Pflicht zum KI-Upskilling: Was der EU AI Act für Sie bedeutet
Am 2. Februar geht die Warm-Up Phase des EU AI Act zu Ende. Erste Anforderungen werden wirksam: Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder nutzen, werden zum Upskilling ihrer Mitarbeitenden verpflichtet und ein Verbot bestimmter KI-Praktiken tritt in Kraft. Wir informieren Sie über Chancen, die sich aus dieser Pflicht ergeben.
EU AI ACT – IM FEBRUAR WIRD KI-UPSKILLING PFLICHT
Der EU AI Act ist ein Meilenstein in der Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI). Die Verordnung bringt umfassende Anforderungen für Unternehmen mit sich. Sie definiert Regeln für die Entwicklung, den Einsatz und die Überwachung von KI-Systemen. Mit Stichtag 2. Februar 2025 werden die ersten Anforderungen wirksam. Die Anforderungen setzen ein umfassendes Problembewusstsein der Regeladressat:innen voraus und ziehen das Erfordernis von gezielten KI-Upskilling Maßnahmen nach sich. Doch aus dieser Notwendigkeit ergeben sich auch Chancen.
PROAKTIVES UPSKILLING FÜR NACHHALTIGEN ERFOLG
Unternehmen, die jetzt gezielt in die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden investieren, vermeiden nicht nur rechtliche Konsequenzen und erhebliche finanzielle Risiken, sondern sichern sich einen strategischen Vorteil. Sie stärken das Vertrauen von Kund:innen und Geschäftspartner:innen und fördern zugleich eine innovative Unternehmenskultur, die den sicheren Einsatz von KI als Wettbewerbsvorteil nutzt. Ein proaktives Vorgehen erfüllt also nicht nur die Compliance Vorgaben, sondern sichert die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens in einem KI-getriebenen Markt.
WELCHE REGELUNGEN AUS DEM EU AI ACT AB FEBRUAR GELTEN
1. Verbotene Systeme: Wirksam wird zum einen das Verbot von KI-Systemen, die Menschen manipulieren oder ihre Schwachstellen ausnutzen sowie von Systemen, die Personen basierend auf ihrem sozialen Verhalten oder persönlichen Merkmalen bewerten oder klassifizieren und solchen, die das Risiko einer Straftat vorhersagen. Der EU AI Act verbietet auch KI-Systeme, die Gesichtsaufnahmen aus dem Internet oder aus CCTV-Aufnahmen sammeln, Emotionen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen erkennen und Personen basierend auf ihren biometrischen Daten kategorisieren (mit gewissen Ausnahmen für Zwecke der Strafverfolgung).
2. KI Kompetenz: Zum anderen sind Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder betreiben, fortan verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen, dass ihre Mitarbeitenden und andere Personen, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen beauftragt sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
Unter den Begriff des „Betreibers“ fallen sämtliche Organisationen, die ein KI-System (bspw. Microsoft Copilot) zur beruflichen Nutzung durch Mitarbeitende einsetzen. Darüber hinaus können Unternehmen als „Anbieter“ verstanden werden, wenn sie etwa ein Company GPT entwickeln oder entwickeln lassen, das im eigenen Namen betrieben und zur Verfügung gestellt wird. In beiden Fällen ist die berufliche Nutzung der Systeme durch Mitarbeitende mit ausreichenden Upskilling Maßnahmen abzusichern. Dabei ist der „Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen“ zu berücksichtigen (Artikel 4 EU AI Act). Daraus lässt sich ableiten, dass die Anforderungen an das KI-Upskilling von der Komplexität der eingesetzten KI-Systeme und dem Risikograd ihrer Nutzung abhängen. Weitere Begrifferklärungen finden sich am Ende des Textes.
MAßGESCHNEIDERTE INHOUSE-TRAININGS FÜR MAXIMALE WIRKUNG
Maßgeschneiderte KI-Upskilling-Maßnahmen bieten die Chance, KI-Kompetenzen gezielt aufzubauen und konkrete KI-Use Cases und die damit verbundenen neuen Arbeitsweisen direkt in der eigenen Unternehmenspraxis zu etablieren.
Am Controller Institut unterstützen wir Sie über den gesamten Prozess:
- Die Beratung und kooperative Bedarfserhebung mit dem Kunden bildet den Ausgangspunkt für das Design treffsicherer Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung
- Eine engmaschige Abstimmung sichert die nahtlose Integration der Maßnahmen in die bestehende Personalentwicklung des Kunden
- Die Co-Kreation adaptiver Trainingsinhalte und -module mit Stakeholdern fördert den effektiven Kompetenztransfer in die Unternehmenspraxis
- Die Entwicklung eigener Use Cases und die Berücksichtigung von Unternehmensspezifika in der Trainingsgestaltung maximieren den ROI
- Ein effektiver Methodenmix und zielgerichtete Transfer Maßnahmen – wie Individual und Team Coachings, Case und Leadership Challenges – verankern die Kompetenzen
UNSERE KI-INHOUSE-TRAININGS
Unser Angebot an individualisierbaren KI-Inhouse Trainings für den Bereich Controlling und Finance:
- „Certified AI Expert in Controlling und Finance“ – bietet die Möglichkeit zur Maßschneiderung eines umfassenden, modularen Qualifizierungsprogramms oder die Zusammenstellung einzelner thematischer Schwerpunktmodule
- „Sicherheit und Compliance im KI-Einsatz“ – vermittelt Awareness und grundlegende Literacy für die Planung, Umsetzung und Anwendung von Responsible AI Modellen
- „Microsoft Copilot Enablement“ – gibt Orientierung über die wichtigsten Einsatzmöglichkeiten, Features und Prompting „Hacks“ mit MS Copilot für den Controlling und Finance Bereich
Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 EU AI Act
1. „KI-System“ ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können;
2. „Risiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens;
3. „Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich;
4. „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet;
56. „KI-Kompetenz“ die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
Weiter Erläuterung findet sich in den Erwägungsgründen
(20) Um den größtmöglichen Nutzen aus KI-Systemen zu ziehen und gleichzeitig die Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit zu wahren und eine demokratische Kontrolle zu ermöglichen, sollte die KI-Kompetenz Anbieter, Betreiber und betroffene Personen mit den notwendigen Konzepten ausstatten, um fundierte Entscheidungen über KI-Systeme zu treffen. Diese Konzepte können in Bezug auf den jeweiligen Kontext unterschiedlich sein und das Verstehen der korrekten Anwendung technischer Elemente in der Entwicklungsphase des KI-Systems, der bei seiner Verwendung anzuwendenden Maßnahmen und der geeigneten Auslegung der Ausgaben des KI-Systems umfassen sowie — im Falle betroffener Personen — das nötige Wissen, um zu verstehen, wie sich mithilfe von KI getroffene Entscheidungen auf sie auswirken werden. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung sollte die KI-Kompetenz allen einschlägigen Akteuren der KI-Wertschöpfungskette die Kenntnisse vermitteln, die erforderlich sind, um die angemessene Einhaltung und die ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus könnten die umfassende Umsetzung von KI-Kompetenzmaßnahmen und die Einführung geeigneter Folgemaßnahmen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und letztlich die Konsolidierung und den Innovationspfad vertrauenswürdiger KI in der Union unterstützen.
IHR ANSPRECHPARTNER
MAG. SEBASTIAN BALDINGER
Controller Institut | Programm-Manager Corporate Trainings
EY People Consulting | Senior Consultant
Wagramer Straße 19, 1220 Wien
T: +43 1 36868783123
M: +43 664 6000 33 123
baldinger.sebastian@controller-institut.at
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Unsere nächste Konferenz: Am 27. und 28. Februar 2025 findet in Wien der Controllertag, das Jahresforum für Controlling und Financial Leadership statt.
Liebe Autor:innen,
ich bin der Auffassung, dass einige der vermuteten KI-Abskillung Pflichten für reine Nutzer einem Übersetzungsfehler geschuldet sind:
Art. 4. AI besagt im Original: Providers and deployers of AI systems shall take measures to ensure, to their best extent, a sufficient level of AI literacy of their staff and other persons dealing with the operation and use of AI systems on their behalf.
„Provider and deployer“ sind Entwickler und Vertriebsorganisationen bzw. Distributoren. Diese Organisation unterliegen der Pflicht in Richtung KI zu schulen und nicht alle Nutzer.
MfG
Andreas Gumpetsberger
Sehr geehrter Herr Gumpetsberger,
vielen Dank für Ihre Anregung. Zur allfälligen Klärung haben wir den Ausdruck „nutzen“ durch „betreiben“ ersetzt und den Artikel um Informationen zu den relevanten Begrifflichkeiten erweitert. Die Kernaussage bleibt unberührt: Stellen Unternehmen in einer der beschriebenen Weisen KI-Systeme für die berufliche Nutzung durch ihre Mitarbeitenden zur Verfügung, sind Mitarbeitende mit Zugang zu diesen Systemen ausreichend zu schulen. Die ebenfalls berechtigte Frage nach den Rechtsfolgen der beruflichen Nutzung durch Mitarbeitende von KI-Systemen, die nicht vom Unternehmen in einer der angesprochenen Weisen zur Verfügung gestellt wurden, regt einen eigenständigen Artikel an.
Herzliche Grüße
Sebastian Baldinger