Neues zum Steuerkontrollsystem
Anforderungen an die Steuerrichtlinie
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am 18. Juni 2019 das vom Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision und Fachsenat für Steuerrecht ausgearbeitete Fachgutachten über die Erstellung eines Gutachtens zum Steuerkontrollsystem gemäß § 153b Abs 4 Z 4 und 153f Abs 5 BAO unter der Kurzbezeichnung „KFS/ PE 29“ veröffentlicht. Dieses Fachgutachten legt die Berufsauffassung dar, welche Voraussetzungen betreffend Aufbau- und Grundanforderungen an ein Steuerkontrollsystem vorliegen müssen, beschreibt die berufsrechtliche Vorgehensweise bei der Gutachtenserstellung und gibt Rahmenbedingungen für das Auftragsverhältnis und die Unabhängigkeit des Gutachters vor.
Im Rahmen der Anforderungen an ein Steuerkontrollsystem hat das Fachgutachten auch für die Praxis wesentliche Aussagen zur Steuerrichtlinie präzisiert. Grundsätzlich besteht die Beschreibung eines eingerichteten Steuerkontrollsystems – im Sinne der Anforderungen der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems („SKS-PV“) – aus folgenden Dokumenten:
- Steuerrichtlinie
- Prozessdokumentation
- Risiko-Kontroll-Matrix
Die Steuerrichtlinie ist hier als das Masterdokument zu verstehen, von dem auf verschiedene andere Dokumente (zB Prozessbeschreibungen) verwiesen werden kann oder diese verlinkt werden können.
In der Steuerrichtlinie sind alle in der SKS-PV geforderten Grundelemente eines Steuerkontrollsystems zu beschreiben, diese sind:
- Kontrollumfeld
- Ziele des Steuerkontrollsystems
- Beurteilung der steuerrelevanten Risken
- Steuerungs-und Kontrollmaßnahmen
- Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
- Sanktions- und Präventionsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung
Selbstverständlich kann es keine für alle Unternehmen gültige einheitliche Vorgabe an eine Steuerrichtlinie geben, deren Umfang wird von den jeweiligen betrieblichen Anforderungen abhängig sein wird (insbesondere z.B. Unternehmensgröße, Komplexität und Internationalität).
Im Minimum hat die Steuerrichtlinie aber die in § 11 der SKS-PV vorgesehenen Inhalte abzudecken.
Um diesen Anforderungen der Verordnung zu entsprechen, schlägt das Fachgutachten das folgende beispielhafte Inhaltsverzeichnis vor:
Aus diesen umfangreich abzudeckenden Anforderungen ergibt sich auch, dass die Steuerrichtlinie nicht etwas ist, das im Zuge der Einführung eines Steuerkontrollsystems bereits vorweg final erstellt werden kann – dies mag vielleicht nur auf einige Teile der Richtlinie, wie etwa den Code of Conduct, zutreffen – sondern die Endredaktion der Steuerrichtlinie wird vielmehr erst mit Abschluss der Einführungsphase erfolgen können. Die Steuerrichtlinie stellt aber – so wie das Steuerkontrollsystem insgesamt – ein lebendes System dar, das aufgrund der Erfahrungen mit dem Leben des Systems einer laufenden Anpassung unterworfen sein wird.
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Wann? Start am 17. Oktober 2019 | Wo? Seminarhotel & Palais Strudlhof, 1090 Wien | Anmeldung
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