Aktuelles aus der Welt der IFRS

Die Rechnungslegungslandschaft der IFRS unterliegt laufenden Veränderungen. Erstmals seit einigen Jahren steht ein neuer Standard in den Startlöchern. Der neue Standard IFRS 18 ersetzt den bisherigen IAS 1 zur Darstellung des Abschlusses und ist mit 1.1.2027 verpflichtend anzuwenden. Es empfiehlt sich, schon jetzt mit der Vorbereitung auf den neuen Standard zu beginnen.


DIE WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK

IFRS 18 bringt Neuerungen in drei großen Gebieten, nämlich eine neu strukturierte GuV-Gliederung, Regelungen zu „Management-defined Performance Measures (MPM)“ und verbesserte Leitlinien zur (Dis-)Aggregation von Informationen im Abschluss. Die Bilanzgliederung bleibt mit Ausnahme der nun verpflichtend separaten Darstellung des Geschäfts- und Firmenwerts unverändert. In der Geldflussrechnung werden die bisherigen Wahlrechte zum Ausweis der Zinsen und Dividenden gestrichen. Stattdessen weisen Unternehmen diese – außer es bestehen spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten (siehe unten) – nun im Investitions- (erhaltene Zinsen und Dividenden) bzw. Finanzierungs-Cashflow (gezahlte Zinsen und Dividenden) aus.

Grafik 1: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 18 für ein Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten

NEUE GLIEDERUNG DER GUV

Die neue Gliederung der GuV sieht eine Unterteilung der Aufwendungen und Erträge in die drei Bereiche operativ, Investition und Finanzierung vor, zusätzlich zwei neue Zwischensummen, nämlich das operative Ergebnis und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern. Grafik 1 zeigt die neue Gliederung beispielhaft für ein Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten. Diese sind in IFRS 18 definiert als Investition in bestimmte Vermögenswerte („investing in assets“), wie beispielsweise im Fall von Immobilienunternehmen oder Versicherungen, oder Bereitstellung von Finanzierungenfür Kunden („providing financing to customers“), wie beispielsweise im Fall von Kreditinstituten. Falls ein Unternehmen eine oder beide dieser von IFRS 18 vorgegebenen spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten hat, werden die mit diesen Haupttätigkeiten verbundenen Erträge und Aufwendungen grundsätzlich ebenso im betrieblichen Bereich dargestellt (z.B. Mieterträge aus IAS-40-Immobilien, Zinserträge und -aufwendungen). Erträge aus Beteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, werden immer (unabhängig von der Haupttätigkeit) in der Investitionskategorie erfasst.

MANAGEMENT-DEFINED PERFORMANCE-MEASURES (MPM)

Dabei handelt es sich um finanzielle Leistungsindikatoren aus Sicht des Managements, die in der öffentlichen Kommunikation außerhalb des Konzernabschlusses verwendet werden, nicht explizit in IFRS 18 oder anderen IFRS-Standards genannt sind (z.B. nicht bereits eine Zwischensumme in der GuV sind) und sich aus einer Summe aus Aufwendungen und Erträgen ergeben (IFRS 18.117). Nicht darunter fallen nicht finanzielle Kennzahlen, wie die Kundenzufriedenheit, und finanzielle Kennzahlen, die keine Summe aus Aufwendungen und Erträgen darstellen, wie der Free Cashflow. Für MPM sind zusätzliche Angaben im Anhang zu machen und sie sind auf die nächste GuV-Position unter Angabe der Effekte auF etwaige nicht beherrschende Anteile (NCI) und Steuern überzuleiten.

Grafik 2: Erste vorbereitende Maßnahmen auf die Umsetzung von IFRS 18 – eine Übersicht

FRÜHZEITIGE VORBEREITUNGSMAßNAHMEN AUF IFRS 18

Aus den beschriebenen Änderungen ergeben sich diverse Maßnahmen, die Unternehmen bereits zeitnah umsetzen
können, um sich auf die Anwendung von IFRS 18 vorzubereiten und auch rechtzeitig Vergleichszahlen zur Verfügung zu haben. Dazu zählt im ersten Schritt die Analyse der möglichen Hauptgeschäftstätigkeiten des Konzerns anhand von verwendeten Kennzahlen zur operativen Leistungsmessung und Segmentberichterstattung. Dabei ist festzuhalten, dass ein Konzern mehrere Hauptgeschäftstätigkeiten haben kann. Aus dieser Analyse kann eine GuV-Gliederung im Einklang mit IFRS 18 abgeleitet werden, bei der auch definiert wird, ob und welche Zwischensummen (neben den verpflichtend vorgesehenen) gezeigt werden sollen. Ist diese GuV-Gliederung IFRS-18-konform festgelegt, sind erforderliche Anpassungen hinsichtlich Saldenliste und verbundenen Systemen, Prozessen und Kontrollen zu prüfen, um die neue Regulatorik und Systematik umzusetzen. Auch im Zusammenhang mit den MPM bietet es sich an, die Unternehmenskommunikation frühzeitig zu analysieren, um MPM zu identifizieren. Grafik 2 stellt die beschriebenen Maßnahmen und dafür relevante zentrale Fragen überblicksmäßig dar.


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