„Führungskräfte brauchen betriebswirtschaftliches Gespür“

Anhangangaben zu IFRS 16

Analyse über die erwarteten Auswirkungen des neuen Leasingstandards anhand von Geschäftsberichten für 2017 bzw 2016/2017.


Dieser Beitrag analysiert den Status quo der Anhangangaben zu IFRS 16 in den jeweils aktuellsten Geschäftsberichten für 2017 bzw 2016/2017 von IFRS-Bilanzierern in Österreich. 1 Dabei stehen insb die inhaltliche Ausgestaltung und der Detaillierungsgrad der bereitgestellten Informationen über die erwarteten Auswirkungen durch die Erstanwendung des IFRS 16 im Vordergrund.

1. Grundlegendes

Die Einführung des neuen Leasingstandards IFRS 16 rückt immer näher. Spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. 1. 2019 beginnen, ist der Standard anzuwenden. Allerdings sind Unternehmen verpflichtet, bereits frühzeitig über die erwarteten Auswirkungen durch die erstmalige Anwendung zu informieren. Diese können mitunter erheblich sein, weil die Zielsetzung des IFRS 16 vornehmlich darin besteht, die Off-Balance-Behandlung von Leasing­verhältnissen deutlich zu reduzieren und somit ein realistischeres und transparenteres Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen darzustellen. Das einheitliche Nutzungs­rechtemodell für Leasingnehmer, durch das nahezu alle Leasing­verhältnisse in die Bilanz aufzunehmen sind, wird jedoch nicht nur die Bilanzen der betroffenen Unternehmen verändern, Auswirkungen werden sich auch hinsichtlich der GuV und der Kapitalfluss­rechnung ergeben. 2 Folglich können relevante Bilanz- und Renditekennzahlen durch die Einführung des IFRS 16 erheblich beeinflusst werden. 3

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die IFRS durch die Regelungen des IAS 8 „Rechnungslegungs­methoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehlern“ auch dazu verpflichten, Angaben über neu herausge­gebene Standards bereitzustellen, die noch nicht in Kraft getreten sind und die das Unternehmen noch nicht anwendet. Dabei sind insb die Regelungen des IAS 8.30 f zu beachten, die ua die Diskussion von erwarteten Auswirkungen durch die Erstanwendung erfordern. Dadurch soll sichergestellt werden, dass externen Adressaten zeitnah Zugang zu relevanten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gegeben wird.

Die Bedeutung derartiger Angaben verdeutlicht auch die Tatsache, dass die European Securities and Markets Authority (ESMA) die Angaben zu neuen Standards erneut zu einem Prüfungsschwerpunkt für die Berichtsperiode 2018 4 erklärt hat. 5 Bereits für die Berichtsperiode 2017 waren die Angaben zu den erwarteten Auswirkungen durch die erstmalige Anwendung neuer Standards zu einem europäischen Prüfungsschwerpunkt der ESMA erklärt worden, 6 der sowohl 2017 als auch 2018 von der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) als solcher übernommen worden ist. 7 Dabei betont die ESMA für die Berichtsperiode 2018, dass unternehmensspezifische quantitative und qualitative Angaben notwendig sind, um die Angabenerfordernisse des IAS 8.30 f zu erfüllen.

2. Untersuchung

In der Analyse wurden die IFRS-Konzernabschlüsse von 38 ATX-gelisteten Unternehmen (ATX-20 sowie Unternehmen, deren Wertpapiere im Prime Market der Wiener Börse geführt werden) untersucht. Dabei wurden jeweils die zuletzt veröffentlichten (bis Ende Mai 2018) Geschäftsberichte der Unternehmen herangezogen, deren Geschäftsjahre alle zwischen dem 31. 3. 2017 und dem 31. 3. 2018 endeten. Für Unternehmen, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben und für die der Bericht für 2017/2018 zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht verfügbar war, musste daher auf den letzten veröffentlichten Geschäftsbericht zurückgegriffen werden. Die analysierte Stichprobe setzte sich dabei zu 29 % aus dem Bereich Finanzwesen, zu 26 % aus der industriellen Produktion, zu 21 % aus der Grundindustrie und dem Bauwesen, zu 11 % aus dem Handel und Konsum­gütern, zu 5 % aus Technologie, Medien und Telekommunikation, zu 5 % aus der Energiewirtschaft und zu 3 % aus Chemie und Pharma (jeweils gerundet) zusammen.

3. Beabsichtigter Erstanwendungszeitpunkt und beabsichtigte Übergangs­methode

IFRS 16 ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. 1. 2019 beginnen, anzuwenden. Gem IFRS 16.C1 ist eine vorzeitige Anwendung unter der Voraussetzung zulässig, dass IFRS 15 ebenfalls bereits angewendet wird.

Knapp drei Viertel der Unternehmen (74 %) machen Angaben über den beabsichtigten Erstanwendungszeitpunkt. Lediglich ein Unternehmen (3 %) gibt an, IFRS 16 vorzeitig anwenden zu wollen. Hingegen haben sich mehr als zwei Drittel (71 %) der Unternehmen gegen eine vorzeitige Anwendung entschieden und werden IFRS 16 stattdessen zum verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt anwenden. Etwa ein Viertel der Unternehmen (26 %) macht noch keine Angaben hinsichtlich des beabsichtigen Erstanwendungszeitpunkts.

IFRS 16.C5 beinhaltet ein Wahlrecht hinsichtlich der Übergangs­methode: die vollständig retrospektive und die modifiziert retrospektive Übergangs­methode. Die erste Alternative erfordert, dass Leasing­verhältnisse zum Erstanwendungszeitpunkt so bilanziert werden, als wäre IFRS 16 schon immer anzuwenden gewesen. Zusätzlich sind Vergleichs­werte der Vorperiode anzu­geben. Bei Anwendung der modifiziert retrospektiven Übergangs­methode ist dies hingegen nicht erforderlich. Stattdessen wird der Effekt aus der Erstanwendung kumuliert im Eigen­kapital (zB in den Gewinnrücklagen) erfasst. Zusätzlich bietet diese Alternative weitere Vereinfachungen für den Übergang auf IFRS 16 wie zB keine Berücksichtigung anfänglicher direkter Kosten oder die Anwendung eines einzigen Zinssatzes auf ein Portfolio ähnlicher Leasing­verhältnisse (IFRS 16.C10).

Keines der Unternehmen gibt an, die vollständig retrospektive Übergangs­methode anwenden zu wollen. Angesichts des wesentlich höheren Aufwands, der mit der Anwendung dieser Methode einhergeht, ist das jedoch kaum verwunderlich. Der überwiegende Teil der Unternehmen (60 %) gibt hingegen an, von der modifiziert retrospektiven Methode Gebrauch machen zu wollen. Nur ein Unternehmen (3 %) erklärt, sich hinsichtlich der Übergangs­methode noch nicht entschieden zu haben. Immerhin etwa ein Drittel (37 %) macht noch keine Angabe über die Wahl der Übergangs­methode.

Tab 1: Angaben über den beabsichtigten Erstanwendungszeitpunkt und die beabsichtigte Übergangsmethode.

Tab 1: Angaben über den beabsichtigten Erstanwendungszeitpunkt und die beabsichtigte Übergangsmethode.

4. Angaben zu den erwarteten Auswirkungen durch IFRS 16

Gem IAS 8.30 (b) sind bekannte bzw einigermaßen zuverlässig einschätzbare Informationen über die Auswirkungen der Erstanwendung eines neuen Standards auf den Abschluss des Unternehmens anzu­geben. Alle analysierten Abschlüsse enthalten grundsätzlich Angaben zu IFRS 16. Allerdings variiert der Detaillierungsgrad über die erwarteten Auswirkungen deutlich. Um den Detaillierungsgrad der Angaben systematisch zu erfassen, wurden die Angaben der Unternehmen in vier Kategorien eingeteilt:

  • Genaue quantitative Angaben: In diese Kategorie fallen alle Angaben, die absolute Werte über die erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch IFRS 16 beinhalten.
  • Grobe quantitative Angaben: Dieser Kategorie wurden sämtliche Berichte zugeordnet, die Prozent­werte über die erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch IFRS 16 aufweisen.
  • Qualitative Angaben: Diese Kategorie umfasst Berichte, die ausschließlich verbale Erläuterungen der erwarteten Auswirkungen bereitstellen. Zudem wurde auch ein bloßer Verweis auf die ausstehenden Mindestleasing­zahlungen aus operativen Leasing­verhältnissen als rein qualitative Angabe gewertet, weil diese lediglich als sehr grober Indikator für die erwarteten Auswirkungen angesehen werden können und daher keine konkreten Rückschlüsse zulassen.
  • Keine Angaben: Dieser Kategorie wurden all jene Berichte zugeordnet, die weder quantitative noch qualitative Angaben über die erwarteten Auswirkungen durch die Erstanwendung von IFRS 16 enthalten.

Die Ergebnisse der Analyse zeigen, dass nur ein (3 %) untersuchtes Unternehmen keine Angaben zu den erwarteten Auswirkungen des IFRS 16 macht. Die große Mehrheit der Unternehmen (74 %) trifft zumindest qualitative Aussagen über die erwarteten Auswirkungen. Etwa ein Viertel der Unternehmen (23 %) quantifiziert die erwarteten Effekte zusätzlich. Nur vier Unternehmen (10 %) geben allerdings absolute Werte bezüglich der erwarteten Auswirkungen an. Fünf Unternehmen (13 %) treffen zumindest Aussagen über prozentuelle Veränderungen. Diese Quantifizierungen beziehen sich zumeist auf erwartete bilanzielle Veränderungen (sechs Unternehmen). Nur sehr wenige Unternehmen (zwei) äußern sich quantitativ zu erwarteten Effekten auf die GuV.

Durch den verpflichtenden Ansatz nahezu aller Leasing­verhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers ist mit einer teils enormen Veränderung gängiger Kennzahlen zu rechnen. Daher wurden in einem zweiten Schritt die Angaben der Unternehmen in Bezug auf erwartete Auswirkungen auf solche Kennzahlen erhoben, 8 wobei ebenfalls berücksichtigt wurde, ob die erwarteten Auswirkungen auch quantifiziert wurden oder eine rein qualitative Erläuterung bereitgestellt wurde.

58 % der Unternehmen machen Angaben über erwartete Auswirkungen auf bilanzielle Kennzahlen und/oder GuV- sowie Cashflow-Effekte. So erwähnen 18 Unternehmen (47 %) die zu erwartende Bilanzverlängerung, die aus der Aktivierung von Nutzungs­rechten und den korrespondierenden Leasingverbindlichkeiten resultieren wird. Jedoch quantifizieren nur sechs Unternehmen diese auch. Acht Unternehmen geben zwar keine quantitativen Werte in diesem Zusammenhang an, machen jedoch eine Aussage darüber, ob es sich bei der erwarteten Bilanzverlängerung aus ihrer Sicht um eine wesentliche oder unwesentliche Veränderung handelt (nur zwei Unternehmen gehen von einer unwesentlichen Verlängerung der Bilanzsumme aus).

Der Grund, warum keine Quantifizierungen vorgenommen werden, bleibt oft ungenannt. Einige Unternehmen geben an, sich noch in einer frühen Phase des Implementierungsprozesses zu befinden und daher diesbezüglich noch keine Aussage treffen zu können. Möglich ist darüber hinaus auch, dass Unternehmen bewusst keine detaillierteren Angaben machen, weil ihnen bereits bekannt ist, dass die Auswirkungen kein wesentliches Ausmaß annehmen werden. 9 Durch die Zunahme der den Nutzungs­rechten gegenüberzustellenden Leasingverbindlichkeiten wird eine Verschlechterung der Nettoverschuldung und der Eigen­kapitalquote von drei (8 %) bzw fünf Unternehmen (13 %) erwartet. Das genaue Ausmaß der Reduktion der Nettoverschuldung bzw Eigen­kapitalquote wird jedoch nur von zwei Unternehmen (5%) quantifiziert.

Zwölf Unternehmen (32 %) führen einen positiven Effekt auf Erfolgskennzahlen wie EBITDA und/oder EBIT an. Zwei Unternehmen (5 %) geben hier auch einen quantitativen Wert für die Verbesserung an. Darüber hinaus weisen sieben Unternehmen (18 %) auf eine Verbesserung des operativen Cashflows aufgrund der Verlagerung der Tilgungs­zahlungen in den Cashflow aus Finanzierungstätigkeit hin. Kein Unternehmen stellt für diesen Effekt einen quantitativen Wert bereit. Zwei Unternehmen (5 %) führen den erwarteten Front-Loading-Effekt an, der die Veränderung der bisher in der Regel linear erfassten Leasing­aufwendungen hin zu einem degressiven Verlauf ebenjener Aufwendungen beschreibt.

Abb 1: Inhaltliche Einstufung der Anhangangaben.

Abb 1: Inhaltliche Einstufung der Anhangangaben.

 

Abb 2: Häufigkeit von genannten erwarteten Effekten auf Kennzahlen

Abb 2: Häufigkeit von genannten erwarteten Effekten auf Kennzahlen

Auf den Punkt gebracht und Ausblick

Bei der vorliegenden Analyse fällt auf, dass sich die Angaben insb in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung und den Detaillierungsgrad der beschriebenen Auswirkungen unterscheiden. So beschreibt die überwiegende Mehrheit der Unternehmen die erwarteten Auswirkungen aus der Erstanwendung des IFRS 16 noch qualitativ, ohne dabei die erwarteten Effekte zu beziffern. Als Begründung hierfür führen einige Unternehmen an, in ihrem Implementierungsprojekt noch nicht weit genug vorangeschritten zu sein, um verlässliche Aussagen über quantitative Auswirkungen treffen zu können. Dies scheint angesichts der Tatsache, dass der Erstanwendungszeitpunkt in der Berichtsperiode 2016/2017 bzw 2017 für die meisten Unternehmen zumindest noch ein Jahr entfernt ist, vertretbar.

Nachdem die ESMA die Angaben zu neuen Standards erneut zu einem europäischen Prüfungsschwerpunkt erklärt hat und in ihrer Stellungnahme deutlich macht, dass insb im letzten Jahr vor der Erstanwendung eine quantitative Aussage über die erwarteten Effekte möglich sein sollte oder diese zumindest verlässlich schätzbar sein sollten, ist zu erwarten, dass Unternehmen den Angaben zu IFRS 16 bei der Erstellung der nächsten Abschlüsse erhöhte Aufmerksamkeit schenken werden. Sie müssen dies auch, um dieser Anforderung nachzukommen.

Der Artikel ist in CFO aktuell (Heft 1/2019) erschienen. Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at


Quellen: 

1 Vgl PwC (Hrsg), Anhangangaben zu IFRS 16 (2018) https://www.pwc.at/de/publikationen/internationale-rechnungslegung/ifrs16-studie-2018.pdf (Zugriff am 19. 12. 2018).

2 Für eine Diskussion möglicher Gestaltungsspielräume beim Übergang auf IFRS 16 vgl Hartmann/Maier, Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung beim Übergang auf und bei der Bilanzierung nach IFRS 16 Überlegungen für die erstmalige und die laufende Anwendung, RWZ 2018, 301 (301 ff).

3 Vgl dazu Blankenburg/Möhlmann-Mahlau, Jahresabschlussanalytische Implikationen der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16, IRZ 2017, 417 (420).

4 Vgl ESMA (Hrsg), European Common Enforcement Priorities for 2018 Annual Financial Reports (2018) 7 f, https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma32-63-503_esma_european_common_enforcement_priorities_2018.pdf (Zugriff am 19. 12. 2018).

5 Neben den Angaben zu den erwarteten Auswirkungen von IFRS 16 stehen auch spezifische Themen im Zusammenhang mit den seit 1. 1. 2018 erstmals verpflichtend anzuwendenden Standards IFRS 9 und 15 im Fokus der ESMA.

6 Vgl ESMA (Hrsg), European common enforcement priorities for 2017 Financial Statements (2017) 1 ff, https://www.esma.europa.eu/document/public-statement-european-common-enforcement-priorities-2017-ifrs-financial-statements (Zugriff am 19. 12. 2018).

7 Vgl FMA (Hrsg), Jährliche Prüfungsschwerpunkte 2017 gemäß § 1 Abs 2 RL-KG (2017) http://www.oepr-afrep.at/fileadmin/user_upload/FMA_Pruefungsschwerpunkte_Abschlussjahr_2017_1_.pdf; FMA (Hrsg), Prüfungsschwerpunkte für das Abschlussjahr 2018 gemäß § 1 Abs 2 RL-KG, http://www.oepr-afrep.at/fileadmin/user_upload/FMA_Pruefungsschwerpunkte/FMA_Pruefungsschwerpunkte_2018.pdf (jeweils Zugriff am 19. 12. 2018).

8 Für eine indikative quantitative Analyse der Auswirkung durch die Erstanwendung auf Basis von simulierten Effekten vgl PwC, Anhangangaben zu IFRS 16, 12 ff.

9 Vgl zum Zusammenhang zwischen der Wesentlichkeit der erwarteten Auswirkungen und dem Detaillierungsgrad der Anhangangaben Pilhofer/Herr/Woll, IFRS 16 „Leases“: Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen in der IFRS-Bilanzierungspraxis, KoR 2018, 389 (394).


Weiterbildungstipp

Certified IFRS Accountant | Internationale Rechnungslegung verstehen und anwenden
Wann? Start am 8. Juli 2019 | Wo? Seminarhotel & Palais Strudlhof, 1090 Wien

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