Die EU-Taxonomie

Welche Maßnahmen müssen von Unternehmen bezüglich der Vorgaben der EU-Taxonomie gesetzt werden?

Das Inkrafttreten der EU-Taxonomie als Klassifizierungssystem für „grüne“ Unternehmenstätigkeiten stellt einen maßgeblichen Schritt zur Förderung von Finanzströmen an nachhaltige Unternehmen dar. Es ist eine Herausforderung für Unternehmen, die neuen Berichterstattungs­pflichten umzusetzen, aber im Optimalfall nutzen sie auch die Chancen, die sich daraus ergeben. In den kommenden Jahren wird sich der Anwendungsumfang der EU-Taxonomie noch erweitern und auch nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen werden betroffen sein.


1. Die EU-Taxonomie

Die EU-Kommission hat sich mit dem europäischen Green Deal ambitionierte Ziele gesetzt und die damit verbundenen Maßnahmen werden sich maßgeblich auf Unternehmen des Finanzsektors als auch der Realwirtschaft innerhalb Europas auswirken.

Um die EU-Klimaziele für 2030 – die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent – zu erreichen und damit die EU ihrer Verpflichtung, ein klimaneutrales Europa bis 2050 zu verwirklichen, nachkommt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Finanzmittel in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden. Damit sollen die Volkswirtschaften, Unternehmen und Gesellschaften als Ganzes widerstandsfähiger gegen Klima- und Umweltver­änderungen gemacht werden. Voraussetzungen dafür sind eine gemeinsame Sprache und eine klare Definition und Transparenz des Begriffs „nachhaltig“. Aus diesem Grund wurde im EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums die Schaffung eines gemeinsamen Klassifizierungssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gefordert.

Mit der EU-Taxonomie wurde nun ein solches Klassifizierungssystem eingeführt. Dieses definiert, welche Geschäftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können. Die dazugehörigen Delegierten Verordnungen als Beiwerke regeln die zu erfüllenden technischen Kriterien. Auf diese Weise bietet die EU ein einheitliches Rahmenwerk für grüne Aktivitäten und soll dadurch die Transparenz und Vergleichbarkeit im Bereich der Nachhaltigkeit drastisch erhöhen, Sicherheit für Investoren schaffen, Anleger vor Greenwashing schützen, Unternehmen dabei helfen, klimafreundlicher zu werden und dazu beitragen, Investitionen dorthin zu lenken, wo sie am dringendsten für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft benötigt werden.

Bisher wurden erst die Kriterien für die ersten beiden Ziele – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – der insgesamt sechs Umweltziele der EU-Taxonomie herausge­geben. Für die restlichen vier Umweltziele sollen im Lauf des Jahres 2022 die entsprechende delegierte Verordnung mit den technischen Bewertungskriterien verabschiedet werden.

2. Anforderungen für Unternehmen

Grundsätzlich adressiert die EU-Taxonomie die EU sowie deren Mitgliedstaaten, Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und Unternehmen, die verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer und Unternehmen ergeben sich dadurch erweiterte Offenlegungs­pflichten. Finanzmarktteilnehmer müssen demnach berichten, inwieweit ihre Finanzprodukte mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen. Um diese Angaben machen zu können, sind Finanzmarktteilnehmer maßgeblich auf Informationen von Unternehmen der Realwirtschaft angewiesen.

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Abb 1: Übersicht der Umweltziele

Seite 15 In weiterer Folge fokussiert sich dieser Artikel daher auf die Anforderungen für die Unternehmen der Realwirtschaft.

2.1. Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen

Kapitalmarktorientierte Unternehmen aus der Realwirtschaft, die im Zuge der Non-Financial Reporting Directive (nationale Umsetzung in Österreich: „NaDiVeG“) zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen im Rahmen der EU-Taxonomie ab 2021 erstmalig angeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Die betroffenen Unternehmen müssen entsprechend der Taxonomie für das Geschäftsjahr 2021 über die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel berichten, und für das Geschäftsjahr 2022 über die restlichen vier Umweltziele. Im Fokus der Berichterstattung stehen hier drei Kennzahlen:

Umsatz: Anteil des Umsatzes von Produkten oder Dienst­leistungen im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
CapEx und OpEx: Anteil der Gesamtinvestitionen (CapEx) und Anteil der Betriebsausgaben (OpEx) im Zusammenhang mit Vermögens­werten oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Diese Kennzahlen müssen in einer vorge­gebenen tabellarischen Struktur dargestellt und um qualitative Kontextinformationen erweitert werden.

2.2. Vorgehen bei der Informationsbeschaffung

Der Prozess bis ein Unternehmen die von der EU-Taxonomie geforderten Kennzahlen ermittelt hat, kann sich durchaus komplex gestalten. Grundsätzlich sind die Betroffenheitsanalyse bzw technische Bewertung und das Mapping der finanziellen KPIs (Umsätze, CapEx und OpEx) mit den EU-Taxonomie-Tätigkeiten die zentralen Schritte. Um der potenziellen Komplexität des Themenbereichs gerecht zu werden, ist es auch empfehlens­wert, ein fundiertes Grundwissen bezüglich der EU-Taxonomie und deren Besonderheiten bei den beteiligten Personen oder Fachabteilungen aufzubauen.

2.2.1. Grundwissen aufbauen

Um einen effizienten Prozessablauf sicherstellen zu können, sollte zuerst eine grundlegende Wissensbasis geschaffen werden. In der Regel sind verschiedenste Fachabteilungen der Unternehmen in die Prozesse involviert: Dies reicht von Controlling, Accounting, Reporting und Nachhaltigkeit über verschiedene operative Bereiche bis hin zu Fuhrpark- und Gebäudemanagement.

Für die weiteren Prozessschritte sollte den Beteiligten klar sein, welche Makrosektoren die EU-Taxonomie grundsätzlich abdeckt, wie die Struktur der technischen Bewertungskriterien zu verstehen und damit umzugehen ist, sowie wie die Grundgesamtheit der drei angesprochenen Kennzahlen definiert ist. Insbesondere ist das Verständnis im Rahmen der technischen Bewertungskriterien von „Taxonomiefähigkeit“ und „Taxonomiekonformität“ essenziell.

Bei der Definition der Kennzahlen ist auch darauf zu achten, dass es hier zu Abweichungen von den Definitionen der Finanzbuchhaltung kommen kann. Wobei die Definitionen der taxonomierelevanten Umsätze und CapEx gleich bzw sehr ähnlich wie in der Finanzbuchhaltung sind, ist diese bei taxonomierelevanten OpEx deutlich eingeschränkter.

2.2.2. Betroffenheitsanalyse und technische Bewertung

Um im ersten Schritt die Taxonomiefähigkeit der Geschäftstätigkeiten festzustellen, ist es notwendig, eine Betroffenheitsanalyse durchzuführen. Im Rahmen dieses ersten Screenings sollte identifiziert werden, welche Aktivitäten gemäß der EU-Taxonomie auf das eigene Unternehmen zutreffen. Wichtig ist dabei nicht nur das Kerngeschäft zu betrachten, sondern auch weitere Querschnittsaktivitäten innerhalb des Unternehmens, wie zB der Betrieb eines Fuhrparks oder die Renovierung von eigenen Gebäuden und damit verbundenen Investitionen oder Betriebs­kosten. Also sind bei der Analyse auch Tätigkeiten relevant, die keine direkten Umsätze generieren. Die identifizierten taxonomiefähigen Tätigkeiten und die entsprechenden finanziellen Kennzahlen dazu sind bereits für das Geschäftsjahr 2021 in die Berichterstattung mitaufzunehmen.

Ab dem Geschäftsjahr 2022 ist dann eine tiefergehende Analyse der identifizierten Wirtschaftstätigkeiten notwendig – die technische Bewertung. In einer dreistufigen Prüfung müssen die taxonomiefähigen Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Taxonomiekonformität bewertet werden. Zum einen muss die Überprüfung der Einhaltung der relevanten technischen Prüfkriterien für den substanziellen Beitrag zu einem Umweltziel erfolgen. Weiters sind die Aktivitäten dahingehend zu prüfen, ob keine wesentlichen Beeinträchtigungen anderer Ziele („ Do No Significant Harm“-Regel, DNSH) vorherrscht. Als dritten Schritt ist auf Unternehmensebene zu prüfen, ob die Einhaltung von sozialen Mindeststandards sichergestellt ist. Erst wenn diese dreistufige Prüfung jeweils positiv ausfällt, kann eine Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform und somit als „grün“ dargestellt werden.

Es ist absehbar, dass die Prüfung der technischen Kriterien sowie der DNSH-Kriterien zum Teil sehr aufwändig und komplex sein werden. Es ist daher sinnvoll, sich möglichst früh mit diesen Kriterien und Prüfschritten auseinanderzusetzen, denn viele Herausforderungen werden erst sichtbar, wenn man sich im Detail damit beschäftigt.

2.2.3. Mapping der Kennzahlen mit den EU-Taxonomie-Tätigkeiten

Der Aufwand für dieses Mapping der Kennzahlen sollte nicht unterschätzt werden, auch wenn es in Seite 16 manchen Bereichen einfach sein sollte. Bei der Aggregation der finanziellen KPIs je taxonomiefähiger bzw -konformer Wirtschaftstätigkeit ist es nicht unwahrscheinlich, dass manche Kennzahl aktuell noch nicht in der benötigten Gliederung oder Granularität auf Knopfdruck abrufbar und daher eine manuelle Aufbereitung notwendig ist. In vielen Fällen wird es sogar notwendig sein, mittels Schlüssel oder Annahmen die Kennzahlen den verschiedenen Aktivitäten zuzurechnen.

Umso wichtiger ist es, in der Berichterstattung ergänzend offenzulegen, wie bei der Herleitung der Kennzahlen vorgegangenen wurde und ggf welche Schlüssel, Ermessens­entscheidungen oder Wesentlichkeitsüberlegungen angewendet wurden. Dabei ist es auch ratsam, derartige Überlegungen intern zu dokumentieren und in einem Accounting-Handbuch oder Verfahrensanweisung festzuhalten.

2.3. Mehrwert und Chancen für Unternehmen

Über die neuen Berichterstattungs­pflichten hinaus werden sich für Unternehmen weitere Implikationen in Hinblick auf die Klimastrategie oder das Produktportfolio ergeben – Unternehmen sollten diese Chance nutzen und einen Mehrwert aus dem Aufwand der Taxonomie-Berichterstattung ziehen.

Mit den Vorgaben der EU-Taxonomie kann die Resilienz des Unternehmens gegenüber diversen Aspekten des Klimawandels aufgezeigt werden. Eine Ausrichtung an den Taxonomiekriterien kann beispielsweise in den kommenden Jahren zu Kostenvorteilen im Rahmen der CO 2-Bepreisung führen. Auch die Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens, um sich gegen die Folgen des Klimawandels zu rüsten, wirken sich nicht nur auf die Berichterstattung aus, sondern stärken tatsächlich die physische Resilienz des Unternehmens.

Darüber hinaus werden Förderungen, zB im Rahmen des Green Deals, sehr wahrscheinlich immer mehr an Kriterien der EU-Taxonomie gebunden sein. Es ist daher empfehlens­wert, die Anforderungen der EU-Taxonomie bereits jetzt bei der strategischen Ausrichtung zu berücksichtigen und deren Bedeutung für das Unternehmen zu beurteilen.

3. Ausblick und weitere Entwicklungen

Bereits jetzt ist absehbar, dass sich die EU-Taxonomie in den kommenden Jahren entsprechend weiterentwickeln wird. Dies wird zum einen eine inhaltliche Themenerweiterung und zum anderen auch eine Erweiterung des Anwendungskreises betreffen.

3.1. Themenerweiterung

Aktuell fokussiert sich die EU-Taxonomie auf die sechs Umweltziele und somit auf die ökologische Nachhaltigkeit, es wird jedoch bereits an einer Erweiterung im Bereich der sozialen Nachhaltigkeit gearbeitet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass mittel­fristig – neben den sozialen Mindeststandards – auch soziale Ziele in der Berichterstattung berücksichtigt werden müssen.

Darüber hinaus wird auch eine Erweiterung der EU-Taxonomie im Umweltbereich diskutiert. Vorerst definiert die EU-Taxonomie, welche Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig („grün“) und in der Berichterstattung darzustellen sind. In Zukunft könnte das Klassifizierungssystem der EU aber um Kriterien für erheblich umweltschädliche („rote“) Tätigkeiten und Tätigkeiten mit keinen signifikanten Auswirkungen („gelb/orange“) ausgeweitet werden.

Zu beiden Bereichen hat das Expertengremium, welches die EU-Kommission berät – die „Platform on Sustainable Finance“ – Arbeitsgruppen gebildet und bereits Fortschrittsberichte veröffentlicht. Konkrete Entwürfe von regulatorischen Texten gibt es derzeit jedoch noch nicht.

3.2. Erweiterter Anwendungskreis

Im April 2021 wurde ein Entwurf zur Überarbeitung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) veröffentlicht. Diese neue Richtlinie soll nun Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) heißen und ab 2023 die NFRD im EU-Raum ablösen. Mit dieser Überarbeitung gehen Änderungen einher, die weitreichende Auswirkungen für Unternehmen haben werden. Während sich die NFRD an die großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter richtet, beinhaltet die neue Richtlinie eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle großen Kapital­gesellschaften gemäß § 221 UGB (>250 Mitarbeitende, >20 Mio € Bilanzsumme, >40 Mio € Umsatz – mindestens zwei der drei bezeichneten Merkmale müssen überschritten werden). Diese Unternehmen haben nach Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht die Anforderungen der EU-Taxonomie ebenfalls zu erfüllen und die Angaben extern prüfen zu lassen.


Der Beitrag erschien zunächst in CFOaktuell (Heft 1/2022). Mehr Infos unter: www.cfoaktuell.at

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