Ausnahmesituationen im IFRS-Konzernabschluss

Wirtschaftliche Ausnahmesituationen in Form von hoher oder sogar ausgeprägter Inflation sowie – häufig damit Hand in Hand gehende – politische Restriktionen hinsichtlich Wechselkursniveau und Devisenverkehr bergen vielfältige bilanzielle Herausforderungen im Anwendungsbereich verschiedener Standards der internationalen Rechnungslegung.

Grundlegendes

In seiner jüngsten Publikation über die beobachteten Inflationsraten bestimmter Länder hat die International Practice Task Force (IPTF) des Centers for Audit Quality (CAQ) der amerikanischen Börsenaufsicht SEC erstmals für Argentinien, das schon seit längerer Zeit unter Beobachtung steht, eine kumulierte Inflation in den nächsten drei Jahren von mehr als 100 % prognostiziert. 1 Für Zwecke der Rechnungslegung nach IFRS ist nunmehr davon auszugehen, dass für Unternehmen, deren funktionale Währung der argentinische Peso ist, IAS 29 „Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ anzuwenden ist. 2 Darüber hinaus hatte sich das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) in seinen letzten Sitzungen mit Frage­stellungen zu Wechselkurs- und Devisenverkehrsbeschränkungen, insb in Venezuela, zu beschäftigen. Die bilanziellen Implikationen solcher wirtschaftlichen und politischen Ausnahmesituationen sind vielfältig und beschränken sich nicht alleine auf die Anwendung von IAS 29.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit zentralen Frage­stellungen zu den Auswirkungen erhöhter und hoher Inflation ( wirtschaftliche Ausnahmesituationen) sowie mit den Herausforderungen von Wechselkurs- und Devisenbeschränkungen ( politische Ausnahmesituationen) im Konzernabschluss nach IFRS.

Wirtschaftliche Ausnahmesituationen (Hochinflation)

Feststellung von Hochinflation

IAS 29, der die Besonderheiten der Rechnungslegung von Unternehmen regelt, deren funktionale Währung jene eines Hochinflationslandes ist, enthält keine absoluten Grenzen, ab denen ein Unternehmen davon auszugehen hat, dass Hochinflation vorliegt. Vielmehr handelt es sich um eine Ermessensfrage, hinsichtlich derer der Standardsetter jedoch ausdrücklich eine einheitliche Auslegung für wünschens­wert erachtet. Als Anhaltspunkte nennt der Standard einleitend neben qualitativen Faktoren, die insb die Verwendung der Landeswährung durch die Bevölkerung und bei der allgemeinen Preis­bildung betreffen, als quantitativen Faktor, dass sich die kumulative Inflationsrate innerhalb von drei Jahren 100 % nähert oder diese Grenze überschreitet. 3

Das International Accounting Standards Board ( IASB) überwacht diese Indikatoren nicht und gibt auch keine Empfehlung darüber ab, ob eine Volkswirtschaft als hochinflationär einzustufen ist. Demgegenüber ist unter US-GAAP die Definition von Hochinflation klarer abgegrenzt und liegt jedenfalls ab Erreichen einer kumulierten Inflation von etwa 100 % in drei Jahren vor. 4 Für Zwecke der Rechnungslegung nach US-GAAP untersucht die IPTF des CAQ der amerikanischen Börsenaufsicht SEC die Inflationsraten ausgewählter Länder regelmäßig 5 und veröffentlicht diese in einem unverbindlichen Diskussionspapier. Wenngleich die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hochinflation zwischen US-GAAP und IFRS nicht deckungsgleich sind, 6 kann die Unterlage des IPTF als Anhaltspunkt für die Bestimmung, ob Hochinflation vorliegt, herangezogen werden. Die Analysen stützen sich in der Regel auf Daten des International Monetary Fund (IMF).

Die Inflation in Argentinien ist bereits seit einigen Jahren hoch, konsistente Daten dazu wurden nicht veröffentlicht (so fehlen für die Jahre 2014 bis 2016 Daten ganz oder teilweise). Nach mehreren Monaten rückläufiger Inflationsentwicklung kam es Anfang 2018 zu einem signifikanten Anstieg. Die kumulierte Inflationsrate der letzten drei Jahre, die auf Basis verschiedener Kombinationen von Einzelhandels- und Konsumentenpreisindizes errechnet wurde, lag in den letzten Monaten über 100 % und steigt weiter an. Lokale Prognosen lassen vermuten, dass die auf Basis von Konsumentenpreisen kalkulierte, kumulierte Inflation in den Jahren 2019 bis 2022 um die 120 % liegen wird. Auf Basis eines vergleichsweise herangezogenen Großhandelspreisindex hat die Inflation die 100%-Marke durchschlagen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass diese im Jahr 2019 deutlich unter 100 % sinken wird. Die qualitativen Faktoren zeigen nach wie vor ein gemischtes Bild; zieht man jedoch die jüngsten Entwicklungen ins Kalkül, etwa die Abwertung des argentinischen Peso, sprechen diese nicht gegen eine Einstufung von Argentinien als hochinflationäre Volkswirtschaft. 7

Erhöhte Inflation

Wie oben ausgeführt, macht IAS 29 das Vorliegen von Hochinflation neben qualitativen Faktoren insb am Vorliegen einer kumulierten Inflationsrate über drei Jahre von annähernd oder über 100 % fest. Diesbezüglich hatte das IFRIC im Jahr 2014 zu diskutieren, ob bei anhaltend erhöhter Inflation, die jedoch die genannten quantitativen Grenzen nicht erreicht, IAS 29 im Sinne des im Rahmenkonzept festgeschriebenen Kapitalerhaltungsgrundsatzes 8 der IFRS freiwillig angewendet werden könne. Das IFRIC verneinte dies mit der Begründung, dass das Rahmenkonzept der IFRS primär dazu dient, dem Standardsetter bei der (Weiter-)Entwicklung von Standards zu helfen und nicht zur (abweichenden) Auslegung von Standards. Eine Heranziehung zur Auslegung eines Standards ist nur dann angemessen, soweit keine konkreten Regelungen in den IFRS vorhanden sind. 9 Eine „freiwillige“ Anwendung von IAS 29 unter Heranziehung des Konzepts der Kapitalerhaltung bei Nichterfüllung der Anwendungs­voraussetzungen stünde im Widerspruch zur Bilanzierung von Vermögens­werten zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten. Diese werden sowohl in IAS 16 als auch IAS 38 definiert als „der zum Erwerb oder zur Herstellung entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten bzw der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw der Herstellung“ 10 .

Eine Anpassung der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten an einen allgemein gültigen Preisindex analog zu IAS 29 würde dieser Definition entgegenstehen. 11 Das Risiko erhöhter Inflationsraten in bestimmten Regionen ist vom Bilanzierenden im Lagebericht hinsichtlich der Beschreibung der Ertragslage und der diesbezüglich bestehenden Risiken zu beschreiben. 12 Inflationsdifferenziale im Wechselkurs spiegeln darüber hinaus unterschiedliche Nachfragen und damit einhergehend unterschiedliche Preissteigerungsraten wider.

Hochinflation

Die Anwendung von IAS 29 bedingt die Anpassung sämtlicher, zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten bilanzierter nichtmonetärer Vermögens­werte und Schulden an einen allgemeinen Preisindex. 13 Die meisten nichtmonetären Posten werden zu ihren Anschaffungs­kosten bzw fortgeführten Anschaffungs­kosten angesetzt und damit zum zum Erwerbszeitpunkt geltenden Betrag ausgewiesen. Der Kaufkraftverlust wird direkt erfolgswirksam erfasst, weil die Inflation ein Ausmaß erreicht hat, bei dem historische Anschaffungs­kosten nicht mehr aussagekräftig sind.

Die angepassten bzw fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten jedes Postens werden bestimmt, indem man auf die historischen Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten und die kumulierten Abschreibungen die zwischen Anschaffungsdatum und Bilanz­stichtag eingetretene Veränderung eines allgemeinen Preisindexes anwendet. 14 Der Anpassungs­faktor wird auf Basis des allgemeinen Preisanstiegs ermittelt. In den meisten praktischen Anwendungsfällen ist zu vermuten, dass Unternehmen im Konzernverbund, deren funktionale Währung die Währung eines Hochinflationslandes ist, in einer stabilen Währung (meist €) an das Mutter­unternehmen berichten. In diesen Fällen sind gemäß den allgemeinen Grundsätzen die Abschlüsse zuerst um die Inflationseffekte gemäß IAS 29 anzupassen, bevor gemäß IAS 21 eine Umrechnung in die Berichtswährung erfolgt. Allerdings ist es in solchen Fällen nicht notwendig, die in der stabilen Währung berichteten Vorjahres­werte um die Inflationseffekte auf die am Bilanz­stichtag geltende Maßeinheit anzupassen. 15 Die erstmalige Anwendung von IAS 29 stellt eine Änderung von Rechnungslegungs­methoden iSd IAS 8 dar. 16 Dies bedingt zusätzliche ausführliche Anhangangaben gemäß IAS 8.28.

Die zentrale Anwendungsfrage von IAS 29 ist die Ableitung eines allgemeinen Preisindex. Dieser hat die Veränderungen in der allgemeinen Kaufkraft widerzuspiegeln. Zwar macht IAS 29 hierzu keine Vorgaben, allerdings äußert der Standardsetter eine Präferenz dafür, dass alle Unternehmen, die in der Währung derselben hochinflationären Volkswirtschaft berichten, denselben Index verwenden. 17 Die Anwendung von IAS 29 erfolgt primär auf Ebene des betroffenen Tochter­unternehmens als Vorstufe zur Umrechnung in die Berichtswährung nach IAS 21. Dementsprechend sind uE auch lokale Datenquellen für die Inflations­ermittlung zu bevorzugen.

Politische Ausnahmesituationen

Devisenverkehrsbeschränkungen

Häufig gehen wirtschaftliche Ausnahmesituationen mit politischen Restriktionen hinsichtlich der Möglichkeit zur Rückführung von Devisen aus betroffenen Ländern (zur Verhinderung von unkontrolliertem Kapitalabfluss) sowie hinsichtlich verfügbarer Kurse zur Währungsum­rechnung einher. 18 Fraglich könnte in solchen Fällen sein, ob das Mutter­unternehmen weiterhin seine Verfügungsgewalt so nutzen kann, dass es dadurch die variablen Rückflüsse aus dem Unternehmen kontrolliert. 19 Ein Investor hat eine Risikobelastung durch bzw Anrechte auf schwankende Renditen aus seinem Engagement bei dem Beteiligungs­unternehmen, wenn sich die Renditen, die der Investor mit seinem Engagement erzielt, infolge der Ertragskraft des Beteiligungs­unternehmens verändern können. Die Renditen des Investors können ausschließlich positiv, ausschließlich negativ oder sowohl positiv als auch negativ sein (IFRS 10.15).

Den Chancen und Risiken aus diesen variablen Rückflüssen 20 ist das Mutter­unternehmen in aller Regel trotz bestehender Devisenverkehrsbeschränkungen weiterhin ausgesetzt. Diese verschärfen lediglich die negative Variabilität der Rückflüsse. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass das IASB bei der Überarbeitung der Konsolidierungsstandards (Übergang von IAS 27 auf IFRS 10) die Regelung, dass ein Tochter­unternehmen bei schwerwiegenden und lang­fristigen Devisenverkehrskontrollen ( „Severe and long-term restrictions impairing ability to transfer funds to the parent“) keine Kontrolle mehr hat, bewusst und explizit nicht mehr aufgenommen hat. Als Begründung dafür gibt der Standardsetter an, dass solche Beschränkungen nicht per se zum Verlust von Beherrschung führen, sondern lediglich als Einfluss­faktor

Den Chancen und Risiken aus diesen variablen Rückflüssen 20 ist das Mutter­unternehmen in aller Regel trotz bestehender Devisenverkehrsbeschränkungen weiterhin ausgesetzt. Diese verschärfen lediglich die negative Variabilität der Rückflüsse. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass das IASB bei der Überarbeitung der Konsolidierungsstandards (Übergang von IAS 27 auf IFRS 10) die Regelung, dass ein bei der Beurteilung von Beherrschung zu berücksichtigen sind. 21

Wechselkursbeschränkungen und fehlende Wechselkurse

Kürzlich hatte das IFRIC – in Wiederaufnahme einer bereits früher geführten Diskussion 22 – darüber zu beraten, wie mit offiziell verordneten Wechselkursbeschränkungen in der Rechnungslegung nach IFRS umzugehen sei. 23 Im konkret vom IFRIC diskutierten Fall wurden die von der venezolanischen Regierung verhängten offiziellen Umrechnungsmechanismen dahingehend betrachtet, ob sie mit der Vorgabe von IAS 21, dass der Stichtagskurs dem Kassakurs (dh dem Wechselkurs bei sofortiger Ausführung einer Transaktion) der Währung am Abschluss­stichtag zu entsprechen hat, in Einklang stehen. 24

Unternehmen greifen zur Umrechnung in der Praxis häufig auf jenen Umrechnungs­faktor zurück, zu dem sie Kapital aus dem Unternehmen in das Mutter­unternehmen transferieren können ( „investment related remittance rate“ 25 ). In Fällen offiziell fest­gesetzter Wechselkurse ist fraglich, ob zu diesem Wechselkurs eine Transaktion stattfinden kann. Wechselkursbeschränkungen können in unterschiedlichen Formen auftreten, zB durch die betragliche Beschränkung oder (erhebliche) zeitliche Verzögerungen beim Devisen­erwerb oder durch Einschränkungen hinsichtlich der Zweckwidmung von Beträgen in fremder Währung (häufiges Beispiel ist die Einschränkung, dass keine Dividenden in fremder Währung gezahlt werden dürfen). 26

Fälle eines lang­fristigen Fehlens eines verwendbaren Umrechnungskurses sind von IAS 21 nicht gedeckt. Dieser schreibt nur Vorkehrungen für ein vorübergehendes Aussetzen des Austausches von zwei Währungen fest. In diesen Fällen ist der erste auf dieses Aussetzen folgende Kurs zu verwenden, sobald ein Austausch wieder möglich ist (dh regelmäßig im Werterhellungs­zeitraum gemäß IAS 10). 27 In der aktuell für Venezuela 28 geltenden Situation geht das IFRIC davon aus, dass die offiziellen Umrechnungs­werte die oben beschriebene Definition in IAS 21 nicht mehr erfüllen. 29 Diese sind zwar beobachtbar, jedoch nur eingeschränkt verwendbar, weshalb das IFRIC die Schätzung des Wechselkurses unter Berücksichtigung von Inflationseffekten befürwortet. 30 Solche Schätzungen sind gemäß IAS 1 offenzulegen. 31

Auf den Punkt gebracht

Wirtschaftliche Ausnahmesituationen in Form von hoher oder sogar ausgeprägter Inflation sowie – häufig damit Hand in Hand gehende – politische Restriktionen hinsichtlich Wechselkursniveau und Devisenverkehr bergen vielfältige bilanzielle Herausforderungen im Anwendungsbereich verschiedener Standards der internationalen Rechnungslegung. Ist die funktionale Währung eines Unternehmens jene Währung eines Landes, das als hochinflationär einzustufen ist, ist IAS 29 anwendbar. Dies wurde kürzlich für Argentinien bestätigt. Ferner hatte das IFRIC in jüngster Zeit weitere Bilanzierungsprobleme, die sich aus politischen Restriktionen, die sich mittelbar oder unmittelbar aus den wirtschaftlich schwierigen Gegebenheiten ergeben, zu diskutieren.

Der Artikel ist in CFO aktuell (Heft 5/2018) erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at

 

1 Vgl Center for Audit Quality (CAQ), IPTF Document for Discussion: Monitoring Inflation in Certain Countries (16. 5 2018) 4 f, https://www.thecaq.org/our-committees/international-practices-task-force (Zugriff am 13. 8. 2018).

Vgl zB PwC, IAS 29 becomes applicable in Argentina: PwC In Brief (Juli 2018) https://inform.pwc.com/inform2/show?action=informContent&id=1807123607159627(Zugriff am 13. 8. 2018).
3 Vgl IAS 29.3 f.
Vgl ASC 830-10-45-11. Demgegenüber sieht IAS 29.4 vor, dass die Anpassungen ab Beginn jener Berichtsperiode vorzunehmen sind, in der die Hochinflation das erste Mal festgestellt wurde.
Meetings der IPTF finden zweimal jährlich, jeweils im November und im Mai statt.
So wird zB unter US-GAAP die Ukraine ab 1. 1. 2017 als Hochinflationsland geführt (vgl zB PwC, US2017-09: IPTF minutes regarding highly inflationary economies [März 2017] https://inform.pwc.com/show?action=applyInformContentTerritory&id=1756061703197513&tid=225), nicht jedoch unter IFRS (vgl PwC, Inbrief: Hyperinflationary economies as at 31 December 2017,https://inform.pwc.com/s/Hyper_inflationary_economies_at_31_December_2017_PwC_In_brief_INT2018_01/informContent/1838121301125177/Y/sec#ic_1838121301125177[Zugriff jeweils am 13. 8. 2018]).
Vgl PwC, In brief: IAS 29 becomes applicable in Argentina (Juli 2018) https://inform.pwc.com/inform2/show?action=informContent&id=1807123607159627CAQ, IPTF Document for Discussion, 4 f, https://www.thecaq.org/our-committees/international-practices-task-force (Zugriff jeweils am 13. 8. 2018).
Vgl CF 2018, 8.3 ff.
Vgl IFIRC Update Jänner 2014, Agenda Paper 10.
10 IAS 38.8 iVm .74; IAS 16.6 iVm .30. Ähnliche Definitionen finden sich auch in IAS 2.
11 Vgl IFRIC Staff Paper zu Applicability of the concept of financial capital maintenance defined in constant purchasing power units (September 2013) Agenda Ref 12.
12 Vgl zur Lageberichterstattung AFRAC, Stellungnahme 9 „Lageberichterstattung (UGB)“ (Dezember 2017). Explizit genannt wird das Inflationsrisiko etwa in DRS 20 zum Konzernlagebericht. Vgl dort Rz 68, 76, 100.
13 Das schließt die Anpassung von monetären Vermögens­werten und Schulden (IAS 29.12), preisindexierten Vermögens­werten und Schulden (IAS 29.13) und am Bilanz­stichtag zum Fair Value bewerteten Vermögens­werten und Schulden (IAS 29.14) aus. Die Abgrenzung monetärer und nichtmonetärer Posten ergibt sich aus IAS 21.8.
14 Vgl IAS 29.15. Da die Ermittlung latenter Steuern gemäß IAS 12 auf einem Buchwertvergleich zwischen IFRS und lokal anwendbarem Steuer­recht basiert, führt eine Fortentwicklung latenter Steuerpositionen anhand des allgemeinen Preisindex nicht zu einer korrekten Bilanzierung. Dieses Problem wird vom 2008 veröffentlichten IFRIC 7 behandelt. Demnach werden die Beträge der latenten Steuern in der Eröffnungsbilanz des Berichts­zeitraums ermittelt, indem das Unternehmen die latenten Steuern gemäß IAS 12 neu bewertet, nachdem es die nominalen Buchwerte der nichtmonetären Posten zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz des Berichts­zeitraums durch Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßeinheit angepasst hat. Die so neu bewerteten latenten Steuern werden an die Änderung der Maßeinheit vom Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz des Berichts­zeitraums bis zum Abschluss­stichtag dieses Berichts­zeitraums angepasst.
15 Vgl IAS 29.8 iVm 21.42; PwC, Manual of Accounting (2017) FAQ 10.11.1.
16 Vgl IFRIC 7.BC17.
17 Vgl IAS 29.37.
18 Vor einigen Jahren betraf dies etwa Investments in der Ukraine.
19 Vgl IFRS 10.7 (c). Allenfalls sind Anhangangaben gemäß IFRS 12.22 iVm IAS 7. zu machen.
20 Der Begriff „variabler Rückfluss“ ist jedoch sehr breit auszulegen; siehe IFRS 10.B57.
21 Vgl IFRS 10.BCZ21.
22 Siehe IFRIC Update November 2014, Agenda Paper 10.
23 Vgl zuletzt IFRIC Update Juni 2018, Agenda Paper 3.
24 Vgl IAS 21.8.
25 Diese ist auch heranzuziehen, wenn zB mehrere mögliche Umrechnungskurse vorliegen. In der Praxis wird das der Fall sein, wenn eine Regierung spezielle Umrechnungskurse für Dividenden festlegt, um Kapitalabfluss hintanzuhalten; siehe IAS 21.26. Vereinzelt bestehen auch parallel zur offiziellen Handelswährung sogenannte Rechnungswährungen ( „financial currencies“), die zB nur für Investitionen aus dem Ausland oder für den Abschluss von Verträgen zugrunde gelegt werden. So gibt es etwa in Chile neben dem Peso auch noch die Währung „Unidad de Femento“, die inflationsangepasst zum Peso umgerechnet wird (somit bleibt die Kaufkraft erhalten). Die Chilenische Nationalbank veröffentlicht regelmäßig Umrechnungskurse zum chilenischen Peso. Vgl zB Shiller, Indexed Units of Account, in Hebbel (Hrsg), „Banca Central, Análisis y Políticas Económicas“ of the Central Bank of Chile 2 (2002) 105.
26 Vgl IFRIC Update May 2018, Agenda Paper 3, Rz 24, 35 ff.
27 Vgl IAS 21.26; IFRIC Update May 2018, Agenda Paper 3, Rz 40.
28 Nicht zuletzt aufgrund dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat die venezolanische Regierung im März 2018 eine durch Erdöl und andere fossile Rohstoffe gedeckte virtuelle Währung, den Petro, ausge­geben. Vgl stellvertretend für viele https://www.bbc.com/news/world-latin-america-42217798 (Zugriff am 13. 8. 2018). Per 20. 8. 2018 wurde darüber hinaus der Wechselkurs des Bolivars – verbunden mit einer weiteren massiven Abwertung – an den Petro gebunden.
29 UE könnte es in vielen Fällen, in denen (noch) Tochter­unternehmen in von solchen extremen wirtschaftlichen Umständen betroffenen Ländern bestehen, zu einem Wechsel in der funktionalen Währung kommen. Dies ist gemäß IAS 21.36 zB dann der Fall, wenn sich die Währung ändert, die den größten Einfluss auf die Verkaufspreise für Waren und Dienst­leistungen des Unternehmens hat, was gerade bei ausgeprägt instabilen Währungen zu erwarten ist.
30 Vgl IFRIC Update May 2018, Agenda Paper 3, Rz 48 ff. Das IFRIC erkennt an dieser Stelle jedoch auch die Schwierigkeit an, eine vertretbare Schätzung für die Entwicklung der Inflation vorzunehmen, weil auch hier zu einem großen Teil offizielle Daten nicht vorhanden sind.
31 Vgl IAS 1.125 ff.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert