Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16
In Bezug auf die IFRS waren die letzten Jahre von erheblichen Änderungen geprägt: Seit 1. 1. 2018 haben Unternehmen die neuen Regelungen sowohl zur Erlösrealisierung (IFRS 15) als auch zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (IFRS 9) verpflichtend anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen, sind nun auch die neuen Regelungen zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen umzusetzen (IFRS 16).
In der Praxis sind die neuen Regelungen bereits hinreichend bekannt, daher werden diese im Rahmen dieses Beitrags nur kurz zusammengefasst. In der Folge werden die wichtigsten Auswirkungen auf ausgewählte Finanzkennzahlen dargelegt und aufgrund von Wahlrechten und Entscheidungsspielräumen entsprechende Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten aufgezeigt.
1. Auswirkungen des IFRS 16
Seit 1. 1. 2019 müssen Unternehmen die Vorschriften nach IFRS 16 zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen verpflichtend anwenden. Mit der Einführung von IFRS 16 wurde das Leasing wirtschaftlich mit einer Investition gleichgesetzt.
1.1. Anwendungsbereich
Grundsätzlich ist IFRS 16 auf sämtliche Leasingverhältnisse anzuwenden. Der Standard definiert ein Leasingverhältnis als Vertrag, durch den das Recht zur Kontrolle der Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt übertragen wird. Ein identifizierbarer Vermögenswert liegt vor, wenn dieser in der vertraglichen Vereinbarung explizit oder implizit spezifiziert ist. Das Recht zur Kontrolle der Nutzung ist gegeben, wenn der Kunde:
- das Recht hat, die Nutzung des identifizierbaren Vermögenswerts zu bestimmen und
- im Wesentlichen den gesamten potenziellen wirtschaftlichen Nutzen aus der Bestimmung der Verwendung des identifizierbaren Vermögenswerts ziehen kann. 1
Die Einordnungsmöglichkeiten, ob ein Leasingverhältnis vorliegt, werden in folgendem Beispiel erläutert. 2
Beispiel 1
Die X-GmbH schließt einen Vertrag über einen Zeitraum von zehn Jahren über das Recht auf Nutzung einer Datenübertragungskapazität ab.
Variante A
Zur Vertragserfüllung werden der X-GmbH von der Y-AG drei explizit genannte und physisch von den anderen zehn Glasfaserkabeln trennbare Leitungen exklusiv zur Verfügung gestellt.
Variante B
Von den 13 Glasfaserkabeln wird der X-GmbH eine Kapazität in vereinbarter Höhe zur Verfügung gestellt. Durch welche Leitung diese erfüllt wird, kann jedoch nicht festgestellt werden bzw obliegt dies der Y-AG.
Einordnung der Varianten A und B
Bei Variante A handelt es sich um einen identifizierbaren Vermögenswert. Somit ist dieser, sofern auch ein Recht zur Kontrolle der Nutzung besteht, im Anwendungsbereich von IFRS 16 und als Leasingvertrag zu bilanzieren.
Bei Variante B liegt hingegen kein identifizierbarer Vermögenswert vor. Die vertragliche Vereinbarung liegt somit nicht im Anwendungsbereich von IFRS 16.
Entscheidend bei der Anwendung ist, dass ein Leasingverhältnis iSd IFRS 16 grundsätzlich alle Formen entgeltlicher Nutzungsüberlassung miteinschließt. Daraus folgt, dass auch Verträge, die nicht als Leasingvertrag bezeichnet sind, gem IFRS 16 als solche zu klassifizieren sind. Dies betrifft vor allem auch Miet- oder Baurechtsverträge.
Unternehmen fallen im Zusammenhang damit, ob eine Vereinbarung im Anwendungsbereich von IFRS 16 liegt, gewisse Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Vertragsgestaltung zu. 3
1.2. Bilanzierung beim Leasingnehmer
Die größte Auswirkung im Rahmen der Bilanzierung von Leasingverhältnissen wird durch die künftige Verpflichtung des Leasingnehmers, nahezu sämtliche Leasingverpflichtungen bilanziell zu erfassen, bewirkt.
Der erstmalige Ansatz eines Leasingvertrags hat nach IFRS 16.22 am Beginn eines Leasingverhältnisses zu erfolgen und folgende Beträge zu beinhalten:
- sämtliche (vertragliche) Leasingzahlungen und
- alle entstandenen anfänglichen Kosten.
Der Barwert sämtlicher künftiger Leasingzahlungen ist dabei gegen eine Leasingverbindlichkeit zu aktivieren. Die entstandenen anfänglichen Kosten sind gegen Reduktion des Zahlungsmittelbestands ebenfalls anzusetzen.
Die Höhe des zu aktivierenden Nutzungsrechts hängt vor allem von folgenden Variablen ab:
- Vertragliche Leasingzahlungen: Das sind sämtliche vertraglich fixierten Leasingzahlungen bzw solche variablen Zahlungen, die an einen Index oder Zinssatz gekoppelt sind. Kaufoptionen oder Restwertgarantien sind zu berücksichtigen, wenn der Leasingnehmer mit hinreichender Sicherheit davon ausgeht, dass diese auch ausgeübt bzw entrichtet werden. 4
- Laufzeit des Leasingverhältnisses: Die unkündbare Vertragslaufzeit ist jedenfalls in die Ermittlung der vertraglichen Leasingzahlungen miteinzubeziehen. Verlängerungsoptionen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese auch ausüben wird.
- Abzinsungssatz der Leasingzahlungen: Als Abzinsungssatz ist der jeweilige Vertragszinssatz oder (wenn nicht ermittelbar) der Grenzfremdkapitalzinssatz 5 heranzuziehen.
Im Rahmen der Folgebewertung sind die Leasingzahlungen in eine Zins- und eine Tilgungskomponente zu zerlegen. Das aktivierte Nutzungsrecht ist grundsätzlich analog zu den anderen langfristigen Vermögenswerten über die Laufzeit des Leasingverhältnisses (oder über eine etwaige kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer) planmäßig abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt dabei in der Regel linear, sofern keine andere Verteilung dem erwarteten künftigen Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens besser entspricht. Ist davon auszugehen, dass Verlängerungs- oder Kaufoptionen in Anspruch genommen werden, sind diese bei der Festlegung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
1.3. Auswirkungen auf Abschlüsse von Leasingnehmern
Tab 1 stellt die potenziellen Auswirkungen von „“IFRS 16 auf Abschlusskennzahlen von Leasingnehmern dar: 6
Aufgrund der bilanziellen Erfassung der Leasingverhältnisse seit 1. 1. 2019, wird es, wie in Tab 1 dargestellt, zu erheblichen Auswirkungen auf viele relevante KPIs von Leasingnehmern kommen. Das auszuweisende Anlagevermögen und das Fremdkapital steigen mit Implementierung von IFRS 16 um die auszuweisende Leasingverbindlichkeit. Dies wird zunächst zu einem Absinken der Eigenkapitalquote und damit zu einer Erhöhung des Verschuldungsgrads führen. Zudem wird sich auch die Erfassung in der GuV künftig gravierend ändern, weil grundsätzlich sowohl ein Zinsaufwand als auch eine Abschreibung des Nutzungsrechts zu erfassen sind.
Eine lineare GuV-Belastung ist damit nicht mehr möglich, weil zu Beginn eines Leasingverhältnisses der Zinsaufwand höher ist als am Ende. Im Zusammenhang mit dieser zinseszinsbedingten Vorverlagerung des Finanzierungsaufwands spricht man auch vom sogenannten Frontloading. Dieser Effekt verstärkt sich vor allem bei langfristigen Leasingverhältnissen (Mietverhältnisse stellen hier einen markanten Anwendungsfall in der Praxis dar).
Weiters kommt es zu erheblichen Auswirkungen auf Finanzkennzahlen wie EBIT, operativer Cashflow und Gearing, weil nun statt eines sonstigen betrieblichen Aufwands (bei operativen Leasingverträgen) eine planmäßige Abschreibung sowie ein Zinsaufwand zu erfassen sind. Dies führt folglich zu einer erheblichen Verbesserung des EBITDA und somit auch zu einer Verbesserung des EBIT und des operativen Cashflows. Allerdings wird dadurch die Bilanzsumme verlängert.
2. Ermessensspielräume und Wahlrechte
Wie bereits aufgezeigt, werden die neuen Vorschriften nach IFRS 16 erhebliche Auswirkungen auf diverse Finanzkennzahlen (KPIs) nahezu aller Unternehmen haben. Umso wichtiger ist es, in diesem Zusammenhang ein aktives KPI-Management im Rahmen von Ermessensspielräumen und Wahlrechten zu betreiben, die der Standard bietet, um diesen Effekten nach den individuellen Unternehmenszielen soweit als möglich entgegenzutreten bzw diese verstärken zu können.
2.1. Ermessensspielräume
Ermessensspielräume bestehen vor allem hinsichtlich der Einschätzung der:
- Ausübungswahrscheinlichkeiten im Zusammenhang mit Kauf- und Verlängerungsoptionen sowie
- der Laufzeit des Leasingverhältnisses.
Hier ist jedoch jedenfalls darauf zu achten, diese Ermessensentscheidungen auf ausgewogener und vertretbarer Basis sowie den wirtschaftlichen Gegebenheiten folgend zu treffen.
2.2. Wahlrechte
Folgende wesentlichen Wahlrechte können den Umfang des zu bilanzierenden Nutzungsrechts und die damit verbundene Leasingverpflichtung erheblich erweitern bzw reduzieren:
- Leasingnehmern wurde ein Bilanzierungswahlrecht im Zusammenhang mit der Erfassung von Leasingverhältnissen über immaterielle Vermögenswerte eingeräumt.
- Leasingnehmern steht es frei, kurzfristige Leasingverhältnisse (mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten) zu berücksichtigen. Dieses Wahlrecht kann dabei selektiv für jede Klasse von Leasinggegenständen ausgeübt werden.
- Ein drittes Wahlrecht besteht darin, sogenannte Small Ticket Leases außer Ansatz zu lassen. Überschreitet der Wert des einzelnen Vermögenswerts eine Grenze von ca 5.000 US-Dollar nicht, kann ebenfalls von einer Bilanzierung nach IFRS 16 abgesehen werden.
- In der Praxis enthalten viele Leasingvereinbarungen auch sogenannte Nichtleasingkomponenten, häufig in Form von Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, diese Nichtleasingkomponenten gesondert vom eigentlichen Leasingvertrag zu bilanzieren. Dieses Wahlrecht kann ebenfalls für jede Klasse von Vermögenswerten gesondert ausgeübt werden.
Folgendes Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Ausübung einzelner Wahlrechte. 7
Beispiel 2
Der Vorstand der XY-AG beschließt per März 20X1, ein weiteres Geschäftsgebäude aufgrund des gestiegenen Platzbedarfs der Gesellschaft zu leasen. Im März 20X1 fallen anlässlich des Vertragsabschlusses zusätzlich Maklerprovisionen iHv 150.000 € an. Die Übergabe des Objekts erfolgt mit Jänner 20X2. Folgende Daten stehen nun per 1. 1. 20X2 zur Verfügung:
-
- Vertragsbeginn: 1. 1. 20X2;
- Jahresmiete (nachschüssig): 750.000 €;
- Anzahl der Raten: 10;
- Kosten der Gebäudewartung (pro Jahr): 50.000 €;
- Kaufoption nach zehn Jahren: 10.000.000 €.
Die Y-AG geht zum 1. 1. 20X2 nicht davon aus, dass die Kaufoption gezogen wird, weil es sich hierbei nur um temporäre zusätzliche Flächen handelt und ein Ausbau des im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Hauptgebäudes geplant wird.
Variante
Das Management hat entschieden, dass kein Ausbau des Hauptgebäudes vorgenommen und somit die Option zum Kauf ausgeübt werden wird. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer des gemieteten Objekts beträgt 30 Jahre. Die Grenzfremdkapitalkosten betragen per 1. 1. 20X2 6 % pa.
2.3 Betrachtung des Leasinggeschäfts
Die XY-AG hat ein Leasinggeschäft iSd IFRS 16 abgeschlossen, weil ein entgeltliches Nutzungsrecht über einen identifizierbaren und nicht austauschbaren Vermögenswert über eine bestimmte Zeit eingeräumt wurde. Die XY-AG hat weiters zu entscheiden, ob eine Trennung zwischen Leasing- und Nichtleasingkomponenten vorgenommen bzw die Kaufoption ausgeübt wird. Daraus ergeben sich insgesamt vier Lösungsvarianten. Der erstmalige Ansatz erfolgt im Jänner 20X2, weil zu diesem Zeitpunkt auch der Leasingvertrag beginnt ( Inception of the Lease).
2.3.1. Grundsachverhalt (ohne Ausübung der Kaufoption)
2.3.1.1. Variante A: Keine Trennung der Nichtleasingkomponente
Das Nutzungsrecht wird im Jänner 20X2 in Höhe des Barwerts der Leasingzahlungen inklusive anfänglicher Direktkosten (Makler) aktiviert. Die Buchung lautet daher:
Die Leasingverbindlichkeit errechnet sich wie in Tab 2 dargestellt (Angaben in €).
Zum 31. 12. 20X2 wird nun die erste Rate inklusive Wartung überwiesen:
Weiters ist die Abschreibung für das Jahr 20X2 vorzunehmen:
Nutzungsrecht: 6.038.069,64 € : 10 Jahre = 603.806,96 € Abschreibung jährlich
Auf die Darstellung der Folgejahre wird aus Übersichtlichkeitsgründen verzichtet.
2.3.1.2. Variante B: Trennung der Nichtleasingkomponente
Das Nutzungsrecht wird im Jänner 20X2 in Höhe des Barwerts der Leasingzahlungen inklusive anfänglicher Direktkosten (Makler) aktiviert. Die Buchung lautet daher:
Die Leasingverbindlichkeit errechnet sich wie in Tab 3 dargestellt (Angaben in €).
Zum 31. 12. 20X2 wird nun die erste Rate inklusive Wartung überwiesen:
Weiters ist die Abschreibung für das Jahr 20X2 zu erfassen:
Nutzungsrecht: 5.670.065,29 € : 10 Jahre = 567.006,53 € Abschreibung jährlich
Auf die Darstellung der Folgejahre wird aus Übersichtlichkeitsgründen verzichtet.
2.3.2. Grundsachverhalt (unter der Annahme der Ausübung der Kaufoption)
2.3.2.1. Variante C: Keine Trennung der Nichtleasingkomponente
Das Nutzungsrecht wird im Jänner 20X2 in Höhe des Barwerts der Leasingzahlungen inklusive anfänglicher Direktkosten (Makler) aktiviert. Die Buchung lautet daher:
Die Leasingverbindlichkeit errechnet sich wie in Tab 4 dargestellt (Angaben in €).
Zum 31. 12. 20X2 wird die erste Rate inklusive Wartung überwiesen:
Weiters ist die Abschreibung für das Jahr 20X2 vorzunehmen:
Nutzungsrecht: 11.622.017,41 € : 30 Jahre = 387.400,58 € Abschreibung jährlich
Auf die Darstellung der Folgejahre wird aus Übersichtlichkeitsgründen verzichtet.
2.3.2.2. Variante D: Trennung der Nichtleasingkomponente
Das Nutzungsrecht wird im Jänner 20X2 in Höhe des Barwerts der Leasingzahlungen inklusive anfänglicher Direktkosten (Makler) aktiviert. Die Buchung lautet daher:
Die Leasingverbindlichkeit errechnet sich wie in Tab 5 dargestellt (Angaben in €):
Zum 31. 12. 20X2 wird die erste Rate inklusive Wartung überwiesen:
Weiters ist die Abschreibung für das Jahr 20X2 vorzunehmen:
Nutzungsrecht: 11.254.013,06 € : 30 Jahre = 375.133,77 € Abschreibung jährlich
Auf die Darstellung der Folgejahre wird aus Übersichtlichkeitsgründen verzichtet.
In seinen Varianten verdeutlicht das Beispiel, dass die Entscheidung darüber, ob eine Kaufoption ausgeübt wird bzw Nichtleasingleistungen getrennt werden oder nicht, mit Implementierung von IFRS 16 zum 1. 1. 2019 erhebliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss und die daraus abgeleiteten KPIs hat.
Eine Trennung der Nichtleasingkomponente bewirkt zB eine erhebliche Reduktion der Bilanzsumme (verglichen mit einer Aktivierung aller Komponenten nach IFRS 16). Dies führt folglich zwar zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote, gleichzeitig aber auch zu einer Verschlechterung des laufenden EBIT, weil die Nichtleasingkomponente laufend im sonstigen betrieblichen Aufwand zu erfassen ist und nicht Teil der Abschreibung wird.
Auf den Punkt gebracht
Die Anwendung von IFRS 16 wird zu erheblichen Auswirkungen in nahezu allen Bilanzen von Leasingnehmern führen. Ein aktives KPI-Management durch Analyse der Ausübung von Wahlrechten sowie umsichtige Beurteilungen und Evaluierungen im Rahmen von Ermessensentscheidungen können im Rahmen der ganzheitlichen Finanzsteuerung eine wichtige Rolle spielen. Dies kann zB auch in jenen Konstellationen eine entscheidende Rolle spielen, in denen Debt Covenants oder wichtige Kennzahlen aus Sicht von Banken, Investoren oder sonstigen Stakeholdern von den neuen Vorschriften betroffen sein werden.
Der Artikel ist in CFO aktuell (Heft 3/2019) erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at
1 Vgl IFRS 16.B14.
2 Vgl Schwarzbichler/Steiner/Turnheim, Financial Steering (2018) 411.
3 Dabei ist jedoch immer auf den Grundsatz „substance over form“ Bedacht zu nehmen.
4 Sonstige variable Zahlungsansprüche (in der Praxis vor allem auch umsatzabhängige Leasingraten) werden erst bei Eintritt der Bedingung ergebniswirksam erfasst.
5 Grenzfremdkapitalzinssatz ist jener Zinssatz, zu dem ein Unternehmen den Leasinggegenstand bei gleicher Laufzeit und wirtschaftlichen Gegebenheiten fremdfinanzieren könnte.
6 Vgl Permanschlager, IFRS 16: Neue Bilanzierungsvorschriften für Leasingverhältnisse nach IFRS, Der Jahresabschluss 2018, 5 (8).
7 Vgl Schwarzbichler/Steiner/Turnheim, Financial Steering, 422 ff.
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