Zur Verwirklichung der beiden zuletzt aufgezählten Milderungsgründe kann die Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen maßgeblich beitragen. Deren erklärtes Ziel ist die vollumfängliche Aufklärung verdächtiger Sachverhalte. Zwar kann der Verband naturgemäß die Tat eines Mitarbeiters oder Entscheidungsträgers selbst nicht gestehen; er kann aber sehr wohl zur Wahrheitsfindung beitragen, unter Umständen sogar das Geständnis des Täters liefern. Wer die privaten Untersuchungsergebnisse nun der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellt, kann nicht nur erheblich zur Wahrheitsfindung beitragen, sondern auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse auch Maßnahmen zur künftigen Verhinderung ähnlicher Taten setzen. So können Unternehmen gleich zwei Milderungsgründe erfüllen und dürfen folglich mit einer milderen Strafe rechnen.

3.3. Vollkommene Straffreiheit

Das VbVG geht jedoch noch weiter: Durch die Zurverfügung­stellung interner Ermittlungsergebnisse Seite 120 können Unternehmen nicht nur milder bestraft, sondern sogar völlig straffrei werden. § 18 VbVG räumt der Staatsanwaltschaft nämlich ein gesetzlich determiniertes Verfolgungsermessen ein. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft innerhalb des vom VbVG vorge­gebenen Rahmens in jedem Einzelfall entscheiden kann, ob sie auf die (weitere) straf­rechtrechtliche Verfolgung eines Verbands verzichtet. Bei dieser Entscheidung muss die Staatsanwaltschaft folgende Umstände gegeneinander abwägen:

  • die Schwere der Tat (gemeint ist die Anlasstat des Mitarbeiters oder Entscheidungsträgers);
  • das Gewicht der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes;
  • die Folgen der Tat (zB Bereicherungen, Schäden oder Rechts­gutverletzungen);
  • das Verhalten des Verbands nach der Tat (zB Schadens­gutmachung oder Mitwirkung an der Tataufklärung);
  • die zu erwartende Höhe der über den Verband zu verhängenden Geldbuße;
  • allenfalls eingetretene oder unmittelbar absehbare rechtliche Nachteile des Verbands oder seiner Eigentümer aus der Tat.

Geht die Abwägung dieser Umstände zugunsten des Verbands aus, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen – muss das aber nicht. Dies liegt daran, dass § 18 VbVG als Kannbestimmung formuliert ist, sodass Unternehmen keinen Anspruch darauf haben, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich von der Verfolgung absieht. Es ist daher nicht möglich, mit der Staatsanwaltschaft abzudealen, dass mit der Herausgabe des internen Untersuchungsberichts das Verfahren gegen das Unternehmen eingestellt wird. Zweifellos bietet die Mitwirkung an der Tataufklärung die Chance, aus dem Verfahren auszuscheiden.

Für die Staatsanwaltschaft bedeutet die Mitwirkung des betroffenen Unternehmens an der staatlichen Aufklärungsarbeit oft wesentliche Erleichterungen. Sachverhalte können unternehmensintern oft erheblich einfacher und gezielter aufgeklärt werden. Dies einerseits aufgrund der Kenntnis der internen Strukturen und Abläufe, andererseits aber auch aufgrund des Zugangs zu Informationen. Ist ein Unternehmen kooperationsbereit, kann es umgekehrt aber auch von den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft profitieren. Diese kann zB Beweismittel beschaffen, zu denen das Unternehmen selbst keinen Zugang hat. Hier ist etwa an Unterlagen zu denken, die in privaten Wohnungen von Mitarbeitern im Rahmen von Hausdurchsuchungen sichergestellt werden.

Für den Verband kann es damit ganz entscheidend sein, ob und gegebenenfalls wie intensiv er zur Kooperation mit der Staatsanwaltschaft bereit ist. Wer Internal Investigations möglichst rasch initiiert und allenfalls auch gleich der Staatsanwaltschaft gegenüber Kooperationsbereitschaft signalisiert, sichert sich die besten Chancen, von einer Strafe verschont zu bleiben.

4. Was spricht gegen eine Kooperation?

Die Unternehmensführung sollte sich bewusst sein, dass die umfassende Kooperation mit den staatlichen Ermittlungsbehörden kein Allheilmittel ist. Während die Durchführung interner Untersuchungen uE grundsätzlich immer förderlich ist – zur Ermöglichung von Selbstreinigungsmaßnahmen und zur Erfüllung von Sorgfalts­pflichten –, kann eine umfassende Kooperation mit der Staatsanwaltschaft im Einzelfall sogar kontraproduktiv sein. Im schlimmsten Fall liefert das Unternehmen einen fertig ausermittelten Sachverhalt und wird – aufgrund der Ermessens­entscheidung der Staatsanwaltschaft – trotzdem nicht straffrei.

Letztlich muss die Geschäftsleitung daher im Einzelfall in Abstimmung mit dem Verteidiger entscheiden, ob die Ergebnisse aus internen Untersuchungen – insb vollständige Endberichte – an die Staatsanwaltschaft weiterge­geben werden sollen oder dies mehr Schaden als Nutzen mit sich bringen würde. Diese Entscheidung steht am Beginn interner Ermittlungen oft noch gar nicht fest und kann sich im Laufe der Untersuchungen auch ändern. So könnten zB bis dato unbekannte (straf­rechtlich relevante) Verstöße ans Tageslicht kommen. Sind diese im Vergleich zu den untersuchten Verstößen schwerwiegend(er), wird sich das Unternehmen wohl davor hüten, sämtliche Informationen mit der Staatsanwaltschaft zu teilen und sich dadurch selbst ans Messer zu liefern.

Auf den Punkt gebracht

Zusammengefasst sind Unternehmen gut beraten, potenzielle Straf­rechtsverstöße im Unternehmen intern aufzuarbeiten, um bestehende Missstände beheben und künftigen Verstößen vorbeugen zu können. Geschäftsführer und Vorstände trifft bei Bekanntwerden von (straf­rechtlich relevanten) Verdachtsmomenten aus Sorgfalts­pflichterwägungen sogar eine Pflicht zur internen Aufklärung. Ein geeignetes und mittlerweile gängiges Instrument dafür sind Internal Investigations. Ein Verband, der seine privaten Ermittlungsergebnisse mit der Staatsanwaltschaft teilt, hat die Chance, dass das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder er zumindest milder bestraft wird. Da die Einstellung des Verfahrens im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, muss im Einzelfall entschieden werden, ob sich die umfassende Kooperation mit der Staatsanwaltschaft überhaupt lohnt.


Anmerkungen

(1) Verbände sind im Wesentlichen juristische Personen und eingetragene Personen­gesellschaften ( § 1 Abs 2 und 3 VbVG).

(2) Unter Entscheidungsträgern versteht man insb Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Prokuristen ( § 2 Abs 1 VbVG).

(3) § 3 Abs 3 Z 2 VbVG.

(4) § 157 Abs 1 Z 2 StPO.

(5) Siehe dazu im Detail Sepasiar/Sackmann, So schützen Sie Ermittlungsergebnisse vor den Strafverfolgungsbehörden! Aufsichtsrat aktuell 1/2018, 20.

(6) § 5 Abs 3 VbVG.


Der Artikel ist in CFO aktuell (Heft 3/2019) erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at

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