„Führungskräfte brauchen betriebswirtschaftliches Gespür“

Eliminierung des Winner’s Curse: eine spieltheoretische Betrachtung

Eliminierung des Winner’s Curse bei der Vergabe von Abschlussprüfungen durch Ausscheiden des Billigstbieters. Der vorliegende Beitrag beleuchtet aus spieltheoretischer Sicht den Vorschlag, bei der Vergabe von Abschluss­prüfungsleistungen den Billigstbieter vom Vergabe­verfahren auszuschließen.


1. Problemaufriss

Die Grundidee des Winner’s Curse (Fluch des Gewinners) bei der Vergabe von Dienst­leistungen ist, dass derjenige, der aufgrund des niedrigsten Gebots den Zuschlag erhält, von diesem wirtschaftlich nichts hat. 1 Der Grund liegt darin, dass er die Kosten für die Leistungserbringung falsch einschätzt und diese das Honorar übersteigen. In der Abschluss­prüfungspraxis tritt dieses Phänomen in modifizierter Form, aber mit den für den Auftraggeber gleichen negativen Konsequenzen auf: Abschluss­prüfungsleistungen werden regelmäßig an den Billigstbieter vergeben. 2 Somit gehen Abschlussprüfer honorarmäßig bis zum Äußersten. In einer Stand-alone-Betrachtung erscheint dies für den Abschlussprüfer zunächst einmal als schlechtes Geschäft. Bei ordnungsgemäß durchgeführter Abschluss­prüfung müssten dann nämlich die Prüfungs­kosten höher als das Prüfungshonorar sein. Um dem daraus resultierenden Winner’s Curse zu begegnen, neigt der Abschlussprüfer häufig zu folgenden Maßnahmen, die zulasten des Auftraggebers gehen: 3

  • Der Abschlussprüfer setzt aus Kostengründen in Verbindung mit dem unangemessen niedrigen Prüfungshonorar nicht alle erforderlichen Prüfungs­handlungen bzw Prüfungs­handlungen in unzureichendem Ausmaß, worunter die Prüfungsqualität leidet.
  • Der Abschlussprüfer versucht, neben der Abschluss­prüfung Beratungs­leistungen zu akquirieren, um das niedrige Prüfungshonorar zu kompensieren bzw die Abschluss­prüfung quer zu subventionieren. Dies führt dazu, dass zum einen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers leidet, zum anderen höher qualifizierte Mitarbeiter im Beratungsbereich eingesetzt werden, während billigere minderqualifizierte Mitarbeiter (Prüfungsassistenten) Prüfungsagenden wahrnehmen. Beide Effekte wirken sich wiederum negativ auf die Prüfungsqualität aus.

Das Grundübel liegt demnach im Winner’s Curse, der vom im Vergabe­verfahren obsiegenden Abschlussprüfer durch Maßnahmen versucht wird, auszuschalten. Dieses Vorgehen schränkt die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks massiv ein. In der Vergabepraxis und vom Gesetzgeber werden bzw wurden in der Vergangenheit zwar gut gemeinte, aber mehr oder weniger untaugliche bzw halbherzige Versuche unternommen, die zumindest erkannte Problematik zu adressieren. Nach Art 25 Abschluss­prüfungs-RL darf das Prüfungshonorar nicht durch zusätzliche Leistungen des Prüfers beeinflusst und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Neben dieser Voraussetzung normiert § 270 Abs 1 UGB nunmehr, dass das Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen hat. Sonst besteht bei unangemessen niedrigen Prüfungshonoraren die Gefahr einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Prüfers. Dies gilt insb dann, wenn die Abschluss­prüfung mit lukrativen Beratungstätigkeiten verknüpft wird. Diese Gefahr soll durch ein der Art und dem Umfang der Abschluss­prüfung entsprechendes Honorar gebannt werden. Leider hat die Bestimmung zwei Systemfehler, die diese wirkungslos machen:

  • Erstens gibt es keine Instanz bzw kein Verfahren zur Bestimmung der Angemessenheit eines Prüfungshonorars. Den Aufsichtsräten, denen diese Aufgabe zukäme, fehlt hierzu regelmäßig die erforderliche Expertise.
  • Zweitens ist ein Zuwiderlaufen der Bestimmung mit keinen unmittelbaren Rechtsfolgen verbunden ( lex imperfecta). Haftungs­rechtliche Konsequenzen gibt es nur, wenn im Zuge falscher Bilanzen eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers ausgemacht werden kann, die insb auf Prüfungsmängel zurückzuführen sein wird und indirekt im unangemessen niedrigen Prüfungshonorar begründet sein kann.

Denkbar wäre auch eine Adressierung der Problematik im Zuge von Inspektionen und externen Qualitäts­sicherungsprüfungen nach dem Abschlussprüfer-Aufsichts­gesetz (APAG; früher Abschluss­prüfungs-Qualitäts­sicherungsgesetz [A-QSG]). Soweit ersichtlich, gibt es jedoch so gut wie nie Beanstandungen im Zusammenhang mit unangemessen niedrigen Prüfungshonoraren. Eine entsprechende Sensibilisierung der Inspektoren und Qualitäts­sicherungsprüfer für diese Thematik wäre wünschens­wert.

Weiterhin sind bei Vergaben im Zusammenhang mit bedeutsamen Abschluss­prüfungen neben der Höhe des Prüfungshonorars auch noch andere Zuschlagskriterien vergaberelevant – zumindest offiziell. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Kriterien, die eine Beurteilung der Prüfungsqualität vorab ermöglichen sollen. Hierzu zählen zB der erforderliche Nachweis vergleichbarer Referenzen und die Erstellung eines Prüfungskonzepts. Die Intention des Auftraggebers, die Prüfungsqualität des Abschlussprüfers vorab zu evaluieren, ist per se zu begrüßen, handelt es sich doch bei der Abschluss­prüfung um keine standardisierte Dienst­leistung. Dennoch ist leider zu konstatieren, dass trotz dieser Bemühungen das Prüfungshonorar faktisch das entscheidende Zuschlagkriterium geblieben ist. 4 Dafür gibt es mE folgende Gründe:

  • Die Gewichtung bei solchen Ausschreibungen fällt stets zugunsten des Zuschlagskriteriums „Prüfungshonorar“ aus.
  • Den Aufsichtsräten, die den Abschlussprüfer auswählen und den Eigentümern vorschlagen, fehlt wiederum regelmäßig die fachliche Kompetenz, um Prüfungskonzepte oder das in diese integrierte Mengengerüst zu beurteilen.
  • Prüfungskonzepte werden häufig in Fachabteilungen der Prüfungs­unternehmen ausgearbeitet, sind weitgehend standardisiert und liefern eigentlich keine Anhaltspunkte für die tatsächliche Prüfungsqualität.

2. Ausschaltung des Winner’s Curse durch Eliminierung des Billigstbieters

Im Mittelpunkt der folgenden Untersuchung steht ein Vorschlag, mit dem ineffiziente Vergabeergebnisse in Form von Auftragsvergaben an den Billigstbieter in Verbindung mit der Gefahr niedriger Prüfungsqualität verhindert werden sollen. Dieser Vorschlag zur Ausschaltung des Winner’s Curse sieht vor, dass der Billigstbieter auszuscheiden ist und das zweitbilligste Gebot das Zuschlagskriterium „Prüfungshonorar“ für sich entscheidet. Die Strukturierung und der Aufbau des zu untersuchenden Vergabemodells legen eine Untersuchung mittels spieltheoretischer Methoden nahe.

Ausgangspunkt der Untersuchung ist, dass bei Ausscheiden des Billigstbieters eine Orientierung am günstigsten Mitbewerber hinfällig ist, weshalb es im Rahmen der Angebotslegung einer anderen Strategie bei der Festlegung des eigenen Prüfungshonorars bedarf. Gezeigt werden soll in diesem Zusammenhang nunmehr, dass die Abgabe eines Angebots in Höhe der eigenen Wertschätzung des Auftrags­werts eine schwach dominante Strategie ist, wenn der Billigstbieter eliminiert wird. Dies bedeutet, dass eine Strategie entweder gleich hohe oder höhere Auszahlungen als eine andere (schwach dominierte) Vergleichsstrategie aufweist. 5

Um zu beweisen, dass das Gebot eines angemessenen Prüfungshonorars, das der eigenen Wertschätzung entspricht, eine schwach dominante Strategie darstellt, muss gezeigt werden, dass dieses Gebot in jeder erdenklichen Konstellation zumindest gleich vorteilhaft und mindestens einmal besser ist als das Gebot eines unangemessen niedrigen Prüfungshonorars. Zwar hat ein Abschlussprüfer bei der Wahl der Höhe des Prüfungshonorars unendlich viele Möglichkeiten, im Wesentlichen kann sich die Untersuchung jedoch auf ein paar relevante Konstellationen beschränken. Mangels Praxisrelevanz ist es hingegen nicht erforderlich, zu zeigen, dass es vorteilhaft ist, anstatt eines unangemessen hohen Prüfungshonorars die eigene Wertschätzung zu bieten. Der Grund hierfür ist, dass bei der Abgabe eines Angebots mit einem unangemessen hohen Prüfungshonorar die Zuschlagswahrscheinlichkeit sehr gering ausfällt. Eine schwach dominante Strategie wird unabhängig von der Strategie der anderen Spieler immer gespielt. Daher ist es irrelevant, ob die anderen Abschlussprüfer ein aus ihrer Sicht angemessenes Prüfungshonorar (= eigene Wertschätzung) bieten oder nicht.

3. Spieltheoretische Untersuchung auf Dominanz

Im Blickpunkt der spieltheoretischen Untersuchung auf Dominanz steht stets der Vergleich zwischen der Strategie, ein angemessenes Prüfungshonorar ( = eigene Wertschätzung) zu bieten (G i = AP i), und den Strategien, ein unangemessen niedriges Prüfungshonorar anzubieten (G i AP i). Folgende Konstellationen sind im Wesentlichen zu unterscheiden: 6

  1. Ein Gebot G j min ist niedriger als die Wertschätzung von Abschlussprüfer i (G j min AP i). Der Abschlussprüfer i steht vor der Wahl, ein Angebot unter seiner eigenen Wertschätzung (G i AP i), das jedoch noch immer höher als das Angebot des Billigstbieters ist (G i G j min), oder ein Angebot, das seiner Wertschätzung entspricht (G i = AP i), abzu­geben.
    • Bei Gebot G i AP i (unter der Bedingung G i G j min) gewinnt Abschlussprüfer i das Zuschlagkriterium „Prüfungshonorar“. Die Auszahlung ergibt sich aus AZ i = G i – AP i und ist negativ.
    • Bei Gebot G i = AP i gewinnt Abschlussprüfer i das Zuschlagkriterium „Prüfungshonorar“. Die Auszahlung ergibt sich aus AZ i = G i – AP i und ist positiv.
  2. Zwei oder mehrere Gebote (G j min, G k…) sind niedriger als die Wertschätzung von Abschlussprüfer i, G j min G k G … AP i. Abschlussprüfer i steht vor der Wahl, ein Angebot unter seiner eigenen Wertschätzung (G i AP i) oder ein Angebot, das seiner Wertschätzung entspricht (G i = AP i), abzu­geben.
    • Bei Gebot G i AP i gewinnt der Abschlussprüfer i das Zuschlagkriterium „Prüfungshonorar“ nicht. Die Auszahlung beträgt folglich null.
    • Bei Gebot G i = AP i gewinnt der Abschlussprüfer i das Zuschlagkriterium „Prüfungshonorar“ nicht. Die Auszahlung beträgt folglich null.
  3. Kein Gebot ist niedriger als die Wertschätzung von Abschlussprüfer i, AP i → G j min. Abschlussprüfer i steht vor der Wahl, ein Angebot unter seiner eigenen Wertschätzung (G i AP i) oder ein Angebot, das seiner Wertschätzung entspricht (G i = AP i), abzu­geben.
    • Bei Gebot G i AP i gewinnt Abschlussprüfer i das Zuschlagkriterium „Prüfungshonorar“ nicht, weil AP i → G j min. Die Auszahlung beträgt folglich null.
    • Bei Gebot G i = AP i gewinnt Abschlussprüfer i das Zuschlagkriterium „Prüfungshonorar“ nicht, weil AP i → G j min. Die Auszahlung beträgt folglich null.

Die spieltheoretische Untersuchung zeigt, dass die Strategie G i = AP i in 1. echt besser als die Strategie G i AP i ist. In 2. und 3. ist die Strategie G i = AP i zumindest gleich gut wie die Strategie G i AP i. Daher dominiert die Strategie G i = AP i die Strategie G i AP i schwach. Für die Praxis der Abschluss­prüfung würde die Eliminierung des Billigstbieters bedeuten, dass es für Abschlussprüfer, die sich an einer Ausschreibung für Abschluss­prüfungsleistungen beteiligen, das Gebot der eigenen Wertschätzung (angemessenes Prüfungshonorar) im Hinblick auf den Auftrags­wert stets vorteilhaft sein müsste. Prima vista blendet das Ergebnis der Untersuchung freilich die Möglichkeit aus, unangemessen niedrige Prüfungshonorare mit Beratungs­leistungen zu kompensieren.

Durch Eliminierung des Billigstbieters und der daraus resultierenden, schwach dominanten Strategie, ein angemessenes Prüfungshonorar anzubieten, entfällt aber die Notwendigkeit, Beratungsaufträge zu lukrieren, um das Verlust­geschäft aus der Abschluss­prüfung wettzumachen. Die Gefahr, Abschluss­prüfungsleistungen mit Beratungs­leistungen zu verknüpfen, und somit einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, lässt sich dadurch zumindest reduzieren. Das Taktieren beim Prüfungshonorar bei der Abgabe von Angeboten für Abschluss­prüfungsleistungen hat beim vorgeschlagenen Vergabemodell keinen Sinn mehr.

Bei gängigen Vergabe­verfahren stellen die Bieter hingegen nur Überlegungen an, was die Konkurrenz honorarmäßig macht. Sie versuchen, das billigste Gebot abzu­geben, was im Ergebnis nichts mit den wahren Kosten oder dem wahren Wert der Abschluss­prüfung zu tun hat. Dieses, die Prüfungsqualität beeinträchtigende Vorgehen wäre bei einer Eliminierung des Billigstbieters obsolet. Somit könnte durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Vergabemodells, das das Ausscheiden des Billigstbieters vorsieht, ein weiterer Schritt weg von einem bloßen Preiswettbewerb hin zu einem Qualitätswettbewerb am Abschluss­prüfungsmarkt gesetzt werden.

Auf den Punkt gebracht

Bei der Eliminierung des Billigstbieters bei der Vergabe von Abschluss­prüfungsleistungen stellt das Anbieten eines angemessenen Prüfungshonorars eine schwach dominante Strategie dar. Das Ausscheiden des Billigstbieters führt dazu, dass die sich an einem Vergabe­verfahren beteiligenden Abschlussprüfer ihr Gebot nicht an der Konkurrenz ausrichten, sondern an den tatsächlichen Kosten der Abschluss­prüfung. Dies würde sich positiv auf die Qualität des Bestätigungsvermerks auswirken. Zum einen unterläge der Abschlussprüfer keinem Zwang, ein zu niedriges Prüfungshonorar mit Beratungs­leistungen zu kompensieren, was einen positiven Einfluss auf dessen Unabhängigkeit hätte. Zum anderen fänden die Prüfungs­kosten Deckung im angemessen hohen Prüfungshonorar, was zur Folge hätte, dass der Abschlussprüfer sämtliche erforderlichen Prüfungs­handlungen setzt bzw diese auch im erforderlichen Ausmaß vornimmt.

Der Artikel ist in CFO aktuell (Heft 1/2019) erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at


1 Siehe zB Riechmann, Spieltheorie (2007) 194 ff.

2 Vgl Peemöller/Hofmann, Bilanzskandale (2005) 194; Peemöller, Gebühren­ordnung für Abschlussprüfer, WPK-Magazin 2012, 37 (38); Kraßnig, Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer (2010) 66; siehe auch die Umfrage der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) – durchgeführt im Dezember 2011/Januar 2012 –, wonach Wirtschaftsprüfer in Deutschland das Prüfungshonorar als nicht ausreichend ansehen (abrufbar unter www.wpk.de).

3 Vgl Kraßnig, Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, 66; Kraßnig, Der Einfluss unangemessen niedriger Prüfungshonorare auf die Qualität der Abschluss­prüfung in einer modelltheoretischen Betrachtung, IRZ 2015, 205.

4 Vgl Kraßnig, Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, 66; Kraßnig, Das Zusammenwirken von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer im Prüfungsausschuss – eine empirische Analyse, RWZ 2011, 228 (231); Kraßnig, Aufsichtsrat meets Abschlussprüfer – ein empirischer Befund zu einem kritischen Verhältnis, Aufsichtsrat aktuell 4/2009, 23 (23 f).

5 Zu dominanten und dominierten Strategien in der Spieltheorien siehe zB Leininger/Amann, Einführung in die Spieltheorie, 15 ff.

6 Für Zwecke der gegenständlichen spieltheoretischen Untersuchung wird unterstellt, dass der Abschlussprüfer bei Gewinn des Zuschlagskriteriums „Prüfungshonorar“ den Zuschlag auch erhält.

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