IFRS 16 – Die neuen Vorschriften zur Leasingbilanzierung

IFRS 16 soll die Vergleichbarkeit von Unternehmen und die Transparenz betreffend Leasing­verhältnisse deutlich erhöhen. Auswirkungen ergeben sich primär für den Leasingnehmer, für den eine Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Leasing­verträgen entfällt. Bis auf wenige Ausnahmen ist in allen Fällen nunmehr bilanziell ein Vermögens­wert (Nutzungs­recht) und eine dem gegenüberstehende Leasingverbindlichkeit zu bilanzieren. Dies bringt für leasingintensive Unternehmen eine deutliche Ausweitung der Bilanzsumme und eine Erhöhung des Verschuldungsgrades mit sich. Damit ist aber keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Position von Unternehmen verbunden, weil Leasing­verpflichtungen bei der Beurteilung von Unternehmen im Rahmen einer Bilanzanalyse auch bisher schon zu berücksichtigen waren.

1. Der neue On-/Off-Balance-Sheet-Test

Aufgrund des einheitlichen Bilanzierungsmodells für Leasing­verhältnisse beim Leasingnehmer und der begrenzten Ausnahmen vom Anwendungsbereich kommt der Beurteilung, ob ein Leasing­verhältnis gem IFRS 16 vorliegt, besondere Bedeutung zu. Dies erklärt auch die deutlich umfangreicheren Vorschriften hinsichtlich der Definition eines Leasing­verhältnisses im Vergleich zu den Regelungen in IAS 17. Man spricht vom neuen On-/Off-Balance-Sheet-Test.

Bei Vertragsabschluss hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob es sich bei einem Vertrag um ein Leasing­verhältnis handelt bzw ob er ein Leasing­verhältnis beinhaltet. Ein Leasing­verhältnis gem IFRS 16 liegt vor, wenn dem Leasingnehmer vertraglich das Recht zur Beherrschung des identifizierten Vermögens­werts für einen festgelegten Zeitraum eingeräumt wird und der Leasinggeber im Gegenzug eine Gegen­leistung vom Leasingnehmer erhält. Beherrschung über den Leasinggegenstand für einen Zeitraum wird angenommen, wenn der Leasingnehmer das Recht hat, über die Nutzung zu verfügen und ihm während der Laufzeit der Leasing­vereinbarung im Wesentlichen der gesamte wirtschaftliche Nutzen zufließt.

Somit sind bei der Beurteilung, ob ein Leasing­verhältnis vorliegt, folgende Fragen zu beurteilen:

Liegt ein identifizierter Vermögens­wert vor?
Fließt dem Leasingnehmer im Wesentlichen der gesamte wirtschaftliche Nutzen während der Laufzeit der Leasing­vereinbarung zu?
Hat der Leasingnehmer das Recht, über die Nutzung des Leasinggegenstandes zu verfügen?

 

Abb 1: Beurteilung, ob ein Leasing­verhältnis vorliegt

 

1.1. Identifizierter Vermögens­wert?

Ein Vermögens­wert gilt grundsätzlich dann als identifiziert, wenn er explizit im Vertrag spezifiziert wird oder sich dies implizit zu dem Zeitpunkt ergibt, an dem er dem Leasingnehmer zur Verfügung gestellt wird. Identifizierbarkeit kann sich auf einen Teil eines Vermögens­werts beziehen, voraus­gesetzt es handelt sich um einen physisch unterscheidbaren Teil.

Ermessen ist bei der Beurteilung, ob ein substanzielles Austausch­recht durch den Leasinggeber vorliegt, gefragt. Liegt ein „substantive substitution right“ vor, gilt der Vermögens­wert nicht als identifiziert. Ein Austausch­recht wird dann als substanziell beurteilt, wenn der Austausch für den Leasinggeber praktikabel ist und er wirtschaftlich von der Ausübung des Rechts profitieren würde, also der Nutzen die Kosten aus dem Austausch übersteigt. Sofern sich der Vermögen­wert auf dem Gelände des Leasingnehmers oder eines sonstigen Dritten befindet, ist gem IFRS 16 anzunehmen, dass die Kosten den Nutzen für einen Austausch übersteigen, sodass das Austausch­recht nicht substanziell ist.

Beispiel 1

Identifizierter Vermögens­wert Kein identifizierter Vermögens­wert
Abschluss eines mehrjährigen Fracht­vertrags mit einem bestimmtem Lkw Abschluss eines mehrjährigen Fracht­vertrags, wobei der Transport mit verschiedenen Lkws durchgeführt wird
Miete eines Stockwerks in einem Gebäude Miete der anteiligen Leitungskapazität eines Glasfaserkabels

 

1.2. Wirtschaftliche Vorteile beim Leasingnehmer?

Für die Einschätzung, ob dem Leasingnehmer im Wesentlichen der gesamte wirtschaftliche Nutzen während der Laufzeit der Leasing­vereinbarung zufließt, ist zu beurteilen, in welchem Umfang der Leasingnehmer zur Nutzung des Vermögens­wert berechtigt ist.

Sofern der Leasingnehmer einen Teil des erzielten wirtschaftlichen Nutzens an den Leasinggeber (oder einen anderen Dritten) weiter­geben muss (zB umsatzabhängige Leasing­zahlungen), ist dieser Nutzen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Weitergabe allein verhindert grundsätzlich nicht, dass der Kunde in der Lage ist, im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögens­wert zu ziehen und zu vereinnahmen. Vielmehr stellen solche Vereinbarungen oftmals einen Teil der Gegen­leistung dar.

Beispiel 2

Der Leasingnehmer hat das Recht, die gesamte Kapazität (30.000 kWh) einer Solarfarm abzunehmen: wirtschaftliche Vorteile beim Leasingnehmer.
Der Leasingnehmer hat das Recht, nur einen Teil (10.000 kWh) der Gesamtkapazität (30.000 kWh) einer Solarfarm abzunehmen: wirtschaftliche Vorteile nicht beim Leasingnehmer .

 

1.3. Leasingnehmer kann Nutzung bestimmen?

Der Leasingnehmer hat das Recht, über die Nutzung des identifizierten Vermögens­werts zu verfügen, wenn er die maßgeblichen Entscheidungen ( „how and what purpose decisions“) treffen kann. Eine der folgenden Voraussetzungen muss dafür gegeben sein:

Der Leasingnehmer hat das Recht, Entscheidungen zu treffen, die die Art und den Zweck der Nutzung festlegen, oder
diese Entscheidungen sind bereits im Vorhinein getroffen worden und der Leasingnehmer hat darüber hinaus das Recht zum täglichen Betrieb des Vermögens­werts.

Schutz­rechte des Leasinggebers, die seine Eigentümer­interessen an dem Vermögens­wert sichern, stellen keine Entscheidungs­rechte dar. Diese Rechte geben in der Regel den Rahmen für die Rechte des Leasingnehmers vor, hindern ihn aber nicht daran, entscheiden zu können, auf welche Art und zu welchem Zweck der Vermögens­wert verwendet wird.

Beispiel 3

Der Leasingnehmer darf mit einem Pkw maximal 20.000 km pro Jahr fahren.
Der Leasinggeber muss über Nutzungs­änderung informiert werden

 

2. Bilanzierung beim Leasingnehmer

Nach IFRS 16 besteht nunmehr eine Bilanzierungs­pflicht von Rechten und Pflichten aus Leasing­verhältnissen beim Leasingnehmer. Leasingnehmer bilanzieren künftig das Nutzungs­recht aus einem Leasinggegenstand sowie korrespondierend eine Leasingverbindlichkeit. Dies kann signifikante Auswirkungen auf die Kennzahlen eines Unternehmens haben, sodass sich Unternehmen jetzt schon mit den Auswirkungen des neuen Standards beschäftigen sollten.

 

2.1. Erstmaliger Ansatz

Der Leasingnehmer erfasst einen Vermögens­wert aus einem Nutzungs­recht ( „right-of-use asset“) und eine Leasingverbindlichkeit im Zeitpunkt des Beginns des Leasing­verhältnisses. Das „right-of-use asset“ ist ein Vermögens­wert, der das Nutzungs­recht des Leasingnehmers verkörpert, den Leasinggegenstand während der Laufzeit des Leasing­verhältnisses nutzen zu dürfen.

Der IASB räumt dem Leasingnehmer dabei bezüglich des Ansatzes (und somit auch der Bewertung) zwei bedeutende Wahlrechte ein. Ein Verzicht auf die Anwendung der neuen Vorschriften ist möglich, sofern es sich um kurz laufende ( „short-term“) Leasing­vereinbarungen handelt oder der dem Leasing­vertrag zugrunde liegende Vermögens­wert von geringem Wert ( „of low value“) ist. Als kurz laufend werden Leasing­verhältnisse angesehen, die eine Laufzeit von maximal zwölf Monaten aufweisen. Als Größen­ordnung für die Gering­wertigkeit nennt der IASB dabei in der Basis for Conclusions einen Neuwert von 5.000 US-Dollar je Vermögens­wert.

Sofern von einem der Bilanzierungswahl­rechte Gebrauch gemacht wird, hat der Leasingnehmer seine Leasing­zahlungen linear als Aufwand oder auf einer anderen systematischen Grundlage zu erfassen, wenn diese dem Muster der Nutzenziehung besser entspricht.

 

2.2. Zugangs­bewertung des „right-of-use assets“

Bei Zugang hat der Leasingnehmer „right-of-use assets“ zu Anschaffungs­kosten zu bewerten. Die Anschaffungs­kosten umfassen dabei im Wesentlichen die folgenden Komponenten:

Zugangs­wert der Leasingverbindlichkeit,
Leasing­zahlungen, die vor oder zu Beginn des Leasing­verhältnisses geleistet wurden, abzüglich Anreiz­zahlungen zugunsten des Leasingnehmers,
etwaige anfängliche direkte Kosten des Leasingnehmers.

Die Leasingverbindlichkeit bemisst sich als der Barwert der Leasing­zahlungen, die während der Laufzeit des Leasing­verhältnisses, aber nicht vor oder im Zeitpunkt des Beginns der Laufzeit gezahlt werden. Die Leasing­zahlungen sind mit dem Zinssatz ( „interest rate implicit in the lease“) zu diskontieren, der dem Leasing­verhältnis zugrunde liegt. Sofern der Leasingnehmer diesen Zinssatz nicht ohne weiteres ermitteln kann, ist der Grenzfremd­kapitalzinssatz ( „incremental borrowing rate“) zu nutzen.

Die Leasing­zahlungen, die die Ausgangsgröße der Barwert­ermittlung darstellen, bemessen sich aus den folgenden Komponenten:

feste Zahlungen einschließlich de facto fester Leasing­zahlungen ( „in-substance fixed payments“) und abzüglich der Forderungen aus Anreiz­zahlungen,
variable Zahlungen, die von der Entwicklung eines Index oder Kurses abhängen,
Beträge, die der Leasingnehmer erwartungsgemäß im Rahmen von Restwertgarantien zu leisten hat,
Ausübungspreis einer Kaufoption, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, diese Option auszuüben,
Straf­zahlungen für die Beendigung des Leasing­verhältnisses, sofern aufgrund der Laufzeit des Leasing­verhältnisses anzunehmen ist, dass der Leasingnehmer diese Option ausübt.

De facto feste Leasing­zahlungen sind formell variable Zahlungen, die aber bei wirtschaftlicher Betrachtung unausweichlich anfallen. Das ist zB dann der Fall, wenn Zahlungen an den Eintritt von Ereignissen geknüpft werden, die mit äußerst großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

 

2.3. Folge­bewertung des „right-of-use assets“

Grundsätzlich wird das „right-of-use asset“ in Folgeperioden zu fortgeführten Anschaffungs­kosten bewertet. Es wird zu Anschaffungs­kosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und (außerplanmäßiger) Wertminderungen bewertet. Zur Ermittlung der Abschreibungen und ggf erforderlicher Wertminderungen sind die Vorschriften von IAS 16 „Sachanlagen“ und IAS 36 „Wertminderung von Vermögens­werten“ anzuwenden. Für die Bemessung der Abschreibungsdauer unterscheidet der Standard zwei Szenarien:

Sofern das Eigentum am Leasinggegenstand am Ende der Laufzeit – durch Optionsausübung oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung – auf den Leasingnehmer übergeht, wird für die Ermittlung der Abschreibung der Zeitraum zwischen dem Beginn des Leasing­verhältnisses und dem Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ( „useful life“) des Vermögens­werts herangezogen.
Ansonsten verwendet der Leasingnehmer als Grundlage für die Höhe der Abschreibungen auch weiterhin den kürzeren Zeitraum zwischen Beginn des Leasing­verhältnisses und der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des „right-of-use assets“ bzw der Laufzeit des Leasing­verhältnisses. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer des „right-of-use assets“ entspricht der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des dem „right-of-use asset“ zugrunde liegenden Vermögens­werts.

Ausnahmen vom Anschaffungs­kostenmodell sieht der IASB nur in zwei Fällen vor:

Der Leasingnehmer wendet das Fair-Value-Modell in IAS 40 „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ an und das „right-of-use asset“ erfüllt die Definition von „als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“. In diesem Fall ist das Fair-Value-Modell zwingend ebenfalls auf das „right-of-use asset“ anzuwenden.
Der Leasingnehmer wendet das Neube­wertungsmodell in IAS 16 auf eine bestimmte Klasse von Sachanlagen an. In diesem Fall kann er alle „right-of-use assets“ in dieser Klasse ebenfalls unter Nutzung des Neube­wertungsmodells bilanzieren.

 

2.4. Folge­bewertung der Leasingverbindlichkeit

Nach dem erstmaligen Ansatz wird der Buchwert der Leasingverbindlichkeit unter Anwendung des zur Abzinsung verwendeten Zinssatzes aufgezinst und um die geleisteten Leasing­zahlungen reduziert (der Zinsaufwand nimmt also regelmäßig im Zeitablauf ab).

In der GuV erfasst der Leasingnehmer in Folgeperioden nach Beginn des Leasing­verhältnisses ausschließlich den Zinsaufwand aus der Leasingverbindlichkeit und variable Leasing­zahlungen, die nicht Bestandteil der Leasingverbindlichkeit sind, in der Berichtsperiode, in der das Ereignis oder die Bedingung eintritt.

 

3. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und Übergangs­vorschriften

nzuwenden ist IFRS 16 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. 1. 2019 beginnen. Im Hinblick auf den Übergang auf die neuen Leasing­vorschriften wird dem Leasingnehmer ein Wahlrecht eingeräumt:

Entweder wird IFRS 16 vollständig retrospektiv unter Einbeziehung früherer Berichtsperioden in Einklang mit IAS 8 angewendet oder
der kumulative Effekt aus der retrospektiven Anwendung wird im Zeitpunkt der Erstanwendung (Beginn des Geschäftsjahres, in dem IFRS 16 erstmalig angewendet wird) im Eröffnungsbilanz­wert der Gewinnrücklagen oder einem anderen geeigneten Posten im Eigen­kapital gezeigt. Eine Anpassung der Vorjahreszahlen ist bei Anwendung dieser sog modifizierten retrospektiven Anwendung nicht durchzuführen.

 

Auf den Punkt gebracht

Aufgrund des einheitlichen Bilanzierungsmodells für Leasing­verhältnisse beim Leasingnehmer kommt dem neuen On-/Off-Balance-Sheet-Test eine besondere Bedeutung zu. Bei Vertragsabschluss hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob ein Leasing­verhältnis gem IFRS 16 vorliegt. Ein Leasing­verhältnis gem IFRS 16 liegt vor, wenn dem Leasingnehmer vertraglich das Recht zur Beherrschung des identifizierten Vermögens­werts für einen festgelegten Zeitraum eingeräumt wird und der Leasinggeber im Gegenzug eine Gegen­leistung vom Leasingnehmer erhält.

Nach IFRS 16 besteht nunmehr eine Bilanzierungs­pflicht von Rechten und Pflichten aus Leasing­verhältnissen beim Leasingnehmer. Leasingnehmer bilanzieren künftig das Nutzungs­recht aus einem Leasinggegenstand sowie korrespondierend eine Leasingverbindlichkeit. Dies kann signifikante Auswirkungen auf die Kennzahlen eines Unternehmens haben.

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