European Sustainability Reporting 2.0 – neu, aber nicht einfacher
Weniger Berichtspflichten, überarbeitete Standards und neue Spielregeln für Unternehmen: Mit der Omnibus-Initiative hat die EU zentrale Elemente der Nachhaltigkeitsberichterstattung neu gestaltet. Josef Baumüller (TU Wien) beleuchtet die Hintergründe der Reform und zeigt, worauf Unternehmen jetzt besonders achten sollten.
Die Omnibus-Initiative setzte im Jahr 2025 eine Zäsur in den bisherigen Bestrebungen der EU in puncto Nachhaltigkeit. Während sich ein großer Teil der europäischen Wirtschaft auf die Implementierung der Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der damit verbundenen Normen (etwa die European Sustainability Reporting Standards, ESRS, oder die EU-Nachhaltigkeitstaxonomie) vorbereitete, verlautbarte die EU-Kommission zunächst eine Vollbremsung durch die „Stop-the-Clock-Richtlinie“ (April 2025) und legte Vorschläge für eine Anpassung v. a. der Anwendungsbereiche und Betroffenheiten der neuen Berichtspflichten vor, die letztlich in der „Omnibus-I-Richtlinie“ (Februar 2026) mündeten und rd. 90 % der bisherigen Anwender:innen wieder aus der Berichtspflicht nahm. Parallel dazu wurde die Vereinfachung der inhaltlichen Berichtspflichten in den ESRS und in der Taxonomie-VO veranlasst.
Ein solches Vorgehen war bis dato undenkbar und wirkt in vielerlei Hinsicht als Vertrauensbruch bis heute nach. Unzweifelhaft ist es als Reaktion auf durchaus berechtigte Kritik am bisherigen Normenrahmen zu verstehen, der von unklaren Regelungen und teils zu detaillierten Vorgaben geprägt war. Allerdings wären diese Problembereiche zielgerichteter zu adressieren gewesen. Der letztendlich gefundene Weg sollte v. a. eine politische Botschaft senden; er griff damit jedoch in ein komplexes System ein, das unter dem übergeordneten Ziel der Sustainable Finance geschaffen wurde, also eng mit der Unternehmensfinanzierung verbunden war, und das letztlich die Stabilität und Zukunftsfähigkeit der europäischen Wirtschaftsordnung im Fokus hatte. Nicht zuletzt deswegen fanden sich zahlreiche Institutionen bis hin zur EZB öffentlichkeitswirksam unter den Kritikern der Omnibus-Initiative und der letztlich umgesetzten Reformvorschläge.
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG NACH DEM „EU-OMNIBUS“
An die Stelle eines Systems, das auf klare Berichtspflichten und Regelungen setzt, tritt nun also ein Normenrahmen, der auf Vereinfachung, Freiwilligkeit und Flexibilität setzt. Das hat unzweifelhaft Vorteile, scheiterte aber bereits in der Vergangenheit und verursacht zusätzliche Kosten durch erhöhte Koordinationsbedarfe: Denn an der Bedeutung von Nachhaltigkeit und infolge von Nachhaltigkeitsinformationen hat sich per se nichts geändert.
Die Folgen des Klimawandels sind nicht erst seit 2026 deutlich zu spüren; und dieser ist nur eine von zahlreichen eng miteinander verbundenen ökologischen Krisen, deren Geschäftsrelevanz bereits an konkreten Zahlen aufgezeigt werden kann. Unternehmen müssen im Eigeninteresse ihre Zugänge dazu finden, wie sie auf diese Entwicklungen reagieren. Die erforderliche Transformation der Wirtschaft wiederum führt zu beträchtlichen Finanzierungsbedarfen; da die öffentliche Hand diese alleine nicht stemmen wird können, ist der private Finanzsektor gefordert, Beiträge durch die Umlenkung von Kapitalflüssen in Richtung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten zu leisten. Auch dies macht vollständige, verlässliche und vergleichbare Datengrundlagen unabdingbar. Diese faktischen Notwendigkeiten haben den Handlungsspielraum der EU-Kommission im Rahmen der Omnibus-Initiative wieder stark eingeschränkt.
Diese paradoxe Situation zeigt sich deutlich an den neuen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung:
- Zwar müssen weniger Unternehmen berichten, diese haben aber ihre Geschäftspartner:innen weiterhin in die Analysen zu integrieren. Zum Schutz dieser Kund:innen und Lieferant:innen vor Datenabfragen wurde eine neue „Value Chain Cap“ eingeführt; diese ist allerdings auf eine Weise konzipiert, dass ihre tatsächliche Schutzwirkung höchst fraglich ist.
- Auch die ESRS selbst wurden zwar hinsichtlich des Umfangs der Standards stark reduziert: Anwender:innen schätzen das Ausmaß der tatsächlichen Erleichterung aber selten auf mehr als 20-25 % der bisher angefallenen Verwaltungskosten. Denn weiterhin müssen robuste Systeme und Prozesse für alle Analysen herangezogen und entsprechende Dokumentationen für die externe Prüfung erstellt werden.
NEUE HANDLUNGSBEDARFE
Es bleibt also komplex, auf etwas andere Weise. Dies ist für die schon bisher berichtspflichtigen Unternehmen ärgerlich, denn sie müssen bereits etablierte Verfahren umorganisieren, ohne daraus einen übermäßigen Nutzen erwarten zu können. Für jene Unternehmen, die zukünftig erstmals zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden, die sog. „2. Welle“, ist dafür besonders akuter Handlungsbedarf festzustellen: So müssen nun die eben erst vorgelegten Vorgaben innerhalb kurzer Zeit implementiert werden, um die bereits ab dem Geschäftsjahr 2027 auferlegten Pflichten erfüllen zu können. Sollte nicht schon vorausschauend eine freiwillige Berichterstattung vorab erfolgt sein, stellt dies ein überaus ambitioniertes Unterfangen dar.
Für alle direkt wie indirekt betroffenen Unternehmen gilt daher, dass dringender Handlungsbedarf besteht: Ausgehend von den veränderten Vorgaben für die Berichtserstellung, die zu implementieren sind und für die das häufig verwendete Prädikat „simplified“ durchaus als Etikettenschwindel anmutet, bis hin zu den dafür erforderlichen Anpassungen in der Unternehmenssteuerung selbst. Nicht zuletzt mit Blick auf die Konsequenzen, die in rechtlicher sowie ökonomischer Hinsicht drohen, so dies nicht gelingt.
FAZIT
Gute Gründe, sich mit dem Bildungsangebot des Controller Instituts im Bereich Corporate Sustainability Reporting erstmals oder sogar: erneut zu befassen.

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